Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZB 3/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2115

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 3/01vom27. Juni 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 3, 511aFür die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht aufden Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den [X.] hinausgehen.[X.], Beschluß vom 27. Juni 2001 - [X.]/01 - [X.] LG Köln- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die [X.] und [X.] 27. Juni 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.Zivilsenats des [X.] vom 17. [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 500 [X.]:[X.] Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung,weil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht [X.] sei. Das [X.] hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB ver-urteilt, über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durchVorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In [X.] des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habezwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt,nicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, [X.] über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erb-- 3 -lassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitigam 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend ge-macht, der Auskunftsanspruch sei bereits im [X.]punkt der letzten münd-lichen Verhandlung vor dem [X.] am 12. April 2000 erfüllt [X.]; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. [X.] nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen [X.] beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zuvermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten,die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe ei-nes Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung unddes Hausrats in der Wohnung des Erblassers in [X.] sei bereits [X.] der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die [X.] weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde vondem angefochtenen Urteil nicht verlangt.Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht [X.] des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. [X.] die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der [X.]punkt [X.] des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem [X.] der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es - wennüberhaupt - nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an [X.]und Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegne-rischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. [X.] habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, [X.] habe keine weitere Wohnung in [X.] und auch keine weiterenKonten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die [X.] mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer- 4 -Bankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich ge-worden, für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien.Insgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem über-obligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwertskomme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten [X.] noch nicht zufrieden seien.[X.] hat durch den angegriffenen Beschluß vom17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.Gegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet [X.] Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Be-schwerde.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2Satz 1 ZPO), aber nicht begründet. [X.] hatte [X.] der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freienErmessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüftwerden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Er-messen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nichtersichtlich.1. [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, daßsich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an[X.] und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs [X.] (st. Rspr. seit [X.]Z 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend- 5 -ist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um [X.] des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzli-cher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der [X.] sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei,brauchte sie nach dem Urteil des [X.]s nicht durch [X.] zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiterenAnträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. [X.]) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nichtentschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weitererStreitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen undden Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist [X.] ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des [X.]s ebenso-wenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereitsZahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. [X.], [X.] 5. November 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 364).2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand [X.] gelassen, den die Beklagte in der [X.] vor Einlegung ihrerBerufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwer-degegenstandes ist grundsätzlich der [X.]punkt der Einlegung [X.] maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; [X.], Beschluß vom8. Oktober 1982 - [X.] - NJW 1983, 1063 unter [X.]). Soweit einverurteilter Beklagter die ihm im [X.] aufgegebenen [X.] Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung [X.] erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seineBeschwer ([X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.], 1120 unter [X.]; Urteil vom 16. November 1993 - [X.] - [X.] 6 -1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung [X.], Beschluß vom15. Mai 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1331 unter [X.] a und b; [X.] vom 10. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1543 unter [X.]b). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nochnicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren [X.] 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des [X.]s injeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte [X.] dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. [X.] und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn [X.] vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, [X.] zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der - von [X.] bezweifelten - Auffassung der Beklagten, sie habe ihre [X.] erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist [X.] als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufunggeforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß [X.] bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übri-gen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfezur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ih-ren Standpunkt vertreten [X.] 7 -3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem [X.], die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1Satz 2 ZPO), daß die vom [X.] geforderte Auskunft, soweit sienicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch ei-nen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendigmache.Terno [X.] [X.] Ambrosius Wendt

Meta

IV ZB 3/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZB 3/01 (REWIS RS 2001, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2115

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.