Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. XII ZR 329/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1327

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 329/00Verkündet am:8. Oktober 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2000 wird zurückgewiesen, soweit ihre Klageim Hauptantrag abgewiesen worden ist. Wegen der [X.] - Entscheidung über den Hilfsantrag - wird die Sa-che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe einer vor ihrer Kauf-halle gelegenen Standfläche, die sie mit Vertrag vom 23. März 1994 an die [X.] zum Betrieb eines mobilen [X.] vermietet hat. Im Hinblick [X.] von der Klägerin beabsichtigte Neugestaltung des gesamten Kaufhallen-geländes trafen die Parteien in § 15 des [X.] folgende [X.] -§ 15StandortentwicklungDem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter beabsichtigt, das ge-samte Kaufhallen- bzw. Gaststättengelände zu entwickeln, d.h.Neu-, Um- oder Anbauten vorzunehmen.Im Falle der Standortentwicklung der Kaufhalle bzw. der [X.] ist der [X.] berechtigt, eine vorübergehende Verlagerungdes Standortes auf dem Grundstück zu verlangen. [X.]hat die Standortentwicklung 3 Monate vor Baubeginn dem [X.]. Sollte das Verlagerungsverlangen für den Mieter un-zumutbar sein und er dies binnen einer Frist von 3 Monaten nach[X.]ang des [X.] dem Vermieter [X.] oder eine Verlagerung tatsächlich nicht möglich sein, istder Vermieter berechtigt, die vorübergehende Schließung desStandortes für die Bauarbeiten zu verlangen. Für den Fall der vo-rübergehenden Schließung verlängert sich die Laufzeit des jewei-ligen Einzelmietvertrages um den Schließungszeitraum. Für die[X.] der Schließung der Imbißeinrichtung ruht dann die Mietzah-lung der Firma [X.] Ein eventueller Anspruch derFirma [X.] auf Ersatz entgangenen Gewinns für [X.] ist ausgeschlossen.Die Firma [X.] ist berechtigt, nach Abschluß derBauarbeiten einen gleichwertigen Standort zu verlangen. [X.] dem Gelände kein neuer Standort angeboten werden, wird [X.] dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzstandort an-bieten. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind [X.] begann die Klägerin auf dem Grundstück mit Um- [X.], die eine Verlagerung der vermieteten Standfläche erfor-derlich machten. Die Parteien einigten sich für die [X.] ab März 1999 auf einenErsatzstandort auf dem Grundstück. Mit Schreiben vom 9. und 19. Juli 1999verlangte die Klägerin von der Beklagten die Räumung auch dieses [X.] -standortes und bot ihr unter Androhung der Kündigung im Weigerungsfall ei-nen anderen Standort an. Diesen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom6. August 1999 als unzumutbar ab. Daraufhin kündigte die Klägerin mit [X.] vom 20. August 1999 den Mietvertrag fristlos.Mit der Klage verlangt die Klägerin Räumung und Herausgabe des [X.], hilfsweise [X.] um [X.] gegen Bezeichnung eines auf einemLageplan gekennzeichneten anderen [X.]. Das [X.] hatHaupt- und Hilfsantrag der Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] das [X.] das Urteil des [X.] abgeändert und der Klagestattgegeben. Dagegen richtet sich die angenommene Revision der Beklagten,mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor [X.] zur Klageabweisung, im übrigen zur Aufhebung und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es könne offenbleiben, obdie Kündigungen der Klägerin wirksam seien, was zweifelhaft sei. Die Klägerinhabe gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe. [X.] stehe kein Recht zum Besitz zu, weil der Mietvertrag dadurch been-det worden sei, daß seine Erfüllung der Klägerin auf Dauer unmöglich sei. [X.] sei zwar gemäß § 15 Abs. 2 des [X.] berechtigt, einengleichwertigen Standort zu verlangen. Da die Beklagte jedoch bestritten [X.] -daß die von der Klägerin angebotenen Standorte gleichwertig seien, obliege [X.] und Beweislast dafür, daß es einen geeigneten Ersatzstandortgebe. Hierzu habe die Beklagte weder hinreichend substantiiert vorgetragennoch Beweis [X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Annahme des Berufungsgerichts, der Mietvertrag sei durch Unmöglichkeitder Erfüllung beendet worden, beruht auf [X.]) Das Berufungsgericht verstößt gegen die Regeln über die [X.] und Beweislast, wenn es der Beklagten entgegenhält, sie habe nichthinreichend substantiiert dargetan, daß es einen geeigneten Ersatzstandortgebe. