Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. XII ZB 534/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 909

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Gegenstand

Betreuungsverfahren: Zeitpunkt für Bemessung des Stundensatzes bei vorläufiger Betreuung und Hauptsacheverfahren


Leitsatz

Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 89. Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 726 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Betreuervergütung.

2

Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des [X.] vom 16. [X.]ebruar 2017 für den am 29. August 2019 verstorbenen, zum damaligen [X.]punkt mittellosen und nicht in einem Heim lebenden Betroffenen zum vorläufigen Betreuer bestellt. Die bis zum 16. August 2017 befristete vorläufige Betreuung umfasste zunächst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung. Nach Abgabe des Verfahrens an das [X.] wurde der Aufgabenkreis des vorläufigen Betreuers um die Angelegenheiten Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden sowie [X.] erweitert. Nachdem das Verfahren im August 2017 an das [X.] abgegeben worden war, bestellte dieses den Beteiligten zu 1 mit einem am 6. Oktober 2017 zugestellten Beschluss zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Einrichtungen mit einer Überprüfungsfrist bis zum 1. Oktober 2024.

3

Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung des Beteiligten zu 1 für den [X.]raum der vorläufigen Betreuung (17. [X.]ebruar 2017 bis 16. August 2017) antragsgemäß auf 1.650 € fest. Dabei legte es seiner Entscheidung einen Stundenansatz für die ersten drei Monate der vorläufigen Betreuung von jeweils sieben Stunden monatlich und für die zweiten drei Monate jeweils von fünfeinhalb Stunden monatlich zugrunde.

4

[X.]ür die [X.] vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 hat der Beteiligte zu 1 die [X.]estsetzung einer pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 2.970 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden [X.]assung (nachfolgend: [X.] a[X.]) gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 7. Oktober 2017, beantragt.

5

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Betreuung bereits am 17. [X.]ebruar 2017 begonnen hatte, und hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 [X.] a[X.] nur in Höhe von 2.244 € stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Vergütung für den [X.]raum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt.

6

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 (im [X.]olgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

7

[X.] ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 [X.]am[X.]G), und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

8

1. Das [X.] hat die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer mit Wirkung zum 7. Oktober 2017 als Erstbetreuung i.[X.]. § 5 Abs. 2 [X.] a[X.] gewertet und zur Begründung seiner in Rpfleger 2020, 153 veröffentlichten Entscheidung [X.]olgendes ausgeführt.

9

Die Einrichtung der vorläufigen Betreuung durch Beschluss vom 16. [X.]ebruar 2017 könne nicht als Beginn der Betreuung i.[X.]. § 5 Abs. 2 [X.] a[X.] angesehen werden. Denn diese nur befristet angeordnete Betreuung habe am 16. August 2017 geendet, ohne dass sich eine Anordnung der Betreuung im Hauptsacheverfahren zeitnah angeschlossen habe. Zwar enthalte das Gesetz über die Vergütung von [X.] und Betreuern keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren sei, wenn nach dem Ende einer im Eilverfahren eingerichteten Betreuung erst zu einem späteren [X.]punkt eine Betreuung in der Hauptsache angeordnet werde. Aus der Gesetzesbegründung gehe jedoch hervor, dass in [X.]ällen der Vakanz einer Betreuung - vorbehaltlich von Missbräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestünden - grundsätzlich von einer Erstbetreuung auszugehen sei. Dafür spreche auch der mit der Pauschalvergütung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen. Gründe, die vorliegend eine Abweichung von dieser Regel begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf der vorläufigen und der Anordnung der Betreuung in der Hauptsache sei nicht unerheblich. Zudem beruhe die Vakanz darauf, dass die Ermittlungen des Amtsgerichts zur Anordnung einer Betreuung in der Hauptsache zum [X.]punkt der Beendigung der vorläufigen Betreuung noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dass der Beteiligte zu 1 bereits zum vorläufigen Betreuer bestellt gewesen sei, müsse aufgrund des Zwecks des pauschalen Vergütungssystems ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umfang des [X.] der jeweiligen Betreuung.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

