Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. AK 4/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9577

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[X.]BESCHLUSS ____________ AK 4/11 vom 10. Februar 2011 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 10. Februar 2011 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: [X.] Der "[X.]" genannte Beschuldigte wurde am 28. Juli 2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 29. Juli 2010 - 162 [X.] 667/10 -, der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 16. Dezember 2010 (5 B[X.] 170/10) ersetzt worden ist. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch eine Handlung 1 1. sich spätestens seit Ende des Jahres 2008 der [X.] "[X.]" ([X.]), deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet ist, angeschlossen und sich als Rädelsführer an dieser im Ausland bestehenden Vereinigung beteiligt, 2 - 3 - 2. im Dezember 2009 ohne die erforderliche Erlaubnis eine halbautoma-tische Kurzwaffe erworben, und 3 3. sich im Juli 2010 mit dem Mitbeschuldigten Bh. S. (genannt "Bh. ") und weiteren Personen verabredet, ein Verbrechen des Mordes zu begehen, 4 strafbar als mitgliedschaftliche Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen [X.] (außerhalb der Mitgliedsstaaten der [X.] durch eine in der [X.] ausgeübte Tätigkeit) in Tateinheit mit dem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit einem Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 2, §§ 211, 212, § 52 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). 5 Die Ermächtigung des [X.], die in [X.] von Rädelsführern, Mitgliedern oder Unterstüt-zern der "[X.]" begangen wurden, liegt seit dem 28. Sep-tember 2010 vor. 6 I[X.] Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 7 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 8 - 4 - a) Bei der von [X.] aus gesteuerten Gruppierung "[X.]", die von der [X.] seit dem 21. Dezember 2005 auf der Liste terroristischer Organisationen geführt wird ([X.]/VO 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009), handelt es sich aufgrund folgender [X.] um eine im Ausland bestehende Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen: 9 Zwischen den in Teilen [X.] lebenden Religionsgemeinschaften der Hindus, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, und den vorwiegend im [X.] im Norden [X.] lebenden [X.], die sich ökonomisch und ideo-logisch benachteiligt fühlen, bestehen seit vielen Jahren Spannungen. Anfang 1984 kam es zur Eskalation der Feindseligkeiten zwischen [X.] und Hindus, die zur Gründung einer Sammelbewegung durch extremistische Hindus führte. Vor allem im [X.] kam es zwischen diesen und den [X.] zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. [X.] Extremisten der [X.], deren Ziel die staatliche Unabhängigkeit des [X.] war und ist, verschanzten sich im Zen-tralheiligtum der [X.], dem "[X.]". Bei der von der damaligen [X.] Ministerpräsidentin [X.] angeordneten [X.] fanden mehrere tausend Menschen den Tod. Als Vergel-tung wurde [X.] am 31. Oktober 1984 durch ihre den [X.] angehö-renden Leibwächter ermordet. Dem [X.] folgten schwere Ausschreitungen zwischen Hindus und [X.], die zu einer pogromartigen Verfolgung der [X.] führte. Eine erhebliche Anzahl von [X.] wurde dabei getötet; tausende [X.] verließen wegen dieser Ereignisse den [X.]. 10 Um die aus [X.] ausgewanderten [X.] entstanden in [X.] Diaspo-ragemeinden, in denen radikale Gruppierungen um Anhänger werben und sich 11 - 5 - die für den bewaffneten Kampf erforderlichen Finanzmittel beschaffen. Als eine der Organisationen, die - auch mit gewaltsamen Mitteln - die staatliche Unab-hängigkeit der mehrheitlich von [X.] bewohnten Gebiete [X.] erreichen wollen, hat sich die "[X.]" unter ihrem Gründer und Anfüh-rer N.
herausgebildet. Deren Ziel ist es, durch den Einsatz pro-pagandistischer und gewaltsamer Mittel auf dem [X.] [X.]bkontinent einen unabhängigen Staat [X.] für die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der [X.] zu errichten.

N. koordiniert die Aktivitäten der [X.] der Gruppierung, erteilt Anweisungen und übernimmt die logistische Führung. Zur "[X.]" gehören der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S.

