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PDF anzeigen[X.] 3/01vom27. Juni 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 3, 511aFür die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht aufden Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den [X.] hinausgehen.[X.], Beschluß vom 27. Juni 2001 - [X.]/01 - [X.] LG Köln- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die [X.] und [X.] 27. Juni 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.Zivilsenats des [X.] vom 17. [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 500 [X.]:[X.] Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung,weil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht [X.] sei. Das [X.] hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB ver-urteilt, über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durchVorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In [X.] des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habezwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt,nicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, [X.] über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erb-- 3 -lassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitigam 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend ge-macht, der Auskunftsanspruch sei bereits im [X.]punkt der letzten münd-lichen Verhandlung vor dem [X.] am 12. April 2000 erfüllt [X.]; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. [X.] nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen [X.] beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zuvermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten,die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe ei-nes Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung unddes Hausrats in der Wohnung des Erblassers in [X.] sei bereits [X.] der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die [X.] weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde vondem angefochtenen Urteil nicht verlangt.Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht [X.] des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. [X.] die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der [X.]punkt [X.] des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem [X.] der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es - wennüberhaupt - nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an [X.]und Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegne-rischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. [X.] habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, [X.] habe keine weitere Wohnung in [X.] und auch keine weiterenKonten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die [X.] mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer- 4 -Bankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich ge-worden, für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien.Insgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem über-obligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwertskomme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten [X.] noch nicht zufrieden seien.[X.] hat durch den angegriffenen Beschluß vom17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.Gegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet [X.] Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Be-schwerde.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2Satz 1 ZPO), aber nicht begründet. [X.] hatte [X.] der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freienErmessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüftwerden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Er-messen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nichtersichtlich.1. [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, daßsich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an[X.] und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs [X.] (st. Rspr. seit [X.]Z 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend- 5 -ist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um [X.] des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzli-cher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der [X.] sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei,brauchte sie nach dem Urteil des [X.]s nicht durch [X.] zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiterenAnträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. [X.]) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nichtentschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weitererStreitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen undden Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist [X.] ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des [X.]s ebenso-wenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereitsZahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. [X.], [X.] 5. November 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 364).2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand [X.] gelassen, den die Beklagte in der [X.] vor Einlegung ihrerBerufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwer-degegenstandes ist grundsätzlich der [X.]punkt der Einlegung [X.] maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; [X.], Beschluß vom8. Oktober 1982 - [X.] - NJW 1983, 1063 unter [X.]). Soweit einverurteilter Beklagter die ihm im [X.] aufgegebenen [X.] Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung [X.] erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seineBeschwer ([X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.], 1120 unter [X.]; Urteil vom 16. November 1993 - [X.] - [X.] 6 -1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung [X.], Beschluß vom15. Mai 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1331 unter [X.] a und b; [X.] vom 10. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1543 unter [X.]b). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nochnicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren [X.] 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des [X.]s injeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte [X.] dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. [X.] und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn [X.] vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, [X.] zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der - von [X.] bezweifelten - Auffassung der Beklagten, sie habe ihre [X.] erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist [X.] als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufunggeforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß [X.] bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übri-gen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfezur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ih-ren Standpunkt vertreten [X.] 7 -3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem [X.], die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1Satz 2 ZPO), daß die vom [X.] geforderte Auskunft, soweit sienicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch ei-nen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendigmache.Terno [X.] [X.] Ambrosius Wendt
Meta
27.06.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZB 3/01 (REWIS RS 2001, 2115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2115
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