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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B5STR552.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 552/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2017 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Der [X.] kann erneut dahingestellt lassen (vgl. [X.], Beschluss
vom
8. No-vember
2016
5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2016
2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe
auch [X.], Urteile vom 22. November 2016
1 [X.] Rn 35; vom 13. Okto-ber
2016
4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die [X.] im fraglichen Fall 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren [X.] nur wenig über den für die Taten
des nicht qualifizierten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Fall
2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils (§
337 Abs.
1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschrei-tung des Grenzwerts ausschließen.
Mutzbauer
Schneider
Dölp
König
Mosbacher
Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 5 StR 552/16 (REWIS RS 2017, 17692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17692
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