Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. AK 46/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6095

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310816BAK46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

AK 46/16

vom
31. August 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.

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Seite 2
von 18
-

Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 31. August 2016 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2016 festgenommen und [X.] sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]s vom 10. Februar 2016 -
1
[X.] 6/16 geh. -, neu gefasst durch Be-schluss vom 25.
April 2016 -
1 [X.] 28/16 geh. -, in Untersuchungshaft.
Gegenstand des neu gefassten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul-digte habe seit Ende des Jahres 2008 bis zu seiner Festnahme im Februar 2016 für den [X.] Auslandsgeheimdienst [X.] (im Folgenden: [X.]) eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die [X.] ausgeübt, die auf die Mitteilung von Tatsachen, Gegen-ständen oder Erkenntnissen gerichtet war, und dabei unter Missbrauch einer verantwortlichen Stellung, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders 1
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verpflichtete, Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse mitgeteilt oder geliefert, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheim gehalten werden (strafbar gemäß §
99 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB).
Mit Beschluss vom 4.
August 2016 (1
[X.] 70/16) hat der [X.] des [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maß-gabe angeordnet, dass der Vorwurf einer am 7.
Mai 2009 begangenen geheim-dienstlichen Agententätigkeit in Bezug auf den [X.] St[X.]tsangehörigen

A.

entfällt.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.])...

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...

Der Beschuldigte ist zudem innerhalb der [X.] Gemeinde in [X.] sehr bekannt. Er ist aufgrund seiner guten Kontakte zu den indi-schen diplomatischen Vertretungen häufig bei der Beschaffung von
[X.] für Reisen nach [X.] behilflich und betätigt sich zudem in B.

als Priester in einem hinduistischen Tempel.
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...

bb)...

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Mehrere Kontaktpersonen des Beschuldigten aus dem Generalkonsulat in [X.] waren bzw. sind Angehörige [X.] Geheimdienste,

...

cc) Jedenfalls ab Ende des Jahres 2008 / Anfang des Jahres 2009 [X.] der Beschuldigte den genannten Kontaktpersonen in Kenntnis von deren Zu-gehörigkeit zu einem [X.] Geheimdienst in über 40 Fällen die
von diesen angeforderten Informationen zu vorrangig aus [X.] stammenden Personen, vor allem zu Anhängern der Glaubensrichtung der [X.]. Bei etwa zehn dieser Personen bestehen Verdachtsmomente, dass sie Kontakte zu "radikalen" oder "extremistischen" [X.] unterhalten. In weiteren sechs Fällen ging es um Personen, die mutmaßlich Organisationen angehörten, die von der [X.] [X.] bzw. der [X.] als terroristische Vereinigungen angesehen werden ("[X.]", "Babbar [X.]" und "[X.]") und gegen die deswegen auch von [X.] Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren geführt werden bzw.
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die bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung
verurteilt wurden. Bei seinen Recherchen griff der Beschuldigte in nahezu allen Fällen auf die ihm nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte, nicht öffentlich zugängliche Datenbank des [X.] zu und gab die dort ermittelten Informationen (z.B. Passdaten, Lichtbilder, Ausreisedaten, darin gespeicherte Erkenntnisse über strafrechtliche Vorbelastungen oder Daten des Asylverfahrens) an seine Führungsoffiziere weiter. Wegen der Einzelheiten nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführli-che Darstellung im Haftbefehl vom 25.
April 2016.

