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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617B1STR213.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 213/17
vom
20. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin
am 20. Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Januar 2017 aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte in Fall 7 der
[X.] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch,
c) im Maßregelausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
I.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-1
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ringer Menge, und in weiteren vier Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs in [X.] mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie Verfall von
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verlet-zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 5.
Mai 2017 unbe-gründet (§
349 Abs. 2 StPO).
II.
1. Die Feststellungen zu den Fällen 1
6 sowie 8 und 9 der [X.] tragen die Schuldsprüche. Der Schuldspruch der Angeklagten für die im Fall
7 der Urteilsgründe festgestellte Tat hat hingegen keinen Bestand.
Das [X.] hat nur im Fall 8 der Urteilsgründe
gestützt auf ein Sachverständigengutachten
konkrete Feststellungen zum
Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels getroffen. Im Übrigen hat das [X.] eine Schätzung e-klagten zum An-
und Verkaufspreis sowie zur Qualität des Methamphetamins
7 und 9 der [X.] jeweils durchgängig von einem Wirkstoffgehalt von 60 % [X.] ausgegangen.
Das Tatgericht darf allerdings nur dann den Wirkstoffgehalt
notfalls un-ter Anwendung des Zweifelssatzes
unter Berücksichtigung der sicher festge-2
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stellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbe-t-legen, soweit konkrete Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration nicht getroffen werden können, wenn die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht (mehr) zur Verfügung stehen ([X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2016
1 StR 43/16, [X.], 247; vom 7. Dezember 2011
4 [X.], [X.], 339 und
vom 6. August 2013
3 [X.], [X.], 703; [X.] in Körner/
[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., Vor §§
29 ff. BtMG Rn. 331 ff. [X.]).
Die Schätzung des [X.]s ist zudem nicht frei von [X.]. Das [X.] hat bereits nicht geprüft, ob aus dem konkret festgestellten Wirkstoffgehalt in Fall 8
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ein-kaufspreise
Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Betäu-bungsmittel in den anderen Fällen möglich waren. Zudem ist nicht nachvoll-ziehbar, aus welchen Gründen das [X.] bei unterschiedlichen Einkaufs-preisen immer denselben Wirkstoffgehalt von 60
% Methamphetaminbase zu-grunde legt.
Dieser Rechtsfehler betrifft durchgreifend aber lediglich den Schuld-spruch in Fall 7, da insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei [X.] Bestimmung bzw. Schätzung des [X.] die nicht geringe Menge unterschritten wird. In den Fällen 1
4 und 6 der Urteilsgründe kann der Senat angesichts des An-
und Verkaufs jeweils größerer Mengen von Betäubungsmitteln und der jeweiligen Preise ausschließen, dass im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten wurde (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2016
1 StR 43/16, [X.], 247; Urteil vom 24. Februar 1994
4 StR 708/93, NJW 1994, 1885; [X.] in Körner/
[X.]/[X.] aaO, Vor §§
29 ff. BtMG Rn. 214). In den Fällen 5 und 9 der Urteilsgründe verbleibt es
unabhängig von dem Rechtsfehler
ohnehin je-6
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weils bei dem Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1
Satz 1
Nr. 1 BtMG.
2. [X.] hält in den Fällen 1
6 sowie 9 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie dargelegt, fehlt es in diesen Fällen an der Feststellung des [X.] der jeweiligen Betäubungsmittel und damit an der Feststellung eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des [X.] werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2016
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StR 43/16, [X.], 247; vom 7. Dezember 2011
4 [X.], [X.], 339 und vom 6. August 2013
3 [X.], [X.], 703, je [X.]).
3. Aber auch die verhängte [X.] in Fall 8 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des §
30 Abs. 2 BtMG entnommen und dabei zunächst ausgeführt, dass eine Anwen-dung des vertypten Milderungsgrundes des §
31 Satz 1 Nr. 1 BtMG [X.], weil die Taten, zu denen die Angeklagte [X.] leistete, mit der Tat aus Fall 8 der Urteilsgründe in keinem Zusammenhang stehe. Diese [X.] trifft insoweit zu, als es um die [X.] bezogen auf den [X.] im Fall 1 der Urteilsgründe und die [X.] der Ange-klagten geht. Nicht erörtert hat die Kammer allerdings, ob eine [X.] nach §
31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG auch bezogen auf die Angaben der Ange-klagten zu den [X.]n, die nach den Feststellungen des Landge-richts Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Strafverfolgungsbehörden in U.
waren, in Betracht kommt. Insoweit wäre nicht nur eine Aufdeckung von
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Taten nach §
31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu erwägen, sondern durch die Sicherstel-lung der Betäubungsmittel als besonders wirksame Form der Verhinderung ge-planter Straftaten auch eine [X.] nach §
31 Satz 1 Nr. 2 BtMG (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28.
Juni 2005
1 [X.], [X.], 177).
Hinsichtlich einer möglichen [X.] bezogen auf den
Komplex .
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geklagte die Strafverfolgungsbehörden in U.
in der Weise unterstützt habe,
dass sie die Behörden auf bis dahin unbekannte [X.] aufmerk-sam gemacht habe.
Durch die Angaben der Angeklagten konnte letztlich eine festgestellt, dass die zuletzt genannten [X.] in U.
Zusammenhang mit den Taten der Angeklagten
stehen ([X.]).
