Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2011, Az. IX ZA 25/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4960

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem Insolvenzeröffnungsverfahren


Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [X.], ist Gesellschafterin der [X.] (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den [X.] des § 1 Satz 1 [X.] liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.

II.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 [X.]).

4

Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende [X.] anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 540 Rn. 10 mwN).

5

Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die Antragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines [X.]) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - [X.], aaO).

Kayser                                   Raebel                                    Lohmann

                      Pape                                      Möhring

Meta

IX ZA 25/11

07.07.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Dresden, 19. April 2011, Az: 5 T 135/11, Beschluss

§ 114 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2011, Az. IX ZA 25/11 (REWIS RS 2011, 4960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4960

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZA 25/11

Zitiert

IX ZB 145/09

III ZR 48/10

Zitieren mit Quelle:
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