Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 2 StR 113/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2865

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[X.] vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat für den Totschlag "eine Strafe geringfügig ober-halb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jah-ren für tat- und schuldangemessen" gehalten ([X.]). Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der [X.] davon aus, dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Straf-rahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. [X.] NStZ-RR 2006, 270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die überflüssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet. 2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige [X.] lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-nehmen. Die "Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht näher dargelegt - 3 - und führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Durch die zu großzügig bemes-sene [X.] der Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des [X.] vom 23. Juli 2008 (5 [X.]) für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des [X.]raums der rechtsstaats-widrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange [X.] als vollstreckt anzusehen" ([X.]). Der Entscheidung des [X.] ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathemati-schen Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag von 2/5 der Verzögerung zu erfolgen hat. Für die Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der [X.] sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. [X.]-GS [X.]St 52, 124 Rdn. 56). - 4 - Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Fischer [X.]Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 113/09

25.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 2 StR 113/09 (REWIS RS 2009, 2865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2865

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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