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit von §
31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG auszuschließen. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der genannten Vorschrift sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder [X.] wurde (Senat, Beschlüsse vom
23.
April 2013
1 [X.], [X.], 665 und vom 28. August 2002
1 [X.], [X.], 162 f. [X.]). Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Schilderung des Umfangs der ge-leisteten [X.] und des Aufklärungserfolgs noch mit dem apodikti-schen Hinweis auf einen fehlenden Tatzusammenhang gerecht. Auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt, kann dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die bloße [X.], es bestehe kein Zusammenhang mit den Taten der
Angeklagten, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht (vgl. 10
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Senat, aaO; [X.], Beschluss vom 1. März 2011
3 [X.]; zum [X.] vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2014
3 [X.] Rn. 8 ff.,
StV 2014, 619, [X.]), zumal die Kammer im Rahmen der Beweiswür-digung darauf hinweist, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit der Aufde-
habe ([X.] 19).
4. Die Aufhebung der [X.] entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Das neu verhandelnde Tatgericht wird die bei der Würdigung vertypter Strafmilderungsgründe im Verhältnis zur Annahme minder schwerer Fälle gebotenen Prüfschritte (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930) transparenter sowie
gegebenenfalls auch lediglich für die Strafzumessung im engeren Sinne
Art und Umfang der t-lungsverfahren U.
haben, als dies im angefochte-
nen Urteil geschehen ist.
5. Schließlich hält auch die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Maßregel nach §
64 StGB erfordert, dass die Gefahr besteht, die Angeklagte werde infolge ihres Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen. Die Prognose ist für den Einzelfall zu treffen, wobei der Tatrichter die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den [X.] so umfassend darzustellen hat, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 21. Dezember 2016
1 [X.], Rn. 3, [X.], 76; vom 12. Oktober 2016
4 [X.], Rn. 9, [X.], 74; vom 15. Januar 2015
4 [X.], [X.], 394, 395 und vom 10. November 2015
1
StR 265/15, [X.], 76 f. [X.]).
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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Gefahrenprognose wird nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt.
Das [X.] folgt dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
H.
, der eine polyvalente Drogenabhängigkeit von [X.] auf-
grund eines langjährigen Amphetamin-
und [X.] hat, und
insoweit ohne eigene Bewertung
dessen Einschätzung, dass ohne eine längerdauernde Therapie jederzeit mit erneuter Straffälligkeit im [X.] und klassische Beschaffungskriminalität zu rechnen sei ([X.] 24 f.).
Für die Gefahrprognose einer klassischen Beschaffungskriminalität ent-hält das Urteil hingegen keinerlei Tatsachengrundlage. Das [X.] hat keine Straftaten zur Finanzierung des Eigenkonsums festgestellt. Allerdings ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelmäßig auch dann gerechtfertigt, wenn die Begehung gewichtiger Verstöße gegen das [X.], die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinaus-gehen, wegen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten konkret zu besorgen sind ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2008
3 [X.], Rn. 4, [X.], 234). Das [X.] setzt sich insoweit jedoch nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinander, die für die Bewertung der Gefahrenprognose von Be-deutung sind, nämlich, dass die Angeklagte bislang lediglich einmal im [X.]
und damit vor über zehn Jahren
wegen in den Jahren 2004 und 2005 begangener Betäubungsmitteldelikte verurteilt wurde, die Angeklagte nach der Verurteilung wegen dieser Straftaten im Jahr 2007 einen Rückfall erlitten hat, ohne erneut straffällig zu werden, sie mit ihrer Drogenvergangenheit
wie die [X.] und der Abbruch der Kontakte zu ihren Freunden aus der Dro-15
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genszene belegen
gebrochen hat und, dass sie Kontakt zur Suchtfachambu-lanz hergestellt und dort im Zeitraum vom 15.
Februar 2016 bis 20.
Dezember 2016 an insgesamt 22 Einzelterminen teilgenommen hat. Hinsichtlich des Kon-takts zur Suchtfachambulanz bleibt überdies offen, mit welchem Inhalt und Er-fo
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nähere Darlegungen zu der Gefahrenprognose zu einer Verneinung der Voraussetzungen des §
64 StGB geführt hätten.
6. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können
bestehen blei-ben,
mit Ausnahme der Feststellungen zu den jeweiligen Wirkstoffgehalten der s-verfahren U.
ungs-
anstalt (vgl. §
353 Abs. 2 StPO). Die neue Strafkammer wird Feststellungen zu
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den zuvor genannten Punkten zu treffen haben und kann auch sonst ergän-zende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in [X.] stehen.
Graf
Bellay Fischer
Bär Hohoff
Meta
20.06.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. 1 StR 213/17 (REWIS RS 2017, 9418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9418
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 213/17 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzungen der Zulässigkeit der Schätzung des Wirkstoffgehaltes; Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungshilfe im …
4 StR 517/11 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters bei Schätzung der Betäubungsmittelqualität bei Amphetaminzubereitung
4 StR 517/11 (Bundesgerichtshof)
6 StR 406/20 (Bundesgerichtshof)
Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten: Voraussetzungen eines wesentlichen Aufklärungserfolges
1 StR 329/16 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikte: Abgrenzung der unerlaubten Abgabe von der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Minderjährige; Konkurrenz zwischen mehreren Fällen …
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