, die von [X.] aus agieren. Weitere der Organisation zuzuordnende Mitglieder, die namentlich nicht bekannt sind, halten sich in [X.], [X.], [X.] und [X.] auf. Die Vereinigung tritt nach außen geschlossen unter ihrem Namen auf und verwendet in [X.] und Abbildungen ein eigenes Logo, das über dem Namen "[X.]" ein Emblem mit u.a. zwei gekreuzten Maschinenpistolen zeigt. Für die "[X.]" ist ein Mittel zur Umsetzung ihrer Zie-le die Durchführung von Anschlägen auf hochstehende Persönlichkeiten der [X.] Politik und staatliche Einrichtungen in [X.]. Im Dezember 2009 scheiterte ein von ihr geplanter Mordanschlag auf einen Parlamentsabgeordne-ten der [X.], weil es nicht gelungen war, die für erforderlich gehalte-ne Zustimmung der Entscheidungsträger einzuholen. Aktuell ist die "[X.]" bemüht, über Mittelsmänner Sprengstoff, Waffen und Falsch-geld in den [X.] Bundesstaat [X.] zu schmuggeln, um ihre terroristi-schen Aktivitäten zur Durchsetzung ihrer Ziele zu verstärken. Derzeit versucht die "[X.]", [X.] Luftwaffenbasen und Flughäfen zur Planung von Anschlägen auszuforschen. Bereits im Dezember 2007 sind im 12 - 6 - Auftrag des N. fünf Personen, die eine größere Menge Spreng-stoff und Zünder übernommen haben, im Umgang mit Sprengstoff geschult worden. Die gewaltsamen Aktionen der "[X.]" richten sich auch gegen religiöse Anführer von rivalisierenden Gruppierungen der [X.]. So hat sie die Verantwortung für die Ermordung eines Führers der [X.] und den versuchten Mord an einem Priester der [X.] am 24. Mai 2010 in [X.] übernommen. Die unter Beteiligung des Beschuldigten weiter geplante Ermor-dung des Priesters [X.]am 28. Juli 2010 in [X.] konnte vereitelt werden. b) Der Beschuldigte ist spätestens seit Ende des Jahres 2008 Teil eines in [X.] und anderen [X.] agierenden Netzwerks der "[X.]" und ist eng in die europaweite Führung durch den Mitbeschuldigten Bh. S. und in dessen Koordinierungsbemühungen - etwa beim Aufbau [X.] Strukturen der "[X.]" - eingebunden. Er steht in direktem Kontakt mit dem Anführer der "[X.] [X.]", N. , dessen Aufträgen er nachkommt. Der Be-schuldigte unterhält Kontakte zu weiteren Mitgliedern der "[X.]" im Ausland und erteilt ihnen Weisungen. Gegenstand seiner Aktivitäten sind die Planung von Aktionen, logistische Tätigkeiten sowie das Ver-fassen und Versenden von Erklärungen namens der "[X.]" auf organisationseigenem Briefpapier. 13 Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Frühjahr oder [X.] 2009 organisierte der Beschuldigte die Schleusung eines potentiellen Kämpfers aus [X.] in ein Ausbildungslager der "[X.]" in [X.], wo dieser zum Zwecke eines späteren Einsatzes für die Vereinigung in [X.] geschult wurde. Spätestens seit [X.] 2009 ist er zusammen mit dem Mitbe-14 - 7 - schuldigten Bh. S. in die Beschaffung von Geld zum Zwecke der [X.] von Aktionen der "[X.]" und dessen Weiterlei-tung nach [X.] eingebunden. Im August 2009 bemühte er sich um zwei "ver-trauenswürdige" Helfer für bevorstehende Aktivitäten der Vereinigung in [X.]. Im September 2009 beauftragten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. den [X.]. S. (genannt "[X.]") mit der Beschaffung einer halbautomatischen Schusswaffe. Im Dezember 2009 erwarb der Beschul-digte für die "[X.]" eine Handfeuerwaffe [X.] Herkunft. Im Juli 2010 kamen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. überein, Ende Juli 2010 den zu einer Veranstaltung nach [X.] ein-reisenden religiösen Führer [X.]durch einen in [X.] lebenden Aktivisten erschießen zu lassen. Motive für die geplante Tat waren die ideologi-sche Vorherrschaft in den Gemeinden der [X.] und die damit zusammenhän-gende Bestimmung über die Verwendung der in den Tempeln gesammelten Spenden sowie die "Bestrafung" für religiöse Abweichungen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat [X.] auf den Inhalt des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 16. Dezember 2010. 