...

dd) Als Gegenleistung für seine geschilderte Tätigkeit erhielt er jedenfalls konsularische Unterstützung bei der Beschaffung von [X.] für [X.], die er bei den [X.] Auslandsvertretungen beschaffte; diese ließ er sich von den Vi-sa-
für [X.] St[X.]tsangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung für die [X.] verfügen und deshalb für die Reise nach [X.] ein Vi-sum brauchen; andererseits kooperierte er mit mehreren Reisebüros, für die er Touristenvisa beschaffte. Zahlungen, etwa eine über 7.000 US-Dollar im August 14
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2014, wurden vielfach als Spenden für den [X.], in dem er als Pries-ter tätig war, bezeichnet oder wurden in bar geleistet.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der [X.] zahlreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die zunächst durch das [X.] nach dem Gesetz zur Neurege-lung von Beschränkungen des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) und -
nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch den Gene-ralbundesanwalt -
aufgrund von Anordnungsbeschlüssen des [X.]s des [X.] durchgeführt wurden und anhand derer die Infor-mationslieferungen des Beschuldigten an seine Kontaktpersonen ab September 2014 belegt werden. Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten wurde zu-dem sein Büro bei der Z.

durchsucht; dabei wurden unter anderem zwei [X.], beschriftet mit den Namen "A.

" und "D.

" gefunden und sichergestellt, die die [X.] von Ende 2008 bis in das [X.] belegen. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte häufig Auszüge aus dem [X.] erstellte und seinen Kontaktpersonen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten nimmt der [X.] insoweit Bezug auf die Darstellung und Würdi-gung der Beweismittel
in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 25.
April 2016.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten beruht die Annahme, die Kontaktpersonen des Beschuldigten seien dem [X.] Ge-heimdienst zuzurechnen, nicht auf bloßen Vermutungen oder unbestätigten bzw. nicht belegbaren Behauptungen des [X.]. Zwar heißt es in dessen zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens führenden [X.] vom 31.
August 2015 zu Beginn: "Dienstlich
wurde be-n-16
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Eine solche bloße Behauptung bestimmter Tatsachen ohne nähere Erläuterung und ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen hat nach der ständigen Recht-sprechung des [X.]s nur einen geringen Beweiswert (vgl. etwa [X.], [X.] vom 26.
März 2009 -
StB 20/08, [X.]St 53, 238, 247; vom 12.
August 2015 -
StB 8/15, [X.], 370; vom 10. April 2008 -
AK 4-6/08, juris Rn.
18; vom 15.
Oktober 2013 -
StB 16/13, juris Rn.
29). Gleichwohl kann solchen [X.] nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, dieser ist vielmehr in jedem Einzelfall zu bestimmen. Soweit in den [X.] der Inhalt primärer Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die [X.] dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen; danach kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Um-fang oder die Objektivierung der genannten Erkenntnisse anhand weiterer, un-mittelbar vorliegender Beweismittel ([X.], Beschluss vom 12.
August 2015 -
StB 8/15, [X.], 370).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich hier Folgendes: Die [X.] beschränken sich nicht auf bloße Behauptungen, sondern geben über zahlreiche Seiten die aufgezeichneten [X.] zwischen dem Beschuldigten und seinen Kontaktpersonen wieder. [X.] nachrichtendienstliche Anbindung der Kontaktperson Y.

ergibt sich
schon daraus, dass dieser bereits spätestens im [X.] als Führungsoffizier eines [X.] Nachrichtendienstes enttarnt worden war. Der gesondert ver-folgte

S.

, die von ihm abgeschöpfte Quelle, ist vom [X.] mit Urteil vom 21.
Juli 2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden; der [X.] hat auf die Revision S.

s lediglich den Strafausspruch aufgehoben ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2015 -
3 [X.], [X.]St 60, 158), der Schuldspruch ist 18

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hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Y.

erteilten Informationen betrafen ausweislich der in dem sichergestellten Aktenordner festgestellten Unterlagen Personen, an denen [X.] Geheimdienste aus den oben dargelegten Grün-den ein nachrichtendienstliches Interesse hatten. Aus den Vermerken des [X.] ergibt sich insoweit auch, dass er Aufträge seiner Kontaktperson abarbeitete. Die in dem mit "A.

