Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 347/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2551

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[X.]:[X.]:BGH:2015:111115XIIZB347.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 347/12

vom

11. November 2015

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2012 aufgehoben, soweit die dem weiteren Beteiligten zu 2 zu-stehende Vergütung für den [X.]raum vom 30.
Juni 2010 bis zum 29.
Dezember 2010 festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Be-schluss des [X.] vom 13.
Mai 2011 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das
Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. [X.] werden nicht erstattet.
Wert: 626

-
3
-
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2, ein Diplom-Pädagoge, war seit dem 29.
Juni 2010 Berufsbetreuer des mittellosen, im verfahrensgegenständlichen Vergütungszeit-raum nicht in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hatte den seit Anordnung der Betreuung am 13.
August 2009 bestellten ehrenamtlichen Betreuer, den [X.] des Betroffenen, abgelöst, da dieser seine Pflichten seit längerem nicht mehr wahrgenommen hatte. Die Betreuung umfasste den Aufgabenkreis Ge-sundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, die Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungs-angelegenheiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.
November 2010 wurde der Aufgabenkreis der Betreuung um die Geltendmachung von Regress-ansprüchen gegen den früheren Betreuer und die Vertretung des Betroffenen in Strafsachen erweitert.
Für die [X.] vom 30.
Juni 2010 bis zum 29.
Dezember 2010 hat der [X.] zu 2 die Festsetzung einer
pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44

1 Satz
2 Nr.
2 [X.] und eines nach §
5 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1
-
2 [X.] gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 30.
Juni 2010, beantragt.
Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb statt sieben bzw. fünfeinhalb [X.] pro Monat gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3
-
4 [X.] stattgegeben, da es darauf abgestellt hat, dass die Betreuung am 13.
August 2009 begonnen hat. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das [X.] die Vergütung für den [X.]raum vom 30.
Juni 2010 bis zum 29.
Dezember 2010 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt. Die darüber hinausgehende Festsetzung des Amtsge-1
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3
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4
-
richts für den [X.]raum vom 30.
Dezember 2010 bis 13.
Februar
2011 hat das [X.] aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da diesbezüglich noch kein Antrag des Betreuers vorgelegen habe.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1
(im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung im
Hinblick auf den [X.]raum vom 30.
Juni 2010 bis zum 29.
Dezember 2010.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für den Stundenansatz sei ausnahmsweise nicht auf den Beginn der Betreuung, sondern auf den Beginn der Tätigkeit des Beteiligten zu 2 abzustellen. Zwar sei grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein Wechsel vom ehrenamtlichen [X.] zum Berufsbetreuer stattfinde, für die Bemessung der Betreuervergütung nach §
5 Abs.
2 [X.] die erstmalige Begründung des [X.] maßgebend. Zweck der Pauschalierung der Betreuervergütung sei die [X.] und Streitvermeidung. Deshalb kämen Ausnahmen generell nicht in Betracht. Wenn aber wegen Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Betreuers Re-gressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stünden, die vom neuen [X.] geltend gemacht werden müssten, könne der nach Entlassung neu be-4
5
6
-
5
-
stellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung ver-langen. In diesem Fall seien durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher nicht zu erledigen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe Abweichungen vom Grundsatz der Pauschalierung nur so-weit wie möglich begrenzen,
jedoch nicht grundsätzlich und für alle Fälle aus-schließen wollen. In den Fällen, in denen zusätzlich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer ausdrücklich als [X.] des neuen Betreuers bestimmt sei, sei der Mehrbedarf nicht als ein mit dem [X.] regelmäßig einhergehender Mehrbedarf zu qualifizieren.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon [X.], dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach §
5 [X.] mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließen-den [X.] -
auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreu-er
-
nicht neu beginnt, sondern weiter läuft. Wie der Senat nach Erlass des an-gefochtenen Beschlusses entschieden hat, lässt die Erweiterung des [X.] der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ge-gen die bisherigen Betreuer keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach §
5 [X.] maßgeblichen Dauer der Betreuung zu (Senatsbe-schluss vom 9.
Mai 2012 -
XII
ZB 481/11 -
FamRZ 2012, 1211 Rn.
17 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des [X.] größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwi-schen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. [X.] ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des [X.] unab-hängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen (BT-Drucks. 7
8
-
6
-
15/2494 S.
34). Den im Einzelfall nicht vergüteten [X.]aufwand kann der [X.] aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Misch-kalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompen-sieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenan-satz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene [X.]aufwand sein kann (Senatsbeschluss vom 9.
Mai 2012 -
XII
ZB
481/11 -
FamRZ 2012, 1211 Rn.
19 ff.). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
3. Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Umfang wiederherzustellen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
57 XVII B 1312 -

LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2012 -
1 [X.]/11 -

9

Meta

XII ZB 347/12

11.11.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 347/12 (REWIS RS 2015, 2551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2551

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15 W 445/05 (Oberlandesgericht Hamm)


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XII ZB 347/12

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