Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 1 StR 173/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6247

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817B1STR173.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
23. August
2017

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

[X.] § 370 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5

Zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von [X.].

[X.], Beschluss vom 23. August 2017

1 [X.]/17

[X.] [X.]

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
3
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Beschwerde-führers und zu 3. auf Antrag des [X.]s
am 23. August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2016 auf-gehoben,
a) soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls und [X.] im Fall II. 2 und 3 der Urteilsgründe verur-teilt worden ist,
b)
soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden ist (Fall II. 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe),
c) im Gesamtstrafausspruch
und

d) soweit die Einziehung der sichergestellten Werkzeuge dieses Angeklagten angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, des versuchten Diebstahls sowie der Urkundenfälschung in sieben Fällen, da-von in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes ge-gen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung für schuldig er-kannt
und unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt.
Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Daneben hat es die Einziehung des Pkw [X.] des Angeklagten, des sichund der sichergestellten Werkzeuge angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
gestütz-ten Revision, die in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg hat und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO er-weist.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Fall 2 der Urteilsgründe: Zwischen dem 10. und dem 11. März 2016 schraubte der Angeklagte von dem abgestellten Fahrzeug der Zeugin B.

die amtlichen Kennzeichen ab, um sie für sein Fahrzeug zu verwenden.
Fall 3 der Urteilsgründe: Dementsprechend brachte er sie sodann am 14.
März 2016 an seinem [X.] an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken.
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Fall 4 der Urteilsgründe: Nachdem der Angeklagte Kfz-Kennzeichen [X.] hatte, die für das Fahrzeug der Zeugin Be.

ausgegeben worden [X.], brachte er nunmehr diese an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amt-licher Zulassung vorzutäuschen.
Fall 5 der Urteilsgründe: In der Nacht vom 16. auf den 17. März 2016 schlug der Angeklagte mit einem Werkzeug die Seitenscheibe eines geparkten [X.] ein und gelangte so in das Fahrzeug. Wie es von Anfang an seinem Plan entsprochen hatte, entwendete er das fest eingebaute Navigationsgerät des Fahrzeugs.
[X.] der Urteilsgründe: Am 23. April 2016 ließ der Angeklagte Kennzei-chen herstellen, die
für das Fahrzeug des Zeugen H.

ausgegeben wurden. seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte und das Fahrzeug auch weder zugelassen, ver

Fall 7 der Urteilsgründe: Noch am selben Tag fuhr er erneut mit dem Fahrzeug.
Fall 8 der Urteilsgründe: Auch am nächsten Tag fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und zwar in Begleitung des Mitangeklagten R.

zu einer Tankstelle in [X.] und sodann nach [X.]stein.
Fälle
9 bis 11 der Urteilsgründe: Am Abend des 24. April 2016 fuhren der Angeklagte und R.

mit dem [X.] auf direktem Weg nach [X.]s-tein, um dort Navigationsgeräte aus Fahrzeugen zu entwenden. Hierzu führten sie diverse
Werkzeuge mit sich. Sie wollten sich durch solche, auch zukünftig 5
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geplante Taten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. In Umsetzung dieses Plans kam es in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2016 zu folgenden Taten:
Während der Angeklagte die Umgebung absicherte, schlug R.

dem gemeinsamen Plan entsprechend die Scheibe eines geparkten [X.] ein und baute mit dem mitgeführten Werkzeug das fest installierte Navigationsgerät aus. Da sie dann durch Passanten gestört wurden, ließen sie das schon aus-gebaute Navigationsgerät zurück und flüchteten (Fall 9). Anschließend wende-ten sie sich einem anderen [X.] zu. Erneut sicherte der Angeklagte die [X.], während R.

die unverschlossene Kfz-Tür öffnete und das fest eingebaute Navigationsgerät
abmontierte. Sie verstauten das Gerät in einer mitgeführten Tragetasche und verließen den Tatort (Fall 10). Mit gleicher Ar-beitsteilung gingen sie bei dem folgenden [X.] vor. Hierzu musste R.

dessen Seitenscheibe mit einem Akkuschrauber einschlagen, um an das fest eingebaute Navigationsgerät zu kommen, das sie nach dem Ausbau in ihre Tragetasche steckten und nach Hause fuhren (Fall 11).
Fall 12 der Urteilsgründe: Am 25. April 2016 fuhr der Angeklagte mit sei-nem [X.]
zum Flughafen Ha.