Zu Recht hat das [X.] die dem Beteiligten zu 1 für den [X.]raum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 € festgesetzt und dabei für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] a[X.] auf den [X.]punkt der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im Hauptsacheverfahren am 7. Oktober 2017 abgestellt. Endet eine vorläufige Betreuung - wie hier - durch [X.]ablauf und wird erst zu einem späteren [X.]punkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 [X.] a[X.] grundsätzlich der [X.]punkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.

a) Nach §§ 1 Abs. 2, 5 [X.] a[X.] steht dem Berufsbetreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der zu vergütende [X.]aufwand ist abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Danach betrug in der hier relevanten [X.] der dem Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer zu vergütende [X.]aufwand für die Betreuung des bemittelten, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] a[X.] in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb (Nr. 2), im siebten bis zwölften Monat fünf (Nr. 3) und danach dreieinhalb Stunden im Monat. Welche Auswirkungen es auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 [X.] a[X.] hat, wenn es nach der Beendigung einer vorläufigen Betreuung erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren kommt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in diesen [X.]ällen maßgeblich auf den [X.]raum abgestellt, in dem die Betreuung unterbrochen war. So hat es das [X.] bei einer zeitlichen Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren abgelehnt, für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] a[X.] auf den [X.]punkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache abzustellen, wenn dieser in dem vakanten [X.]raum tatsächlich tätig wurde und einen einheitlichen Vergütungsantrag eingereicht hat ([X.]amRZ 2007, 83, 84). In einem [X.]all, in dem eine vorläufige Betreuung infolge [X.]ablaufs endete und zweieinhalb Monate später ein Betreuer in der Hauptsache bestellt wurde, hat das [X.] hingegen angenommen, dass dieser als Erstbetreuer anzusehen sei, wenn nicht die Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen sprechen (NJW-RR 2007, 1086 f.). Nach Auffassung des [X.] soll bei einer zeitlichen Lücke von neun Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen sein, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt (NJW-RR 2006, 725, 726). In einem Verfahren, in dem die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch [X.]ablauf endete und sieben Wochen und drei Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin in der Hauptsache bestellt wurde, hat das [X.] entschieden, dass diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen kann ([X.], 1708).

In der veröffentlichten Rechtsprechung der [X.]e wird bei kurzzeitigen Unterbrechungen einer Betreuung für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 [X.] a[X.] grundsätzlich auf den [X.]punkt der erstmaligen Betreuerbestellung abgestellt, wenn diese im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 300 [X.]am[X.]G erfolgte (vgl. einerseits [X.] Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 T 14/07 - juris zu einer Vakanz von weniger als zwei Monaten; [X.] Beschluss vom 14. April 2008 - 3 [X.]/07 - juris für eine zeitliche Lücke von wenigen Tagen; [X.] [X.], 1709, und andererseits [X.] BtPrax 2018, 121, 122 bei einer Vakanz von zwei Wochen).

Auch das Schrifttum hält in diesen [X.]ällen vornehmlich die Dauer der zeitlichen Unterbrechung der Betreuung für entscheidend und stellt für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 [X.] a[X.] jedenfalls dann auf den [X.]punkt der Bestellung des vorläufigen Betreuers ab, wenn sich die Betreuung in der Hauptsache nahtlos an die vorläufige Betreuung anschließt ([X.]/von Crailsheim Betreuungsrecht 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] 5. Aufl. Teil [X.] Rn. 188) oder nur eine kurze zeitliche Vakanz zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuung und der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache liegt (BeckOGK/[X.] [1. Dezember 2018] § 5 [X.] Rn. 35; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 5 [X.] Rn. 56; vgl. auch [X.]/[X.] BGB 79. Aufl. § 5 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.]röschle 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 25; zum [X.] vgl. BMJV Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ [2019] Seite 614).

c) Nach Auffassung des Senats bewirkt eine zeitliche Vakanz zwischen einer durch [X.]ablauf beendeten vorläufigen Betreuung und der späteren Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich, dass mit dessen Bestellung die Berechnung der Betreuungszeit i.[X.]. § 5 [X.] erneut beginnt. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der Betreuer in der Hauptsache personengleich sind.