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der aus einer Norm zuseinen Gunsten eine bestimmte Rechtsfolge ableitet, bzw. sich auf eine solcheRechtsfolge stützt, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus de-nen sich die Anwendbarkeit der Norm ergibt. Demnach obliegt der Klägerin [X.] und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß ihr [X.] des Vertrages unmöglich ist. Die Klägerin hat aber selbst nicht einmalbehauptet, daß sie keinen gleichwertigen Ersatzstandort anbieten könne. [X.] vielmehr unter Beweisantritt im einzelnen dargelegt, daß die von ihr ange-botenen Ersatzstandorte gleichwertig seien. Schon deshalb kann von einerUnmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht ausgegangen werden.b) Die Revision rügt weiter zu Recht, daß, selbst wenn ein Unvermögender Klägerin zur Erfüllung feststünde, eine Beendigung des Vertrages auchdeshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin ihr Unvermögen zu [X.] -Die Klägerin hat dadurch, daß sie sich in § 15 Satz 8 des [X.] verpflichtet hat, der Beklagten einen gleichwertigen Ersatzstandort zur [X.] zu stellen, das Risiko der Erfüllbarkeit dieser Verpflichtung übernom-men. Es stand in ihrem Belieben, ob sie auf einem der ihr gehörendenGrundstücke einen Standplatz schafft, der für den Imbißwagen geeignet ist. DieRechtsfolgen des vom Vermieter zu vertretenden Unvermögens regelt § 325BGB a.F.. Danach kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-langen oder vom Vertrag zurücktreten; er kann auch gemäß § 542 BGB a.F.kündigen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] - NJW1999, 635; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des Miet-, Pacht- und Leasingrechts,8. Aufl. [X.]. 348; [X.] in Bub/[X.], 3. Aufl. [X.] [X.]. 1192). Das von [X.] zu vertretende Unvermögen führt aber nicht ohne weiteres zu einerBeendigung des [X.].c) Die Klägerin hat auch kein Recht, den Mietvertrag wegen des von [X.] vertretenden Unvermögens aus wichtigem Grund zu kündigen. Selbst wenndie Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorlägen,könnte sie sich darauf nicht berufen, weil die Gründe hierfür in ihrem Risikobe-reich liegen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1995 - [X.]/94 - NJW1996, 714).3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 563 a ZPO a.F.). Der Mietvertrag ist insbesondere nicht durch [X.] Kündigungen der Klägerin beendet worden. Die Kündigungen sindunwirksam.a) Die Klägerin konnte am 20. August 1999 nicht mit der Begründungkündigen, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur nochmaligen Umsetzungihres [X.] nicht erfüllt. Selbst wenn die Beklagte gemäß § 15 des- 7 -[X.] verpflichtet gewesen wäre, während der Bauphase mehrerevorübergehende Verlagerungen des Standortes zu dulden, fehlt es an der Ein-haltung der in § 15 vorgeschriebenen dreimonatigen Ankündigungsfrist, binnender sich die Beklagte zu dem Verlagerungsverlangen der Klägerin äußernkonnte. Die Klägerin hat erstmals am 9. Juli 1999 den erneuten [X.] angekündigt. Zum [X.]punkt der fristlosen Kündigung, am 20. August 1999,war somit die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen. Auch die Kündigung [X.] Oktober 1999 ist aus diesem Grund unwirksam.b) Die Kündigung vom 2. Februar 2000 wegen [X.] in der[X.] von Oktober 1999 bis Januar 2000 ist ebenfalls unwirksam. Die Beklagtewar gemäß Urteil des [X.] vom 22. Oktober 1999 im [X.] (64 S 421/99) nur bis zum Ende der Baumaßnahmen,längstens bis zum 31. Oktober 1999 verpflichtet, ihren Imbissstand auf den Er-satzstandort zu verlegen. Danach war sie berechtigt, den Standort als unzu-mutbar abzulehnen (§ 15 Satz 4 des [X.]). Während der Schließungdes [X.] war sie gemäß § 15 Satz 6 des [X.] zur Mietzah-lung nicht verpflichtet.Das [X.] hat somit die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sieauf uneingeschränkte Räumung und Herausgabe gerichtet war.4. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden (§ 565Abs. 3 ZPO a.F.). Der Rechtsstreit ist bezüglich des hilfsweise geltend ge-machten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Räumung des bisheri-gen Standortes [X.] um [X.] gegen Bezeichnung eines auf einem Lageplangekennzeichneten [X.] auf den Grundstücken [X.]oder [X.]ohne weitere Feststellungen nicht entscheidungs-reif. Die Klägerin hat gemäß § 15 Satz 8 des [X.], nachdem die Bau-- 8 -phase abgeschlossen ist, einen Anspruch gegen die Beklagte auf [X.] bisherigen nur vorübergehend zugewiesenen Standortes [X.] um [X.] ge-gen Zuweisung eines anderen gleichwertigen, endgültigen Standortes, der aufdem bisherigen Mietgrundstück und, wenn dies nicht möglich ist, auf einemanderen Grundstück gelegen ist. Da die Beklagte bestreitet, daß auf dem [X.] kein geeigneter Standort vorhanden sei und daß dievon der Klägerin im Hilfsantrag genannten Standorte gleichwertig seien, [X.] nach weiterem Beweisantritt die von der Klägerin angebotenenBeweise zu erheben. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht [X.] werden.HahneGerber[X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 329/00

08.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. XII ZR 329/00 (REWIS RS 2003, 1327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1327

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