Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. V ZB 19/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilungsversteigerungsverfahren: Kostenentscheidung bei Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers


Leitsatz

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 11. Zivilkammer - vom 12. Januar 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der [X.] angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 [X.] einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11. November 2017 hat das Amtsgericht den [X.] zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2, 3 [X.] zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 3311 [X.] [X.]-[X.] für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an. Es gebe mit § 748 [X.] zudem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung.

III.

3

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1958 - [X.], NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der [X.] der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1958 - [X.], aaO).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

a) Allerdings fällt, an[X.] als das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des [X.] nach § 180 Abs. 2 und 3 [X.] neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 [X.] [X.]-[X.] eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 [X.] [X.]-[X.] an. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 [X.], wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 [X.] bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [X.]) vom 5. Mai 2004 ([X.]I S. 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 [X.] [X.]-[X.] ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit „im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens“ eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 216; vgl. auch [X.] [X.]/[X.] [1.9.2018], [X.] [X.] 3311 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Nr. 3311 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., Nr. 3311 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Nr. 3311 [X.] Rn. 28; [X.]/Sußbauer, [X.], 9. Aufl., [X.] Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 83; [X.], [X.] 2018, 968; aA [X.], [X.], 48. Aufl., 3311, 3312 [X.] Rn. 14). Die nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 [X.] im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 216).

6

b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 [X.] gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.

7

aa) Hinsichtlich der - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des [X.] ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 753 Rn. 6; [X.], 5. Aufl., § 788 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 788 Rn. 1a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des [X.]srechts (§§ 741 ff. [X.]). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748, 753 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.]. 1997, 571; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 753 Rn. 16; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 753 Rn. 28; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 184; [X.]/Kiderlen, [X.], 22. Aufl., § 180 Rn. 110; Schalhorn, [X.] 1970, 131, 137; [X.], [X.] 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, [X.] und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung (vgl. [X.], [X.], 22. Aufl., Einleitung Rn. 268).

8

bb) Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines [X.]. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 143 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2007 - [X.], Rpfleger 2007, 558 Rn. 28; Beschluss vom 22. September 2016 - [X.]/15, Rpfleger 2017, 231 Rn. 32). In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten wi[X.]treitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 7 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - [X.]/06, Rpfleger 2007, 408 Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12; Beschluss vom 30. September 2010 - [X.], [X.], 2317 Rn. 27, insoweit in [X.]Z 187, 132 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Juni 2017 - [X.], [X.], 2115 Rn. 35); das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.

9

cc) Keine besonderen Rechtsbehelfe sind dagegen Anträge auf Einstellung des laufenden [X.] nach den § 30a [X.], § 765a ZPO und nach §§ 180 Abs. 2 und 3 [X.]. Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende „Schutzverfahren“ (vgl. [X.], Rpfleger 1956, 95, 97) wird deshalb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein [X.] ist, an[X.] als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden [X.] (so zutreffend [X.], [X.], 22. Aufl., Einleitung Rn. 387). Folglich ergeht bei der Entscheidung über den [X.] eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 [X.]; § 765a ZPO), ebenso wie bei der Entscheidung über den [X.] des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren (§ 30a [X.]; § 765a ZPO), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO (zu § 180 Abs. 2 und 3 [X.] vgl. [X.]/Kiderlen, [X.], 22. Aufl., § 180 Rn. 262; so auch ohne nähere Begründung [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 180 Rn. 101; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 144; an[X.] noch [X.], [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 719; [X.]., Rpfleger 1956, 95, 97; zu § 30a [X.] vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 30b Rn. 11; [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 30b [X.] Rn. 19; [X.]/Nicht, [X.], 22. Aufl., § 30b Rn. 24 und [X.], [X.], 22. Aufl., Einleitung Rn. 388; zu § 765a ZPO vgl. [X.], aaO Einleitung Rn. 268).

c) Der Antragsteller trägt daher seine durch den [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem [X.]srecht (§§ 741 ff. [X.]), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vorschrift ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 mwN).

Der Gegenstandswert ist entsprechend der Wertfestsetzung des [X.] auf 500 € festzusetzen.

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 19/18

10.01.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 12. Januar 2018, Az: 11 T 7967/17

§ 30a ZVG, § 180 Abs 2 ZVG, § 180 Abs 3 ZVG, § 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 765a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. V ZB 19/18 (REWIS RS 2019, 11652)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 570-571 WM2019,649 NJW 2019, 1462 REWIS RS 2019, 11652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 2/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks


2 T 56/16 (LG Passau)

Fehlende Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Teilungsversteigerungsverfahren


IXa ZB 267/03 (Bundesgerichtshof)


V ZB 198/12 (Bundesgerichtshof)

Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von Einwänden


V ZB 135/18 (Bundesgerichtshof)

Teilungsversteigerung: Einstweilige Einstellung wegen Suizidgefahr des die Immobilie bewohnenden Miteigentümers; Befugnisse des Vollstreckungsgerichts zur Auflösung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.