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PDF anzeigen[X.] StR 390/03vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird [X.] nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird [X.]." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen."(vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR381/02).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich [X.] räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 aStGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in [X.]St bestimmt) Bestand. Der [X.] hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern [X.] zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie [X.] verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot-geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigtenwaren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "[X.]" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Siewaren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihresKraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen- 3 -beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer einesräuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde-ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte [X.] Taten auch ausgenutzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 4 StR 390/03 (REWIS RS 2003, 514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 514
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