" beschrifteten Aktenordner sichergestellte Korrespondenz enthält gleichartige Vorgänge, was wiederum den Schluss zu-lässt, dass auch X.

als Angehöriger eines [X.] Nachrichtendienstes durch den Beschuldigten mit Informationen versorgt wurde. Die späteren Kon-taktpersonen [X.]

und V.

waren Nachfolger X.

als Konsul und schöpften den Beschuldigten ausweislich der aufgezeichneten Gespräche gleichermaßen ab, was wiederum ihre Einbindung in einen [X.] Nachrich-tendienst im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt. Letzteres gilt auch für den Büroleiter [X.]

, sowie den weiteren O.

, die aus-weislich der aufgezeichneten Gespräche in die Informationsanforderungen an den Beschuldigten und die Weitergabe der von ihm gelieferten Informationen eingebunden waren. Die geheimdienstliche Einbindung der Kontaktpersonen U.

und C.

ergibt sich schließlich schon daraus, dass diese Personen den [X.] Sicherheitsbehörden, jedenfalls aber dem [X.], von der Republik [X.] als offizielle Ansprechpartner
der Nachrichtendienste [X.] und [X.] benannt worden sind.
Die in den [X.] mitgeteilte Erkenntnis, die Kontaktper-sonen des Beschuldigten seien [X.] Geheimdiensten zuzuordnen, findet weitere Bestätigung in Gesprächen, in denen der Beschuldigte selbst den

V.

oder -
so seine bisherige Einlassung -
den anderen

O.

als "vom Geheimdienst" bzw. V.

als "Chef vom Geheimdienst" und früher "Chef der Polizei" bezeichnete.
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...

Nach alledem wird in den [X.] nicht bloß eine unüber-prüfbare Behauptung aufgestellt, vielmehr werden zahlreiche Indizien genannt, die es als hoch wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Empfänger der vom Beschuldigten erteilten Informationen Mitarbeiter [X.] Nachrichtendienste waren bzw. sind und dem Beschuldigten dies auch bekannt war. Der in dem Behördenzeugnis vom 31.
August 2015 mitgeteilten Einschätzung, die mithin durch zahlreiche unmittelbar vorliegende Beweismittel
objektivierbar ist, kommt deshalb hier auch für sich genommen ein Beweiswert zu. Soweit -
was nicht näher belegt ist -
die Zurechnung aller Kontaktpersonen zum [X.] vorge-nommen wird,

weil ...

steht dies in einem gewissen Widerspruch zu den Feststellungen in dem bereits genannten Urteil des [X.], nach denen Y.

Agent des [X.] war. Ob indes der Beschuldigte in jedem Fall für den [X.] oder (auch) 20

