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PDF anzeigen[X.]:[X.]:B[X.]H:2016:180216U1STR409.15.0
BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF
I[X.] NA[X.]EN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
409/15
vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs des [X.]ordes u.a.
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2016, in der Sitzung am 18. Februar 2016, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
der
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener
und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Oberst[X.]tsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
die Nebenklägerin persönlich
in der Verhandlung vom
16. Februar 2016 ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 16. Februar 2016
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-chen worden ist.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des [X.]ordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von sechs [X.]onaten verurteilt und aus tatsächlichen [X.]ründen vom Vorwurf eines weiteren Diebstahls und eines [X.]ordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen. Die auf die Freisprüche beschränkten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenklägerin (insoweit beschränkt auf den Freispruch vom [X.]) haben mit der jeweils näher ausgeführten Sachrüge Erfolg.
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I.
1. Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hinsichtlich der Freisprüche Folgendes zur Last: [X.] dem 4. und 10. Oktober 2013 soll er die 69-jährige Rentnerin
[X.]
, eine [X.] seiner [X.]utter, getötet haben. Er habe
sich unter einem Vorwand den Zugang zur Wohnung der Nachbarin erschlichen
um in einem unbeobachteten [X.]oment im Schlafzimmer Schmuckstücke zu entwenden. Hierbei habe ihn die [X.]eschädigte überrascht und zur Rede gestellt. Er habe sodann in Tötungsabsicht unvermittelt mit einem stumpfen [X.]egen-stand der [X.]eschädigten auf den Kopf geschlagen, bis sie zu Boden gegangen sei, um sie sodann mit einem schmalen Strangulationswerkzeug zu erdrosseln. [X.]otiv hierfür sei gewesen, die Aufdeckung seiner Tat (und früherer [X.]) zu verhindern und die Entwendung von [X.] zu können. Zudem habe der Angeklagte zwischen dem 7. und 9. [X.] in einem Hotel als Reinigungskraft aus [X.] eines Hotelgas-tes eine ca. 8.000 Euro teure Armbanduhr entwendet, um sie für sich zu [X.].
2. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte zog 2011 von [X.] nach [X.], wo er zunächst zusammen mit seiner [X.]utter in deren Wohnung in der C.
stra-
ße in [X.].
wohnte. Unmittelbare [X.] war die Rentnerin
[X.]
. Diese war finanziell abgesichert, sie hatte u.a. im Jahr 2007
100.000 Euro bei einer Lotterie gewonnen. Während
[X.]
zu-
nächst zu dieser [X.] noch ihren bettlägerigen Ehemann pflegte, starb dieser im Laufe
des Jahres 2011. Bei der Pflege ihres Ehemanns und nach dessen Tod nahm
[X.]
mehrfach die Hilfe des Angeklagten und zweier seiner
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Brüder in Anspruch. Der Angeklagte half mindestens einmal, den Ehemann umzulagern, nach dessen Tod strich er mit seinen [X.] gegen eine gering-fügige Entlohnung die Wände der Wohnung, baute in der Wohnung mehrere [X.]öbel im Schlafzimmer auf und reparierte [X.]öbelstücke, zuletzt alleine im [X.] 2013 eine Kommode im Schlafzimmer. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Angeklagten erfolgte die Kontaktaufnahme dabei über die [X.]utter des Angeklagten oder den in einer anderen Wohnung auf derselben Etage des Hauses wohnenden Bruder L.
. Anfang Januar 2013 zog der An-
geklagte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in ein Haus seiner [X.]utter in [X.].
. Weil er zu dieser [X.] bei einer Reinigungsfirma
angestellt war und in Hotels in [X.].
übernachtete er auch teilweise bei seiner [X.]utter in [X.].
. Auch hierdurch
kam es
neben den Reparaturen
zu Zusammentreffen des Angeklagten mit [X.], dass es anlässlich der Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der [X.]eschädigten bei der Begrüßung bzw. der Verabschiedung zu freundschaftli-chen Umarmungen gekommen ist.
Die [X.]eschädigte wurde am 10. Oktober 2013 auf dem Bauch liegend tot im
Schlafzimmer ihrer Wohnung gefunden. Es fehlten Schmuckstücke und der Wohnungsschlüssel. Der Tod trat im [X.]raum zwischen dem 4. und dem 8.
