Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZR 52/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8791

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/08 Verkündet am:

9. März 2011

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 13. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die 1953 geborene und seit 1977 als angestellte Gymnasiallehre-rin tätige Klägerin hält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversiche-rung mit einem versicherten Krankentagegeld in Höhe von 76,69 • pro Tag. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbe-dingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (im [X.]: [X.]/KT) zugrunde, die den Musterbedingungen 1994 des [X.] der privaten Krankenversicherung ([X.]/KT 94) entsprechen. 1 - 3 -

2 § 1 [X.]/KT lautet auszugsweise wie folgt: "1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfäl-len, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Ar-beitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizini-schem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Be-handlungsbedürftigkeit mehr bestehen. – 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. –" Anfang April 2002 erlitt die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz einen Zusammenbruch und begab sich in allgemeinärztliche und psychiatrische ambulante Behandlung. Sie wurde im Wesentlichen wegen "reaktiver Depression nach jahrelangem Mobbing" arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt von der Beklagten zunächst Krankentagegeld. 3 Im Januar und im Mai 2003 ließ die Beklagte die Klägerin von ih-rem Vertrauensarzt untersuchen. Dieser erklärte die Klägerin ab dem 5. Mai 2003 für berufsunfähig. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Krankentagegeld zum 4. August 2003 ein. 4 - 4 -

5 Die Klägerin behauptet, sie sei auch in der [X.] vom 5. August 2003 bis zum 15. Dezember 2004 krankheitsbedingt vollständig arbeits-unfähig und erst danach wieder arbeitsfähig gewesen. Mit der Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass das Versicherungsverhältnis über den 4. August 2003 hinaus fortbestehe. Außerdem beantragt sie, die [X.] zur Zahlung von Krankentagegeld für den genannten [X.]raum nebst Zinsen zu verurteilen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherung nicht wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet worden sei, und die weitergehende Beru-fung zurückgewiesen. 6 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 7 Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf [X.] von Krankentagegeld verneint, weil sie die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen habe. Wie alle mit dem Fall befassten Ärzte und Gutachter festgestellt hätten und die Beklagte nicht bestreite, sei die Klägerin im streitgegenständlichen [X.]raum psy-chisch krank gewesen. Deswegen sei sie durchgehend in ärztlicher [X.] - 5 -

handlung gewesen, die als psychiatrische Heilbehandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung bis etwa Juni 2004 vollständig und danach bis zum 15. Dezember 2004 je-denfalls teilweise außerstande gewesen sei, ihre frühere Lehrtätigkeit auszuüben.
Allerdings sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Kläge-rin gleichsam arbeitsplatzabhängig gewesen. Nach Einschätzung sämtli-cher Behandler und Gutachter sei die Erkrankung der Klägerin durch tat-sächliches oder von ihr als solches subjektiv wahrgenommenes Mobbing durch Mitglieder des Lehrerkollegiums hervorgerufen und unterhalten worden. An einem konfliktfreien, nicht krank machenden Arbeitsplatz hät-te die Klägerin aber ihre Berufstätigkeit ausüben können. Nach dem [X.], in der die Klägerin vom 10. September 2002 bis 22. Oktober 2002 stationär behandelt wurde, habe bei ihr eine schwere [X.] Anpassungsstörung bei einer anhaltenden beruflichen Konfliktsituation bestanden, die die Klägerin destabilisiert habe. Gleichwohl sei sie für den Beruf der Lehrerin vollschichtig leis-tungsfähig gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, nach den [X.] sei davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem Beruf einsetzbar gewesen wäre, wenn am Arbeitsplatz kein Mobbing zu besorgen gewesen wäre. Auch die von der Klägerin beauftragten ärztli-chen Gutachter hätten festgestellt, dass sie in einem von Mobbing freien Arbeitsbereich arbeitsfähig gewesen wäre. [X.] Arbeits-unfähigkeit liege nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer - wie die Klä-gerin - nur an seinem konkreten Arbeitsplatz seine Berufstätigkeit nicht ausüben könne, weil er aufgrund der von dort ausgehenden Einflüsse [X.] - 6 -

krankt sei, während er seinem Beruf an einem anderen Ort nachgehen könne. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen An-spruch auf Krankentagegeld für den streitgegenständlichen [X.]raum mit der Begründung versagt, sie hätte ihren Beruf an einem "konfliktfreien" Arbeitsplatz ausüben können. Damit hat es von der Klägerin eine in der Krankentagegeldversicherung nicht vorgesehene Wahl eines anderen Arbeitsplatzes verlangt. 12 a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines [X.] neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-ne in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 (2) Satz 1 [X.]/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) [X.]/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini-schem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätig-keit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der [X.] noch andere Tätigkeiten ausüben kann (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 1063 Rn. 11 m.w.[X.]). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte [X.] oder gar auf sonstige, auf dem [X.] Erwerbstätigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 13 - 7 -

