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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der im Rahmen der Strafzumessung angestellten rechtsfehlerhaften Erwägung, der Angeklagte habe sich in Bezug auf die Tabletten auch der versuchten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. § 30 StGB), beruht der Strafausspruch nicht. [X.]
[X.]von [X.] [X.]
Meta
13.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. 3 StR 162/06 (REWIS RS 2006, 3144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3144
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