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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117B4STR60.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 60/14
vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
Verfahrensbeteiligte:
wegen Betruges u.a.
hier:
Anhörungsrüge
des Verurteilten
S.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2017
beschlos-sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4.
Dezember 2014 wird [X.].
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Urteil vom 4.
Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des [X.] vom 5.
März 2013 aufgehoben, soweit das [X.] in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß §
111i Abs.
2 [X.]
aF
zum Nachteil der
weiteren
Verfahrensbeteiligten I.
GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner
Anhörungsrüge (§
356a [X.]). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner
Verteidiger durchgeführt habe.
Die [X.], die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist ([X.], Beschluss vom 25.
September 2012
1
StR
534/11),
ist jedenfalls unbegründet.
1
2
-
3
-
Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren [X.] sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel
wechselseitig zurück-genommen hatten, war lediglich
noch
über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die wei-tere Verfahrensbeteiligte richtete.
Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu [X.]
(vgl. auch [X.], [X.], 26.
Aufl., §
349 Rn.
24). Daher war
neben dem Generalbundesanwalt
nur die
weitere Verfahrensbeteiligte
zur [X.] vor dem [X.] zu laden und in der Verhandlung zu hö-ren. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen.
Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des [X.] erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
3
Meta
08.11.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 60/14 (REWIS RS 2017, 2745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2745
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