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PDF anzeigen[X.]/01vom13. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2001 durchden Richter Tropf, die Richterin [X.] und die Richter Prof.[X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der [X.]uß des9. Zivilsenats des [X.] vom 7. Novem-ber 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klage-abweisende Urteil des [X.] nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässigverworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofor-tige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in [X.] des Umstandes ergangen, daß ein [X.] derKlägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieserein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der [X.] noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Be-- 3 -gricht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. April 1982, [X.] 1982, 673).TropfLambert-Lang KrrLemkeGaier
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. V ZB 38/01 (REWIS RS 2001, 178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 178
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