Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 30/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5194

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[X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2007 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" räube-rischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und "[X.]" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher" Urkundenfäl-schung und "gemeinschaftlichen" Missbrauchs von Ausweispapieren (nach den Urteilsgründen gemeint: In Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren) zur Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde. 1 - 3 - Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, die sich nach den [X.] aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruches. 2 Der Angeklagte war in einem anderen Strafverfahren, das am 7. Dezember 2005 mit seiner Verurteilung zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung, Raubes und gefährlicher Kör-perverletzung jeweils in zwei Fällen und anderer Straftaten endete, im [X.] vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage ver-schont worden, eine stationäre Drogenlangzeittherapie zu beginnen. Bereits vier Tage nach Therapiebeginn wurde der Angeklagte entlassen, weil er Alkohol konsumiert hatte. Ferner hat der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten auf-grund seiner - nicht näher beschriebenen - Betäubungsmittelabhängigkeit be-gangen und den auf ihn entfallenden Beuteanteil - wenn auch nicht ausschließ-lich - für den Erwerb von Betäubungsmitteln ausgegeben. 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Daher hätte das [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB, die zum Zeitpunkt des [X.] zwar noch nicht galt, aber nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden ist (vgl. [X.], 28), nichts geändert (vgl. [X.], 72). Den [X.] getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] - 4 - regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der [X.] konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB nF) fehlt. Solches folgt nicht schon allein daraus, dass die frühere [X.] bereits kurz nach ihrem Beginn mit der Entlassung des Angeklagten wegen eines Disziplinarverstoßes abgebrochen wurde. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-rührt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen. 5 Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten [X.] nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). [X.] von Lienen [X.]

Meta

3 StR 30/08

04.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 30/08 (REWIS RS 2008, 5194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5194

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