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für den [X.] eine geheimdienstliche Agententätigkeit erbrachte oder ob diese Dienste bei der Beschaffung von Informationen vom Beschuldigten bloß zu-sammenarbeiteten, ist für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung.
c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses der Verdacht belegt, dass sich der Beschuldigte wegen geheimdienstlicher [X.] gemäß §
99 Abs.
1 Nr.
1 StGB strafbar gemacht hat, indem er sei-nen nachrichtendienstlichen [X.] insbesondere Tatsachen und Erkenntnisse mitteilte. Er war funktionell in die Ausforschungsbemühungen des
Geheimdienstes einer fremden Macht eingegliedert.
Seine Tätigkeit war auch gegen die [X.] [X.] gerich-tet. Dies gilt jedenfalls für die von ihm weitergeleiteten Informationen betreffend unbescholtene [X.] St[X.]tsangehörige, St[X.]tsgäste der [X.] und solche ausländische St[X.]tsangehörige, die sich unter dem Schutz des Art.
5 GG in [X.] in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es [X.] ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager" der [X.] [X.] stehen. Denn solche Ausforschungen von [X.] in der [X.] [X.] oder sonst hier lebender Ausländer sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen aus-zulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesell-schaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der [X.] [X.] zuwiderläuft. Diese ist gehalten, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu
gewähren ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2015 -
3 [X.], [X.]St 60, 158, 160). Solche [X.] machten den Großteil der Aktivitäten des Beschuldigten aus, so dass allein der insoweit bestehende drin-21
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gende Tatverdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt.
Der [X.] kann deshalb im Ergebnis offen lassen, ob der Beschuldigte auch durch die Weitergabe von Informationen über Angehörige von Organisati-onen, die in der [X.] als terroristische Vereinigungen verfolgt [X.], oder über Personen, die mutmaßlich "radikalen" oder "extremistischen" [X.] nahe standen, das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bun-desrepublik [X.] gerichtet" verwirklichte. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dies nicht ohne Weiteres der Fall, wenn die [X.] sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die [X.] gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere ge-gen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2015 -
3 [X.], [X.]St 60, 158). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der mutmaßlichen Mitglieder der Organisati-onen "[X.]", "Babbar [X.]" und "[X.]" möglicherweise gegeben; ob auch die Personen, die "radikalen" oder "extremistischen" [X.] bloß nahe stehen sollen, an solche gelisteten Vereinigungen angebunden waren, darf im weiteren Verfahren nicht aus dem Blick
geraten, weil auch insoweit die Strafbarkeit der Ausforschungs-bemühungen des Beschuldigten gemäß §
99 Abs.
1 StGB fraglich sein könnte.
Soweit im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]
-
der Argumentation des [X.] folgend -
die Erfüllung des [X.] auch mit Blick auf diesen Personenkreis bejaht worden ist, geben die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen bei vorläufiger Würdigung Anlass zu folgenden Bemerkungen:
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Die Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit
auf amtliche Register und Infor-mationssysteme kann unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich [X.] geheim gehalten werden (vgl. dazu MüKoStGB/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
99 Rn.
29 mwN), vorliegend allenfalls den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von §
99 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB und -
tateinheitlich -
den Tatbestand des §
353b Abs.
1 StGB verwirklicht hat. Allein dies macht indes nicht die Prüfung entbehrlich, ob überhaupt
der Grundtatbestand der geheimdienstlichen [X.] erfüllt ist. Im Übrigen ist in Fällen, in denen Angestellte des öffentli-chen Dienstes oder Beamte als Täter einer geheimdienstlichen Agententätigkeit in Betracht kommen, regelmäßig anzunehmen, dass sie auf ihnen in ihrer amtli-chen Tätigkeit zur Verfügung stehende Informationsquellen zugreifen; solche Befugnisse und Erkenntnisquellen machen sie für ausländische Nachrichten-dienste als Abschöpfungsobjekt gerade attraktiv. Wollte man in all diesen Fällen das Tatestandsmerkmal "gegen die [X.] [X.] gerichtet" oh-ne weiteres als gegeben ansehen, liefe das in einer Vielzahl von Fällen darauf hinaus, dass dem Merkmal wider der gesetzgeberischen Intention der [X.], [X.] setzende Sinngehalt genommen würde (vgl. dazu [X.] [X.]O, S.
163).
In mehrfacher Hinsicht bedenklich erscheint auch, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals damit zu begründen, dass durch die Ausspähung der mutmaßlichen Mitglieder von terroristischen Vereinigungen in deren [X.] (Art.
16a Abs.
1 GG) oder aus Art.
6 Abs.
1 GG abgeleitete Aufenthalts-rechte oder gar deren Recht auf Meinungsfreiheit (Art.
5 Abs.
1 GG) eingegrif-fen werde: Mit der Meinungsfreiheit kann die Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung oder deren Unterstützung nicht gerechtfertigt werden, denn dieses Grundrecht findet seine [X.] in den allgemeinen Gesetzen (Art.
5 25
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Abs.
2 GG). Dass durch die Tätigkeiten des Beschuldigten in den Bestand von Asyl-
und Aufenthaltsrechten der Betroffenen eingegriffen worden wäre oder werden sollte -
etwa durch rechtswidrige Abschiebungen -, ist zudem nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen jedenfalls nicht hoch wahrscheinlich. In die-sem Zusammenhang besteht insbesondere kein dringender Tatverdacht dafür, dass ...

