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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/05 vom 12. Dezember 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2005 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.], und Zoll und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 27. Juli 2005 ([X.]: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt. Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten. [X.] Schmidt-Räntsch Zoll [X.]
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12.12.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. V ZB 178/05 (REWIS RS 2005, 354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 354
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