Oktober 2013 ein, wobei ein genauerer Todeszeitpunkt nicht feststellbar war. Der Angeklagte hielt sich zumindest teilweise zwischen dem 4. und 10. Oktober 2013 bei seiner [X.]utter in der Nachbarswohnung der
[X.]eschädigten auf, vom 5.
bis 7. Oktober 2013 war er allerdings mit Verwandten in [X.]. In der Wohnung und an der Leiche der [X.]eschädigten wurden 1.220 Spuren [X.]. Bei 20 dieser Spuren wurde im Rahmen von DNA-[X.]ischspuren die voll-ständige DNA des Angeklagten gefunden; der [X.]roßteil hiervon betraf die Klei-dung der [X.]eschädigten.
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Schon im Jahr 2011 war bei der [X.]eschädigten eingebrochen und Schmuck entwendet worden. Sie wechselte daraufhin das Schloss der [X.], wurde zunehmend vorsichtiger und verschloss die Wohnungstür manchmal auch, wenn sie sich in der Wohnung aufhielt. Einer Freundin gegen-über verdächtigte sie jedenfalls zeitweise den Angeklagten und seine Brüder in Bezug auf den Einbruch.
b) Zwischen November 2012 und Ende Januar 2013 entwendete der zu e-.
el-
gastes eine Digitalkamera im Wert von ca. 500 Euro nebst Speicherkarte, um diese für sich zu behalten. Speicherkarte und Kamera wurden bei einer Durch-suchung der Sachen des Angeklagten aufgefunden (rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls).
c) Am
[X.]orgen des 9. November 2013 verstaute ein [X.]ast des Hotels .
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tasche seiner Sporttasche, die er neben dem Bett im Hotelzimmer abstellte; am Abend war diese Uhr verschwunden. Zu dieser [X.] war der Angeklagte mit Reinigungsarbeiten in den [X.]n des genannten Hotels betraut, er reinigte am 9. November 2013 [X.]. Allerdings war auch ein anderer [X.]itarbeiter, der für mehrere Diebstähle in dem Hotel (auch während der Ein-satzzeit des Angeklagten) verantwortlich ist, an diesem Tag in [X.] des bestohlenen Hotelgastes gewesen. Obwohl der Angeklagte einen auf sechs [X.]onate befristeten Arbeitsvertrag hatte, erschien er ab dem 10. November 2013 nicht mehr zur Arbeit. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Ange-klagten wurde keine derartige Uhr gefunden (Freispruch vom Vorwurf eines weiteren Diebstahls).
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3. Zur Beweiswürdigung des [X.]:
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren geschwiegen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung, über deren Verwertbarkeit Streit besteht, hatte er angegeben, zuletzt eineinhalb [X.]onate vor der Tat in der Wohnung der [X.]eschädigten gewesen zu sein. Bei
und sich weder die Hand ge-geben noch hierbei oder bei sonstigen [X.]elegenheiten umarmt. Langjährig [X.] Freunde der [X.]eschädigten und ihr Patensohn berichteten, dass sie von ihr bei der Begrüßung umarmt worden seien. Der Bruder des [X.]eschädigten und seine
[X.]utter sagten aus, dass die [X.]eschädigte ihnen bei der Begrüßung die Hand gegeben und freundschaftlich auf die Schulter geklopft oder einen Klaps mitgegeben habe.
