Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 4 StR 319/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4137

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 319/11

vom
9. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 9. August
2011
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheit-lich zum Betrug begangener Beihilfe zur Unterschlagung ent-fällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Erwerbs explosionsge-fährlicher Stoffe
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Mona-ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen
hat die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Wei-se
von Tateinheit im Verhältnis zu dem rechtsfehlerfrei angenommenen Betrug ausgegangen. Danach steht die [X.] in §
246 Abs.
1 StGB der 1
2
-
3
-
Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung entgegen
(vgl. [X.], Urteil
vom
6. Februar 2002

1 [X.], [X.]St 47, 243).
Der Strafausspruch wird
durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der [X.] erschwerend berücksichtigt werden kann ([X.], Urteile
vom 14. Januar 1964

1 StR 246/63,
[X.]St 19, 188, 189, und vom
20. Juli 1995

4 [X.], [X.], 20, 21;
Beschluss vom 18. Dezember 2002

2 [X.]). Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei anderer Beurteilung der
Konkurrenz zu noch milderen Strafen
gelangt wäre. Es hat mit Recht straf-erschwerend auf die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten abgehoben. Diese sind als Vermögensdelikte insgesamt zwanglos dem im Schuldspruch nunmehr allein ausgewiesenen Betrug zuzuordnen.
[X.]Cierniak

Franke Ri[X.] Bender ist infolge

Urlaubs ortsabwesend und

daher an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.]

3

Meta

4 StR 319/11

09.08.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 4 StR 319/11 (REWIS RS 2011, 4137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4137

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