Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 60/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2745

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117B4STR60.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 60/14

vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

Verfahrensbeteiligte:

wegen Betruges u.a.
hier:
Anhörungsrüge
des Verurteilten

S.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2017
beschlos-sen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4.
Dezember 2014 wird [X.].
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat mit Urteil vom 4.
Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des [X.] vom 5.
März 2013 aufgehoben, soweit das [X.] in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß §
111i Abs.
2 [X.]
aF
zum Nachteil der
weiteren
Verfahrensbeteiligten I.

GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner
Anhörungsrüge (§
356a [X.]). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner
Verteidiger durchgeführt habe.
Die [X.], die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist ([X.], Beschluss vom 25.
September 2012

1
StR
534/11),
ist jedenfalls unbegründet.
1
2
-
3
-
Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren [X.] sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel
wechselseitig zurück-genommen hatten, war lediglich
noch
über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die wei-tere Verfahrensbeteiligte richtete.
Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu [X.]
(vgl. auch [X.], [X.], 26.
Aufl., §
349 Rn.
24). Daher war

neben dem Generalbundesanwalt

nur die
weitere Verfahrensbeteiligte
zur [X.] vor dem [X.] zu laden und in der Verhandlung zu hö-ren. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen.
Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des [X.] erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
3

Meta

4 StR 60/14

08.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 60/14 (REWIS RS 2017, 2745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2745

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4 StR 60/14

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