Zu den aufgefundenen DNA-[X.]ischspuren, in denen sich die vollständige DNA des Angeklagten fand, hat die Sachverständige, deren Einschätzung die Kammer gefolgt ist, u.a. angegeben, dass bei der Spur am Telefon die Haupt-komponente der [X.]erkmalsmischung dem Angeklagten zuzuordnen sei, im Üb-rigen der [X.]eschädigten. Es handele sich bei den Spuren um
was das [X.] nicht näher erläutert hat (vgl. insoweit die Allgemeine Empfehlung der Spurenkommission zur Bewertung von [X.]ischspuren, NStZ 2007, 447)
-C lediglich im stochastischen Bereich (also im unteren [X.]renzbereich) aufgewie-sen. DNA-Spuren seien bei trockener Lagerung unter Raumtemperatur unbe-grenzt haltbar. DNA-[X.]aterial an Kleidungsstücken werde nicht notwendiger Weise durch Waschen entfernt, entscheidend sei, mit welcher Temperatur und welchem Waschmittel das Kleidungsstück gewaschen werde. Es könne nicht 9
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festgestellt werden, wann, auf welche Weise und durch welche Art des Kon-takts die jeweiligen Spuren gesetzt worden seien. So könne DNA-[X.]aterial durch [X.] bei einfachem Kontakt wie etwa beim Umarmen oder Anfassen übertragen werden. Ein [X.] von DNA sei grund-sätzlich möglich, jedoch umso unwahrscheinlicher, je häufiger [X.]erkmale von einer Person an einem [X.]egenstand zu finden seien.
Die [X.] hat die Spurenlage wie folgt bewertet: Es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass der Angeklagte im Zuge berechtigter Arbeiten in der Wohnung auch Schränke ausgeleert und hierbei Kleidungsstücke der [X.]e-schädigten angefasst habe, auch wenn der Schlafzimmerschrank nicht bewegt worden sei. Hinsichtlich der Spur am Telefon sei davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Spur bei früheren Aufenthalten berechtigt gesetzt habe, denn es seien keine [X.]ründe für die Nutzung im Zusammenhang mit der Tat ersicht-lich. Den Sekretär habe der Angeklagte selbst zusammengebaut, weshalb die dort gefundene Spur als berechtigt gesetzt anzusehen sei. Bezüglich der Spu-ren am Schlafzimmerschrank und an den beiden im Schlafzimmer liegenden Stofftäschchen sowie an der schwarzen Stofftasche an der [X.]arderobe sei nicht auszuschließen, dass diese unabhängig von der Tat gesetzt worden seien. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte [X.]öbelstücke aufgebaut, bei der [X.] spreche gegen eine Verursachung im Zusammenhang mit der Tat, dass
die Wohnung der [X.]eschädigten nicht durchwühlt worden sei. Bei sämtlichen Spuren handele es sich um DNA-[X.]ischspuren, die überwiegend auch auf wei-tere Verursacher zurückzuführen seien.
Bezüglich der an der Kleidung der [X.]etöteten gefundenen und auf den Angeklagten hindeutenden Spuren hätten sich diese überwiegend im Seiten-
und Rückenbereich der Weste, an der Rückseite und am Ärmel des Shirts, an Rück-
und Vorderseite der Hose und an der Rückseite des Slips gefunden, was 12
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auch mit dem von dem Sachverständigen als möglich erachteten [X.] vereinbar sei, dass sich der Täter zum Drosseln auf den Rücken der [X.]e-schädigten gekniet habe. Die Spur an der Vorderseite der Hose lasse sich [X.] nur schwerlich in Einklang bringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur sehr geringe [X.]engen DNA des Angeklagten gefunden worden seien, wobei fraglich sei, inwieweit dies mit einem massiven Kontakt vereinbar sei. Zudem gelte auch bei den Spuren an der Kleidung, dass diese ganz überwiegend auf mehrere Verursacher zurückzuführen seien, weshalb mit einer Ausnahme [X.] noch eine weitere Person Kontakt mit den entsprechenden Stellen der Kleidung der alleine lebenden [X.]eschädigten gehabt habe. All dies lasse Zweifel daran aufkommen, dass die von dem Angeklagten verursachten Spuren im Rahmen der Tötung der [X.]eschädigten gesetzt worden seien. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte öfter Kontakt zur [X.]eschädigten hatte und die [X.] nicht ausschließen könne, dass er die [X.]eschädigte etwa bei einer Begrü-ßung auch umarmt oder im Rahmen der von ihm durchgeführten Arbeiten auch sonst deren Kleidung berührt habe. Bei mehreren Spuren seien auch die [X.] des Angeklagten als Verursacher nicht auszuschließen, die auch [X.]elegen-heit zur Tat gehabt hätten. Schließlich lasse sich letztlich eine Sekundärüber-tragung etwa beim [X.] oder Entkleiden der Leiche nicht ausschließen.
