Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 23/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13039

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/15
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
April
2015
gemäß
§
154 Abs.
2, §
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Mai 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualde-likten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verur-teilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Bean-standungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuch-ten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
1 StGB verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Rüge der Verletzung von §§
247, 338 Nr. 5 StPO ist nicht zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag der Nebenklagevertreterin, auf den sich der Beschluss des [X.]s bezieht, nicht mitgeteilt hat. Dessen Kenntnis wäre indessen erforderlich gewesen zur Nachprüfung, ob die Voraus-setzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Verhandlung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind.
Die Rüge der "Verletzung des §
244 StPO" (S.
14 RB) bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil das [X.] keine Beeinträchtigung der körperli-chen und seelischen Entwicklung der Nebenklägerin festgestellt hat und [X.] das Urteil auf der Ablehnung des Antrags nicht beruht.

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5
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4
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Der Senat schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen im an-gegriffenen Urteil aus, dass das [X.] ohne die durch die Verfahrensein-stellung weggefallene Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für die an-deren Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden fünf Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel ent-standenen -
Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).

Schäfer

Pfister Hubert

Mayer Gericke
6
7

Meta

3 StR 23/15

02.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 23/15 (REWIS RS 2015, 13039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13039

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