, an dn-

Fall 13 der Urteilsgründe: Gegen Abend dieses Tages fuhr der Ange-klagte
erneut mit seinem Fahrzeug.
2. Das [X.] hat die Fälle 5, 9 bis 11 jeweils als Diebstahl gewer-tet, wobei es im Fall 9 beim Versuch geblieben ist. Dabei hat es besonders schwere Fälle
angenommen und [X.] von jeweils einem Jahr 11
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und sechs Monaten (Fall 5, 10 und 11) sowie von acht Monaten (Fall 9) [X.].
Im Fall 2
ist es ebenfalls von einem Diebstahl ausgegangen und in den Fällen
3 und 4 von je einer Urkundenfälschung, wofür es jeweils 90 Tagessätze verhängt hat. Den [X.] hat es als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steu-erhinterziehung gewertet und hierfür sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. Die den [X.], 8, 12 und 13 zugrundeliegenden weiteren Fahrten mit dem manipulierten Fahrzeug hat es jeweils als selbständige Urkundenfälschungen
in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß
gegen das Pflichtversiche-rungsgesetz und Steuerhinterziehung ausgeurteilt und in jedem dieser vier Fäl-le eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten für angemessen erachtet.

II.
1. Das [X.] hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt.
2. Die rechtliche Würdigung erweist sich aber allein in den Fällen 4, 5 und 9 bis 11
der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung verurteilt worden ist, als rechtsfehlerfrei.
Die Strafzumessung insoweit begegnet keinen durchgreifenden [X.]. Zwar hat das [X.] für den [X.] nicht ersichtlich in den Blick genommen, dass der [X.] des § 23 Abs. 2 StGB auch 15
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zum Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB füh-ren kann. Aufgrund der vom [X.] in seiner Antragsschrift auf-gezeigten Gesichtspunkte und des Umstands, dass die festgesetzte [X.] nicht dem oberen
Bereich des nach §
49 Abs. 1, §
23 Abs. 2 StGB gemilder-ten Strafrahmens
des § 243 Abs. 1 StGB entnommen ist, kann der [X.] ein Beruhen der Einzelstrafe auf diesem Rechtsfehler ausschließen.
Auch hat das [X.] die Einziehung des Fahrzeuges nicht in der Strafzumessung berücksichtigt. Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.
ge-stützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar ([X.], Beschlüsse
vom 12. März 2013

2 StR 43/13, [X.], 565
und
vom 17. Oktober 1995

4 [X.], [X.], 56; [X.], StGB, 64,
Aufl., §
74 Rn. 2 mwN). Von der ausdrückli-chen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße
im Rahmen der [X.] konnte aber hier angesichts der Feststellung, dass der dem Ange-s-weise abgesehen werden.
3. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Kfz-Kennzeichenschilder (Fall 2 der Urteilsgründe) und der durch das Anbringen derselben am Fahrzeug des Angeklagten begangenen Urkundenfälschung (Fall 3) begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn nach den Feststellungen ver-folgte der Angeklagte schon bei dem Diebstahl der Kennzeichen den Plan, [X.] an seinem Fahrzeug anzubringen, was er sodann auch umsetzte. Dass [X.] Verbindung durch das gemeinsame subjektive Element zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit führen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Ja-nuar 2014

4 [X.], NJW 2014, 871
und
vom 15. Februar 2017

4 StR 629/16, [X.], 124), hat das [X.] nicht ersichtlich in den Blick 19
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genommen. Es hätte würdigen müssen, ob neben dem gemeinsamen subjekti-ven Element zwischen beiden Betätigungsakten ein derart unmittelbarer [X.] und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] objektiv auch für einen [X.] als [X.] erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2017

5 [X.]/17).
4. Der Schuldspruch in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe erweist sich gleich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.
a) Die Feststellungen belegen die Tatbestandsmerkmale der Urkunden-seinem Fahrzeug angebracht, also allein für ein anderes Fahrzeug [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] verwendet. Damit sind die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des §
267 StGB nicht dargetan. Denn es ist

anders als in den Fällen
3 und 4 der Urteilsgründe,
in denen für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen angebracht worden sind

nicht festgestellt, dass die Kennzeichen amtliche Erklärungen verkörpert haben.
Zwar handelt es sich bei einem mit einer Stempelplakette der Zulas-sungsbehörde
versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, an-gebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§
8 Abs.
1, § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des §
267 StGB (vgl. [X.], [X.] vom 21. September 1999

4 [X.], [X.]St 45, 197, 200 mwN noch zu amtlichen Kennzeichen nach §§ 18, 23 StVZO; [X.],
StGB,
64.
Aufl.,
§
267 Rn. 23). Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzei-chen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde
als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeug-register eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist ([X.], Urteile
vom 7. September 1962