Der Angeklagte, der zur Tatzeit gearbeitet und monatlich ca. 1.100 bis 1.400 Euro verdient habe sowie gelegentlich von seiner [X.]utter unterstützt [X.] sei und in deren Haus mietfrei habe wohnen dürfen, habe auch kein über-zeugendes [X.]otiv für die Tat gehabt. Zudem passe das von der Anklage [X.], wonach der Angeklagte beim Durchwühlen des Kleider-schranks von der [X.]eschädigten überrascht worden sei,
nicht zur vorgefunde-nen Spurenlage. Die Wohnung sei nicht durchwühlt worden und zum überwie-genden Teil sei der Schmuck der [X.]eschädigten noch vorhanden gewesen.
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Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls der Uhr aus dem Hotelzimmer habe der Angeklagte
wie hinsichtlich einer Entwendung von Schmuck bei der später getöteten
[X.]
kein [X.]otiv gehabt. Die Uhr sei bei einer
Durchsuchung nicht gefunden worden. Während der [X.], in der der Angeklagte im Hotel eingesetzt worden sei, habe es auch
Diebstähle durch einen anderen [X.]itarbeiter gegeben, der am Tattag auch im [X.] des bestohlenen [X.]astes gewesen sei. Es komme nach den Angaben der für den Angeklagten verant-wortlichen Objektleiterin auch öfter vor, dass Angestellte ohne Angaben von [X.]ründen nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
II.
Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben [X.].
1. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das [X.]ericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der [X.]. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeu-tung des [X.]es, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen [X.]esetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt 15
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oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche [X.]ewissheit überspannte Anfor-derungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen [X.] in eine umfassende [X.]esamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10. August 2011
1 [X.], [X.], 110 f. mwN). Weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des Ange-klagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.;
vgl. B[X.]H, Urteil vom 18. August 2015
5 [X.], [X.], 349). [X.] ist auch die Anwendung des [X.]es auf einzelne Indizien. Bei dem um eine [X.]. Diese Regel hat das [X.]ericht erst dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdi-gung ist die Regel grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urteil vom 5. No-vember 2014
1 [X.], [X.], 83).
b) Diesen [X.]aßstäben genügt die Beweiswürdigung des [X.] nicht.
[X.]) Es fehlt schon an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren umfassenden Bewertung der in der Wohnung der [X.]etöteten aufgefundenen DNA-Spuren. Die unübersichtliche Darstellung der einzelnen Spuren, die DNA des Angeklagten enthalten, lässt nicht erkennen, welche Aussagekraft das [X.] den einzelnen, auf den Angeklagten hindeutenden Spuren vor dem Hintergrund der [X.]esamtspurenlage beigemessen und wie es die Einzelspuren zueinander in Beziehung gesetzt hat. Entscheidend kommt es bei einer solchen Spurenlage auf das [X.]esamtbild der dem Angeklagten zurechenbaren Spuren 20
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im Verhältnis zu den sonst aufgefundenen Spuren an. Den Urteilsgründen sind zwar einzelne relativierende Bewertungen von DNA-Spuren des Angeklagten zu entnehmen, aber nicht die notwendige umfassende [X.]esamtbetrachtung.
[X.]) Soweit die [X.] die Beweiskraft der an der Klei-dung des Opfers gefundenen DNA-Spuren des Angeklagten mit der Erwägung relativiert, es sei nicht auszuschließen, dass diese von einer Umarmung oder sonstigen Berührungen herrühren, findet diese Erwägung keine [X.]rundlage in den im Urteil geschilderten Beweisergebnissen. Der Angeklagte hat selbst ge-sagt, die [X.]eschädigte habe ihn nicht berührt oder umarmt; weder seine [X.]utter noch seine Brüder haben von Umarmungen oder Berührungen gesprochen au-[X.]eschädigte. Beide Kontaktformen sind für eine Antragung von Spuren auf dem Rücken und einem Slip ungeeignet. Lediglich langjährige Freunde
wozu der Angeklagte nicht zählte (die [X.]eschädigte stellte den Kontakt zu ihm [X.] von Sprachschwierigkeiten zudem nur über seine Verwandten her)
und der Patensohn berichteten von Umarmungen beim Begrüßen der [X.]eschädig-ten. Ob
wie die Verteidigung vorträgt
die [X.] Angaben des Angeklagten in seiner Zeugenvernehmung einem Verwertungsverbot unterlie-gen, ist in der neuen Hauptverhandlung zu klären. Aus systematischen [X.]rün-den vermag der Senat der Erwägung der Verteidigung, sie könne zur Prüfung zu folgen.