16 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Erkenntnisse zur "[X.]" aus [X.], die vom [X.] überwachte Telefonate wiedergeben, sowie den Behörden-zeugnissen des [X.] vom 22. Juli und 18. November 2010. Hinsichtlich der Einbindung des Beschuldigten in die Organisation, seiner Aktivitäten, des Erwerbs der halbautomatischen Schusswaffe und des verabre-deten [X.] in [X.] beruht der dringende Tatverdacht auf einer 17 - 8 - Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse des [X.], die insbe-sondere im Sachstandsbericht vom 17. August 2010 dargestellt sind, der [X.] des [X.], die sich vor allem aus den Vermerken vom 20. Mai 2010 sowie 18. August 2010 ergeben, den [X.] des [X.] über Gespräche des Beschuldigten und weiterer Personen, Erkenntnissen aus der Überwachung des Telefonverkehrs sowie dem Durchsuchungsbericht des [X.] vom 28. Juli 2010 über die Sicherstellung eines Trommelrevolvers und von sieben Patronen. Die nach Erlass des Haftbefehls durchgeführten Ermittlungen haben den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht noch verdich-tet. Aus weiteren Protokollen über Telefonate, die nach dem [X.] überwacht und aufgezeichnet worden sind, insbesondere einem Telefonat zwi-schen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten Bh. S. vom 11. Juli 2010, ergeben sich zusätzliche Indizien für die Einbindung des [X.] in den verabredeten Mordanschlag in [X.] und seine Aktivitä-ten in führender Rolle für die "[X.]". Auch die Auswertung von Asservaten (Flugtickets nach [X.], Laptop) die bei einer beim Beschuldig-ten am 28. Juli 2010 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden sind, verstärken die den Beschuldigten belastenden Indizien. 18 3. Nach alledem ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszu-gehen, dass sich der Beschuldigte so, wie im Haftbefehl dargestellt, strafbar gemacht hat, wobei der Senat indes offen lässt, ob ihm auch [X.] im Sinne von § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 4 StGB angelas-tet werden kann. 19 - 9 - 4. Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Dezember 2010 darge-stellten Gründen nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der besondere Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Wegen der hohen Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 20 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht [X.]. 21 Seit der Inhaftierung des Beschuldigten werden wegen des [X.] gegen inzwischen sieben weitere Mitbeschuldigte umfangreiche [X.] durchgeführt, die sich - auch wegen des [X.] - als [X.] schwierig erweisen. Beim Beschuldigten und drei Mitbeschuldigten wurden Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Dabei ist eine Vielzahl von Beweismitteln sichergestellt worden. Außerdem wurden die Überwachung der Telekommunikation von mehreren Mitbeschuldigten, eine längerfristige Obser-vation und Maßnahmen zur Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie von Mobilfunkendgeräten angeordnet und ausgeführt. Der Mitbeschuldigte [X.]. S. , der sich zu einer Sacheinlassung bereiterklärt hat, die auch die "[X.]" sowie deren führende Aktivisten betreffen soll und deshalb für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten von Bedeutung sein kann, wird derzeit vernommen. Zur Darstellung der überwachten Gesprä-che, die für das Ermittlungsverfahren relevante Inhalte aufweisen, wurden 22 - 10 - Kurzprotokolle erstellt. Die Auswertung der bei den Ermittlungsmaßnahmen und der Beschuldigtenvernehmung gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse dau-ert an. Diese beansprucht einen erheblichen Zeitaufwand, weil ein großer Teil der Asservate und aufgezeichneten Gespräche nur mit Hilfe eines Dolmet-schers ausgewertet werden kann. Als besonders zeitaufwändig gestaltet sich die Auswertung der auf dem Laptop des Beschuldigten festgestellten umfang-reichen Dateien und Verbindungsdaten. Zur Aufklärung etwaiger Geldströme wurden umfangreiche Finanzermittlungen hinsichtlich aller Beschuldigten veran-lasst, die noch nicht abgeschlossen werden konnten. Weiterhin bedürfen [X.] über Gespräche, die nach dem [X.] überwacht und aufgezeichnet worden sind und nach vorläufiger Bewertung belastende Indizien zu den Aktivi-täten und Zielen der "[X.]" enthalten können, der ab-schließenden Auswertung. Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gefördert worden. [X.] von [X.]

Meta

AK 4/11

10.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. AK 4/11 (REWIS RS 2011, 9577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9577

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