4 StR 266/62,
[X.]St 18, 66, 70
und
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23
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10
-
vom 14.
Mai 1987

4 StR 49/87, [X.]St 34, 375, 376 mwN). Fehlt eine solche Stempelplakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift des § 22 StVG ([X.], Urteil
vom 7. September 1962

4 StR 266/62,
[X.]St 18, 66, 70).

Stempelplakette angebracht war, ist nicht festgestellt.
b) Die Annahme mehrerer selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung [X.] nicht stand. Zwar ist das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch das Zusammenfallen der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen dem Gebrauchen einer unechten Urkunde und dem vor-sätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 6 Abs. 1 PflVG besteht ([X.], Beschluss vom 2. Februar 1987

3 [X.], [X.]R StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es hat aber übersehen, dass dann, wenn der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahr-zeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, der

gegebenenfalls mehrfa-che

Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Her-stellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkunden-fälschung darstellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Mai 2014

4
StR
95/14, [X.], 349;
vom 21.
Mai 2015

4
StR
164/15, [X.], 702;
vom
26.
Oktober 2016

4
StR
354/16, [X.], 26, 27
und
vom 15. Februar 2017

4 StR 629/16, [X.], 124). Das jeweils tateinheitliche Zusam-mentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Ur-kundenfälschung hat zur Folge,
dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden ([X.], Beschlüsse vom 24
-
11
-
7.
Mai 2014

4 [X.]; vom 21.
Mai 2015

4 StR 164/15,
jeweils
[X.]O und vom 28.
Januar 2014

4
StR
528/13, NJW 2014, 871).
Würde [X.] erfüllen

etwa weil sie auch mit einer Stempelplakette ver-sehen waren , so bestünde zwischen dieser Tat
und den Fahrten am 23., 24. und 25. April 2016 Tateinheit, wenn der Angeklagte schon bei dem Herstellen der zusammengesetzten Urkunde den Vorsatz gehabt hätte, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Entsprechendes würde auch gelten, n-missbrauch
gemäß § 22 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 StVG darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 1962

4 StR 266/62; [X.]St 18, 66, 71; [X.] in
[X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44.
Aufl. § 22 StVG Rn. 10).
c) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist zu Unrecht erfolgt. Das festgestellte Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.], da der Angeklagte gegen keine steuerliche [X.] verstoßen hat.
[X.]) Das [X.] beschränkt sich auf die Darstellung des Fahrens mit einem unversteuerten Fahrzeug und der rechtlichen Würdigung, dies erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Damit geht es ersichtlich

wenn auch weder in den Urteilsgründen noch in der Liste der angewendeten [X.] angegeben

von der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer aus. [X.] welche gegenüber den Finanzbehörden bestehende Rechtspflicht zur [X.] steuerlich erheblicher Tatsachen der Angeklagte verstoßen haben soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Dies im Zusammenhang mit dem Abstellen allein auf die Nutzung des Fahrzeugs erweckt den Eindruck, das [X.] könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich ange-sehen haben. Eine Tathandlung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] begeht indes 25
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12
-
nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch [X.] gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist ([X.], Beschluss vom 10. August 2017

1 [X.]; Urteil vom 9. April 2013

1 StR 586/12,
[X.]St 58, 218, 227, 231 mwN).
bb) Eine solche [X.] bestand für den Angeklagten im [X.] nicht. Auf die Frage, ob der Verstoß gegen eine solche Pflicht über-haupt von der Anklage als Teil der einheitlichen prozessualen Tat erfasst [X.] wäre, kam es daher nicht mehr an.
Da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im [X.] ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung gefahren ist, liegt zwar eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG vor. Gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG ist der Ange-klagte als derjenige, der mit dem Fahrzeug gefahren ist, auch der [X.] der mit Beginn der Steuerpflicht entstehenden Kraftfahrzeugsteuer, §
6 [X.]
Während die Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KraftStG für inländische Fahrzeuge eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Gegenstand hat und die [X.] an diese Erlaubnis anknüpft (§ 3 Kraftfahrzeug-steuer-Durchführungsverordnung
[KraftStDV]
in der bis zum 19. Juli 2017 gülti-gen Fassung), gilt das für den Ersatztatbestand der widerrechtlichen Benutzung nicht (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1973