aa) Das Gesetz verhält sich zu der [X.]rage, welche Auswirkungen zeitliche Lücken in der Betreuung auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 [X.] a[X.] haben, nicht. Der Gesetzeswortlaut, der auf die „ersten drei Monate der Betreuung“ abstellt, spricht allerdings dafür, dass für die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 [X.] a[X.] auf den Lauf der eingerichteten Betreuung als solcher abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - [X.] 481/11 - [X.]amRZ 2012, 1211 Rn. 12) und somit der Berechnungszeitraum grundsätzlich mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - [X.] 347/12 - BtPrax 2016, 78 Rn. 8 mwN und vom 9. Mai 2012 - [X.] 481/11 - [X.]amRZ 2012, 1211 Rn. 11) und mit der Aufhebung der Betreuung oder bei einer vorläufigen Betreuung mit Ablauf der gerichtlich festgesetzten [X.]rist (§ 302 [X.]am[X.]G) endet. Denn die Aufhebung der Betreuung (§ 1908 d BGB) sowie das Ende der Betreuung durch [X.]ristablauf (§ 302 [X.]am[X.]G) stellen eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] a[X.] dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält. Dies spricht dafür, dass damit auch das Ende des Berechnungszeitraums eintritt.

bb) Anhaltspunkte für dieses Verständnis des § 5 [X.] a[X.] lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zum Entwurf des [X.]es entnehmen. Dort heißt es, dass im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der [X.]olge der erhöhten Anfangsvergütung handele, grundsätzlich aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein dürfte. Missbräuchen könne das Vormundschaftsgericht begegnen (BT-Drucks. 15/2494 S. 35).

cc) Schließlich spricht auch der Zweck des § 5 [X.] a[X.] für ein solches Verständnis.

(1) Mit der Einführung der pauschalierten der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite [X.] vom 21. April 2005 ([X.]) wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer auskömmlich ist (BT-Drucks. 15/2494 [X.], 31). Grundlage der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene, von ihm konkret darzulegende [X.]aufwand, sondern ein pauschaler, von dem tatsächlichen [X.]aufwand unabhängiger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der [X.], dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der [X.]allgruppen und die [X.]estlegung der [X.] für die [X.]allgruppen beruhen auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind, die das damalige [X.] bei dem [X.] ([X.]) in Auftrag gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - [X.] 481/11 - [X.]amRZ 2012, 1211 Rn. 14). Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem soweit wie möglich begrenzt (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34).

(2) Mit diesem pauschalierten Vergütungssystem ist es nicht zu vereinbaren, bei der Prüfung, ob der Betreuungszeitraum i.[X.]. § 5 [X.] a[X.] neu beginnt, maßgeblich auf den verstrichenen [X.]raum oder darauf abzustellen, ob der in dem späteren Betreuungsverfahren bestellte Betreuer aus der Tätigkeit des früheren Betreuers Vorteile ziehen kann. Denn das Pauschalierungssystem will gerade den geringeren oder höheren [X.]aufwand eines Betreuers durch eine Mischkalkulation kompensieren. Das schließt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung aus. [X.]en einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den [X.]n des § 5 [X.] a[X.] zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.

d) Danach hat das [X.] für die Bemessung des Stundenansatzes für die [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.] a[X.] zu Recht auf den [X.]punkt der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im Hauptsacheverfahren am 7. Oktober 2017 abgestellt und die für den Beteiligten zu 1 für den [X.]raum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 € festgesetzt. Da der betreuungsfreie [X.]raum im vorliegenden [X.]all ca. sieben Wochen betrug, bestand auch kein Anlass, ausnahmsweise die [X.] der vorläufigen Betreuung bei der Bemessung des Stundenansatzes für die [X.] zu berücksichtigen.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 534/19

06.05.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 2. Oktober 2019, Az: 89 T 71/19

§ 5 Abs 1 VBVG vom 21.04.2005, § 5 Abs 2 VBVG vom 21.04.2005, § 5 Abs 2 S 1 VBVG vom 22.06.2019

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. XII ZB 534/19 (REWIS RS 2020, 909)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 885-886 REWIS RS 2020, 909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 347/12 (Bundesgerichtshof)


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