aaO m.w.[X.]; vom 9. Juli 1997 - [X.], [X.], 1133 unter [X.]). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Be-rufsbild allgemein umfassten Tätigkeit noch ausüben kann, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen Fä-higkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschränkten - Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf [X.] geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. [X.], [X.], 297 unter [X.]). Ob der [X.] seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachge-hen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsfähigkeit, die für die bis zur Erkrankung konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsfähigkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO m.w.[X.]). b) Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 12). Mit Blick darauf kann der [X.] von dem Versicherten, der durch besondere Umstände an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank geworden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines anderen Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte - wie die Klägerin - an seinem Arbeitsplatz einer tatsächli-chen oder von ihm als solcher empfundenen [X.] ausge-setzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infol-gedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Auch in einem solchen Fall sind die genannten Voraussetzungen eines Versicherungs-falles erfüllt (so auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - 8 [X.], juris Rn. 24 ff., mit zust. [X.]erkung [X.], [X.] 8/2010 14 - 8 -

[X.]. 3 unter [X.], durch Senatsurteil vom heutigen Tage - IV ZR 137/10 - bestätigt). Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil der [X.] bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Ar-beitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder [X.] wäre. Auf die Möglichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen sei-nes Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der [X.] aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten berufli-chen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei einem weitergehenden Verständnis des Begriffs der beruflichen Tätigkeit wäre der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des § 9 (4) [X.]/KT nicht abverlangt wird (so auch [X.] aaO Rn. 29; [X.] aaO unter [X.]).
c) Es handelt sich nicht um eine bloße "[X.]", wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der versicher-ten Person durch Umstände an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist (so aber außer dem Berufungsgericht: [X.] VersR 2000, 1531, 1532; [X.] Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 [X.], n.v., zitiert nach [X.] aaO unter [X.]; [X.] [X.] 2004, 656, 657; [X.]/[X.], § 192 Rn. 151; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.]/KT 2009 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.]/KT Rn. 16; [X.], [X.], 744, 748 ff. m.w.[X.]; [X.], [X.], 63, 67). Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunfähig [X.] (3) [X.]/KT sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit sei-nem bisherigen Arbeitsplatz zusammenhängen. 15 Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um [X.] bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut 16 - 9 -

des § 1 (2) und (3) [X.]/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychi-sche und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann der Regelung des § 1 (3) [X.]/KT nicht entnehmen, dass [X.] nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bishe-rigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche Tätigkeit" lässt für ihn nicht offen, ob darunter die konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitge-ber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Be-rufsbild zu verstehen ist (so [X.] aaO unter [X.], der den Wortlaut für mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsneh-mer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Ar-beitgeber gemeint ist (so auch [X.] vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 24). Für dieses Verständnis spricht auch der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversiche-rung, die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des [X.]n entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen (vgl. [X.], 1365, 1366; [X.]/[X.], § 1 [X.]/KT 2009 Rn. 1; [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 1 m.w.[X.]). Die Arbeitskraft fällt auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bishe-rigen Arbeitsplatz erkrankt und dadurch an der Ausübung seiner berufli-chen Tätigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist. 17 - 10 -

18 2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil noch [X.] der Klägerin fehlen.
a) In der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer nur in dem [X.]raum leistungspflichtig, in dem der Versicherte vollständig ar-beitsunfähig ist. Die einmal entstandene Leistungspflicht dauert nicht an, wenn der Versicherte später in seiner Arbeitsfähigkeit nur noch einge-schränkt ist. Denn der Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung ist nicht am Verdienstausfall wegen bloßer Einschränkungen der Arbeitsfä-higkeit ausgerichtet (Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter [X.]). 19 b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin bis einschließlich 14. Dezember 2004 vollständig arbeitsunfähig war. Es hat gestützt auf das Sachverständigengutachten nur ausgeführt, die Klä-gerin sei bis etwa Juni 2004 vollständig und danach bis zum [X.] 2004 jedenfalls teilweise außerstande gewesen, ihre Lehrtätigkeit 20 - 11 -

auszuüben. Bis zu welchem [X.]punkt die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin andauerte, wird das Berufungsgericht durch ergänzende Be-fragung des Sachverständigen zu klären haben.
[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 23 O 287/03 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 5 U 65/05 -

Meta

IV ZR 52/08

09.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZR 52/08 (REWIS RS 2011, 8791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8791

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IV ZR 52/08

IV ZR 137/10

3 U 110/05

5 U 65/05

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