Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 5 StR 552/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17692

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B5STR552.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 552/16

vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2017 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Der [X.] kann erneut dahingestellt lassen (vgl. [X.], Beschluss
vom
8. No-vember
2016

5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2016

2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe
auch [X.], Urteile vom 22. November 2016

1 [X.] Rn 35; vom 13. Okto-ber
2016

4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die [X.] im fraglichen Fall 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren [X.] nur wenig über den für die Taten
des nicht qualifizierten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Fall
2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils (§
337 Abs.
1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschrei-tung des Grenzwerts ausschließen.
Mutzbauer
Schneider
Dölp

König
Mosbacher

Meta

5 StR 552/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 5 StR 552/16 (REWIS RS 2017, 17692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17692

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5 StR 487/16

2 StR 22/16

1 StR 329/16

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