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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird zurückgewiesen. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer [X.] nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht [X.] - 3 - iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016; [X.]. v. 12. Mai 1999 - [X.], n.v.; [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.] Pfalz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 IN 234/02 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 T 16/06 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZB 116/06 (REWIS RS 2007, 5149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5149
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