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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210416B1STR409.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 409/15
vom
21. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
des Vorwurfs des Mordes u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. April
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des [X.]s vom 18. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] nach mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil vom 18. Februar 2016 ein den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und eines Diebstahls [X.] Urteil des [X.] im Umfang des Freispruchs mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern des Angeklagten am 11. April 2016 bekannt geworden.
Mit seiner am 18. April 2016 eingegangenen Anhörungsrüge beantragt der Angeklagte, das Urteil für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift der [X.]. Der Angeklagte rügt insbesondere, der [X.] habe sich in seinem Urteil nicht mit seinem Einwand beschäftigt, einzelne Beweisergebnisse, auf die sich auch das [X.] gestützt habe, seien unverwertbar. Zudem vermisse der [X.] die Auseinandersetzung mit dem gleichzeitig abgeurteilten Diebstahl einer Kamera im Rahmen des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes und eines weiteren Diebstahls, obwohl sich solches vorliegend nicht aufgedrängt habe.
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2. Der zulässige Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet. Der [X.] hat sämtlichen Vortrag der Verteidigung, der nicht nur schriftlich, sondern aus-führlich auch mündlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 vorgebracht wurde, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht. Dass er den Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörs-lb fern, weil sämtliche Rechtsfragen für alle Beteiligten auf dem Tisch lagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Unabhängig
hiervon hat sich der [X.] in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage einer Verwertbarkeit verhalten (Urteil Rn. 22), wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Ob eine Erörte-rungslücke vorliegt, weil ein bestimmter Umstand bei der Beweiswürdigung nicht behandelt wurde, obwohl sich dies aufdrängte, ist aus der Sicht des Se-nats, nicht aus der des Antragstellers zu entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2015
1 [X.]/15).
Raum Jäger Cirener
Mosbacher Bär
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Meta
21.04.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 409/15 (REWIS RS 2016, 12608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12608
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