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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 25/11
vom
7. Juli 2011
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
7. Juli 2011
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit be-schränkter Haftung mit Sitz in [X.], ist Gesellschafterin der L.
GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von §
15 Abs.
1 Satz
2 [X.] sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie wei-terhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-nerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den [X.] des §
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Satz
1 [X.] liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.
II.
Der Antrag
bleibt ohne Erfolg.
Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den [X.] gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.] aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO
iVm §
4 [X.]).
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemei-nes Interesse an der Rechtsverfolgung wird
angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten
ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevöl-kerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende [X.] gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens 2
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abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftig-ten Arbeitnehmer ein allgemeines
Interesse besteht ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 145/09, [X.], 540 Rn.
10 mwN).
Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die An-tragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits
(hier: eines Insolvenzeröff-nungsverfahrens)
reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen
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5
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eines Revisions-
oder Rechtsbeschwerdeverfahrens
Rechtsfragen von allge-meinem Interesse zu beantworten wären
([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
III
ZR 48/10, [X.] 2010, 367 Rn.
3; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 145/09, aaO).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
531 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2011 -
5 [X.]/11 -
Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZA 25/11 (REWIS RS 2011, 4991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4991
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