[X.]) Die Argumentation der Kammer, der Angeklagte habe weder aus [X.] noch aus sonstigen [X.]ründen ein überzeugendes [X.]otiv für den [X.]ord an
[X.]
und den Diebstahl der Uhr
gehabt, erweist sich als lü-
ckenhaft. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass sie den Angeklagten einer anderen Diebstahlstat an einem teuren [X.]egenstand aus einem Hotelzimmer für 22
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überführt erachtet. Auch wird die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe durch seine Berufstätigkeit ein Auskommen gehabt, dadurch relativiert, dass der Angeklagte zu den jeweils angeklagten [X.] von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von 1.100 bis 1.400 Euro offensichtlich sein Kind und seine nicht berufstätige Lebensgefährtin unterhielt.
[X.]) Die Verurteilung wegen Diebstahls der Kamera findet auch im Übri-gen an keiner Stelle des Urteils bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der beiden anderen angeklagten Taten Erwähnung, obwohl es auch dort um die Entwendung von fremden [X.]egenständen geht. Damit erweisen sich die den [X.] zugrunde liegenden [X.]esamtwürdigungen des [X.] ins-gesamt als lückenhaft, weil sie einen wesentlichen Umstand außen vor lassen, der die Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen kann.
ee) Eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung hinsichtlich des [X.] der Tötung von
[X.]
zwecks Entwendung von Wertgegen-
ständen ergibt sich aus folgendem Umstand: Bei der Beweiswürdigung hin-sichtlich der zweiten Diebstahlstat stellt die [X.] fest, dass sich [X.] der im Rahmen der Telefonüberwachung protokollierten [X.]espräche des Angeklagten sowie weiterer Familienmitglieder hinreichende Erkenntnisse da-hingehend ergeben haben, dass der Angeklagte die Uhr entwendet hat. An [X.] Verwertung dieser Erkenntnisse hat sich die Kammer nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gehindert gesehen, weil es sich bei dem Vorwurf des Diebstahls der Uhr nicht um eine Katalogtat handele, hinsichtlich derer eine Telefonüber-wachung nach § 100a StPO hätte angeordnet werden können, und weil der Angeklagte der Verwertung der Angaben widersprochen habe. Wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, hat die [X.] die angeführten [X.] aber auch nicht im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich des 24
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Vorwurfs des [X.]ordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verwertet, obwohl insoweit ein Verwertungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO fernliegt.
2. Auf den aufgezeigten [X.] beruht das Urteil hinsichtlich bei-der Freisprüche, denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei richtiger Rechtsanwendung zu einem verurteilenden Erkenntnis gelangt wäre (vgl. zum Bezugspunkt der Beruhensprüfung bei Freispruch B[X.]H, Urteil vom 19. Juli 1995
2 [X.], NJW 1995, 2933, 2936; vgl. zum Beruhen insge-samt: [X.], NStZ 2015, 489 ff.; missverständlich daher Senat, Urteil vom 2. Dezember 2015
1 [X.] Rn. 11). Die Sache bedarf daher in diesem Umfang insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Raum Jäger Cirener
[X.] Bär
26
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 1 StR 409/15 (REWIS RS 2016, 15962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15962
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 60/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verwertung einer DNA-Mischspur zur Feststellung …
1 StR 499/18 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil des Tatgerichts: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von DNA-Vergleichsuntersuchungen bei Vorliegen von Mischspuren
2 StR 572/16 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Würdigung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung
2 StR 572/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 79/19 (Bundesgerichtshof)
Auswertung molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei Vorliegen von Mischspuren
Keine Referenz gefunden.