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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2002beschlossen:1. Auf Antrag des [X.] wird das [X.], soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einerUmsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] verurteiltworden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen [X.] zur Last.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 15. April 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der [X.] in 70 Fällen schuldig [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen [X.] 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt.Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte wegen Nicht-abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] ([X.] - 18)- 3 -verurteilt worden ist. Insoweit läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich genugerkennen, ob das [X.] angesichts der Tatsache, daß das Ermitt-lungsverfahren gegen den steuerlich beratenen Angeklagten bereits am2. Juli 1997 eingeleitet worden ist, die vom Senat aufgestellten Grundsätzezur Erklärungspflicht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl.BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) beachtethat.Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruchdahin zu ändern, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 [X.] ist. Der Wegfall der einen Einzelstrafe ist angesichts der verbleiben-den Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafenohne Einfluß auf die maßvolle Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfungdes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Raum BrauseSchaal [X.]
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27.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 429/02 (REWIS RS 2002, 1386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1386
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