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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Oktober 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO [X.] Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 5. April 2001 wirddem Angeklagtena) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Frist zur Anbringung des [X.]) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Damit ist der Beschluß des [X.] vom 19. [X.], mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässigverworfen worden ist, gegenstandslos.3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenklr im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Otten Rothfuû Elf
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 2 StR 406/01 (REWIS RS 2001, 1071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1071
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