[X.]/71, [X.]E 110, 213). Eine an den [X.] der Benutzung als die Steuerpflicht auslösendes Moment an-knüpfende [X.] lässt sich weder dem Gesetz noch der zum [X.] gültigen Fassung der KraftStDV
entnehmen. Die an der Einfuhr orien-28
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13
-
tierte [X.] nach §
11 KraftStDV a.F.
betrifft nur ausländische Fahrzeuge, mithin den Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, findet aber

auch über die sich nur auf die Festsetzung und Erhebung unter den Vo-raussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 beziehende Verweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2 der KraftStDV

keine Anwendung für die widerrechtliche Benutzung. Insoweit bestand zum Tatzeitpunkt eine Steuer-, aber keine [X.] (Bruschke, [X.] Reihe: Grunderwerbsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrssteuern, 7. Aufl., 3.5.5.1,
S. 315; [X.] in [X.]/[X.], Ver-kehrssteuern,
4.
Aufl., S.
317; [X.],
[X.] Nr. 51 vom 15. Dezember 1986,
Fach 8b, [X.]; [X.]/[X.],
[X.] 2007, 162, 166; [X.],
NZV
1988, 209, 211; a.A. Hellmann in [X.]/
[X.]/[X.],
[X.], 243. Lieferung, § 370
[X.]
Rn.
310, freilich ohne Begründung).
Eine solche [X.] ist erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017

mithin nach den Taten

durch §
15
Abs. 1 KraftStDV
statuiert worden, wo-nach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzu-geben ist. Ob dies im Hinblick auf den [X.] eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begründen kann, war hier nicht zu [X.].
cc) Mangels [X.] hat der Angeklagte nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht.
An einer solchen Entscheidung der Rechtsfrage ist der [X.] auch nicht durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 13. November 1959

4 StR 301/59;
vom 1. August 1962

4 [X.], [X.]St 17, 399;
des 5. Straf-senats vom 22. Dezember 1959

5 [X.]/59;
des 1.
Strafsenats vom 6. [X.] 1960
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14
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1 StR 520/60 und vom 4. Februar 1968

1 StR 276/68 gehindert. Diese ergingen sämtlich noch zu §§ 396, 402, 404 Reichsabgabenordnung, wonach allein das Bewirken einer Steuerverkürzung schon tatbestandsmäßig war. [X.] musste der 1. Strafsenat bei den anderen [X.]en schon deshalb nicht anfragen, weil er innerhalb des [X.] für [X.] allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).
dd) Ein Freispruch hatte nicht zu erfolgen. Die insoweit unverändert zu-gelassene Anklage und ihr folgend das Urteil sind jeweils von Tateinheit ausge-gangen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014

3 [X.]). Dabei wird allein der Lebenssachverhalt des Fahrens mit dem nicht zugelassenen und un-versteuerten Fahrzeug geschildert. Dieser fällt aber tatsächlich mit den [X.] der übrigen angenommenen Straftatbestände zusammen. Da damit auch nur dieser
Lebenssachverhalt der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2015

1 StR 256/15, [X.], 296 mwN), war für die vom [X.] bean-tragte Einstellung nach § 154 Abs.
2 StPO schon deswegen kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
August 1985

4 StR 447/85; NJW 1986, 1116: Ver-fahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO).
5. Der Wegfall der Einzelstrafen in den
Fällen 2,
3,
6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
6. Auch die Einziehungsanordnung
des [X.]s
in Bezug auf die Werkzeuge des Angeklagten erweist sich als nicht frei von [X.]. Die einzuziehenden Gegenstände sind im [X.] konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die [X.] zu schaffen und um eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen ([X.], Urteil
vom 6. Oktober 1955

3 StR 279/55, [X.]St 8, 205, 34
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15
-
211 f.; Beschlüsse vom 15. Juni 2016

1 [X.], [X.], 313, 314
und
vom 21. Juni 2017

1 [X.]). Die Anordnung der Einziehung der

sichergestellten Werkzeuge

ist zu unbestimmt und genügt den Anforderungen nicht.
Dem
im Hinblick auf diese Mängel gestellten Antrag des [X.], nach § 430 Abs. 1
a.F.
StPO zu verfahren, ist der [X.] nicht ge-folgt. Denn das Urteil wies

anders als vom [X.] angenom-men

noch andere zur Zurückverweisung führende Mängel auf, so dass mit einer
erneuten Entscheidung kein unangemessener Aufwand verbunden ist.
Raum Graf Jäger

Cirener

Hohoff
37

Meta

1 StR 173/17

23.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 1 StR 173/17 (REWIS RS 2017, 6247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6247

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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