Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IX ZB 25/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5124

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[X.][X.]/09 vom 11. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 11. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden. Gemäß § 4 [X.], § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsver-folgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die [X.] allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 1 - 3 - Die Schuldnerin - als GmbH gemäß § 13 GmbHG juristische Person - hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. In erster Linie sind die Gesellschafter einer GmbH zur Aufbringung der Kosten eines von ihr in Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. § 116 Rn. 13). Alleingesellschafter der Schuldnerin ist ihr Ge-schäftsführer. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unmöglich ist. 2 Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Aus den Akten ergibt sich lediglich das individuelle Interesse einer einzigen Person an der vor-zeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens, nämlich das Interesse des Ge-schäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin. Die Schuldnerin be-schäftigt insbesondere seit langem keine Arbeitnehmer mehr, deren Interessen zusätzlich berührt sein könnten. 3 - 4 - I[X.] Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 IN 61/04 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 25/09

11.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IX ZB 25/09 (REWIS RS 2009, 5124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5124

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