Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZR 130/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4269

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 130/05 Verkündet am: 17. April 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. April 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des 9. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier [X.] in Anspruch sowie auf Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvor-gängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) der Klägerin 1995 zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. W. gewährt. 1 - 3 - Die damals 31-jährige Klägerin wurde im Jahre 1995 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-gentumswohnung in B. W. zu erwerben. 2 3 Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete die Klägerin am 3. März 1995 zwei Darlehensverträge über 175.000 DM und 38.000 DM, die die Beklagte am 13. März 1995 gegenzeichnete. Die Darlehensverträge, denen eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] ([X.]) nicht beigefügt war, sahen unter anderem als Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer Grundschuld vor.
Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1995 erteilte die Klägerin Frau S. P. (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) im Rahmen eines Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur [X.] des Erwerbs der Eigentumswohnung eine umfassende Voll-macht. Die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, sollte unter anderem den [X.] abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein. 4 Am 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluss des [X.] an und schloss zugleich für die Klägerin ei-nen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1995 wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 213.000 [X.] 16% Zinsen bestellt. Gemäß Ziffer 4 der Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in Höhe des [X.] und unterwarf sich der [X.] - 4 - ckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß ausgezahlt. 6 Mit Schreiben vom 4. März 2002 widerrief die Klägerin - gestützt auf ein Widerrufsrecht nach § 1 [X.] - ihre auf den Abschluss der [X.] gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistun-gen von 61.410,96 • zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, die Verurteilung dürfe nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages erfolgen. Äußerst [X.] verlangt sie dessen Rückzahlung im Wege der Widerklage.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 - 5 - 10 Es könne dahinstehen, ob die Darlehensverträge wirksam nach dem [X.] widerrufen worden seien. Auch bei [X.] Widerruf müsse die Klägerin die empfangene Leistung zuzüglich einer Nutzungsvergütung zurückgewähren, was vorliegend die Tilgung der Darlehen und die Zahlung marktüblicher Zinsen beinhalte. Die An-nahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei den Darlehen um Real-kredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Dies widerspre-che auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ansprüche aus [X.] habe die Klägerin nicht dargetan.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung hat (Senat, [X.], 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176, vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 20, 12 - 6 - für [X.], 1 vorgesehen). Dieser [X.] ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Sache nach kein vertraglicher An-spruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des [X.] und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch ([X.], 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom 26. November 2002- [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 m.w.Nachw.).

2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines [X.] zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-zahlung des Kapitals gemäß § 3 [X.] verpflichtet ist und die [X.] nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-lie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.], 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 21, für [X.], 1 vorgesehen). 13 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 14 - 7 - 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 26 ff., für [X.], 1 vor-gesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]). Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 15 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 [X.] folgenden [X.] auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden 16 - 8 - können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 28 ff., für [X.], 1 vorgesehen). 17 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, da der Klägerin im [X.] an die genannten Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]) nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner - dem [X.] entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann. Außerdem hat das Berufungsgericht übersehen, dass das Begehren der Klägerin nach Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, begründet ist, wenn die Klägerin ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam widerrufen hat.
Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehen-den Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, dass die Darlehensverträge aufgrund einer Haustürsituation geschlossen und mangels einer Widerrufsbelehrung von der Klägerin wirksam [X.] worden sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347 [X.]. 40 ff., für [X.], 109 vorgesehen), kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-ses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.], 1 vorgesehen). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hatte die nicht mit Widerrufsbelehrungen versehenen [X.] - 9 - hensverträge vom 3./13. März 1995 bereits abgeschlossen, bevor die Geschäftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den notariellen Kaufvertrag un-terzeichnete. 19 Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347 [X.]. 42, für [X.], 109 vorgesehen), muss das Unterlassen der Widerrufsbeleh-rung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere ei-nem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-steht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-traglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des [X.] kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-fährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher um-schriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spe-zielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht von sich aus erweitern darf (vgl. [X.], 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen [X.] die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes festste-hen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 20 - 10 - 2343, 2347 [X.]. 43, für [X.], 109 vorgesehen). Es genügt nicht, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit [X.] hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.], 1 vorgesehen). Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ord-nungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-haltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das [X.] ([X.], 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermu-tung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. [X.], 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier - worauf die Revisi-onserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. [X.] NJW 2006, 1817 f.; [X.] NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth [X.], 1505, 1509).
II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie 21 - 11 - zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien [X.] zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Fest-stellungen zum Abschluss der Darlehensverträge in einer Haustürsituati-on und zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzan-spruchs der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unter-bliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 O 1471/03 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 U 50/04 -

Meta

XI ZR 130/05

17.04.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZR 130/05 (REWIS RS 2007, 4269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4269

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