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und so möglicherweise Methoden zu praktizieren, die mit den Grundwerten der Verfassung nicht in Einklang zu bringen wären (vgl. insoweit [X.] [X.]O, [X.] f.). Insbesondere kann dafür nicht ohne weiteres herangezogen werden, dass der Beschuldigte -
unter Beteiligung weiterer Beamter auch der [X.] Si-cherheitsbehörden -
in die Vorbereitung des Besuchs einer [X.] Experten-kommission eingebunden war. Denn es ist bislang nicht ersichtlich, wie ein sol-cher Besuch, der unter der Beobachtung und der Kontrolle st[X.]tlicher [X.]r Stellen stattfindet, zu einem solchen ungeregelten und rechtswidrigen Vorgehen missbraucht werden könnte.
Schließlich vermag auch der Hinweis auf das Strafverfolgungsmonopol der [X.] [X.] für ihre St[X.]tsangehörigen bzw. auf das jedem [X.] aus Art.
16 Abs.
2 Satz
1 GG zustehende Recht, nicht gegen seinen Willen aus der ihm vertrauten Rechtsordnung entfernt zu werden, vorliegend nicht zu verfangen: Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorgehen des Beschuldig-ten oder seiner Führungsoffiziere darauf gerichtet war, in diese Rechtspositio-nen einzugreifen.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs.
2 Nr.
2 StPO: Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Diesem stehen hin-reichende persönliche und [X.] Bindungen des Beschuldigten im Ergebnis nicht entgegen. Er lebt zwar seit etlichen Jahren in [X.] und hat hier Familie. Durch das Bekanntwerden des [X.] droht der Verlust seiner Arbeitsstelle. Abgesehen davon, dass er dadurch seine regelmäßigen Einnah-men verliert, resultiert daraus auch ein hoher Ansehensverlust -
insbesondere innerhalb der [X.] Gemeinde in [X.]. In der Zusammenschau mit den ermittelten finanziellen Anknüpfungspunkten ins Ausland, die im Haftbefehl 27
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des Ermittlungsrichters des [X.] im Einzelnen aufgeführt sind, spricht eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldig-te dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb nicht durch weniger ein-schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 StPO).
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor.
Der Umfang des Verfahrens -
die [X.] umfassen bereits jetzt deut-lich mehr als 40 Aktenordner -
und seine besondere Schwierigkeit haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Beschuldigte in Untersu-chungshaft genommen worden ist, noch nicht zugelassen.
Das Verfahren ist auch mit der gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Seit der Inhaftierung des Beschuldigten sind zahlreiche Ermitt-lungsmaßnahmen durchgeführt worden, die der [X.] im [X.] in seiner Zuschrift vom 8.
August 2016 aufgeführt hat. Insbesondere die Auswertung der anlässlich der Festnahme bei der Durchsuchung sichergestell-ten Aktenordner, die zu der erheblichen Erweiterung des [X.] geführt hat, aber auch die Auswertung der Ergebnisse der umfangreichen Telekommu-nikationsüberwachungsmaßnahmen sowie der zahlreichen vom Beschuldigten genutzten elektronischen Kommunikationsmittel war bislang zeitlich aufwändig und dauert teilweise noch an. Gleichwohl hat das [X.] die Akten dem [X.] am 22.
Juli 2016 zur Anklageerhebung vorgelegt; die Anklage soll Anfang September 2016 fertig gestellt werden.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, soweit sie diese Entscheidung trägt, und der im Falle einer Verurteilung insoweit zu erwartenden Strafe.
Schäfer
Gericke
Spaniol
33

Meta

AK 46/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. AK 46/16 (REWIS RS 2016, 6095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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