Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, Az. 5 AZR 21/19

5. Senat | REWIS RS 2019, 1353

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Gegenstand

Besitzstandszulage - Überleitung in neue Entgeltordnung - Deutsches Rotes Kreuz


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2018 - 4 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Besitzstandbetrags und einer Jahressonderzahlung.

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1998 als Erzieher/[X.]ozialarbeiter bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für Arbeitnehmer/innen des [X.] Anwendung.

3

Der [X.]-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des [X.] idF des 43. [X.] vom 27. Oktober 2016 zum [X.]-Reformtarifvertrag (iF [X.]-Reform-TV) bestimmt ua.:

        

§ 2 [X.]onderregelungen

        
        

1Für Mitarbeiter

        
        

…       

…       

        
        

g)    

im [X.] (Anlage 8).

        
        

gilt dieser Tarifvertrag mit den [X.]onderregelungen in den Anlagen. 2Die [X.]onderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrags.

        
        

…       

        
                          
                          
                          
                          
                          
        

§ 17 Eingruppierung

        
        

(1)     

1Der Mitarbeiter ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrags sind. …

        
        

…       

        
        

§ 18 Eingruppierung in besonderen Fällen

        
        

(1)     

1Ändert sich die … übertragene Tätigkeit des Mitarbeiters derart, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen [X.] entspricht, …, so hat der Mitarbeiter einen Anspruch, … in die höhere [X.] eingruppiert zu werden. 2Die Möglichkeit, den Mitarbeiter früher höherzugruppieren, bleibt unberührt.

        
        

…       

        
        

§ 19 Tabellenentgelt

        
        

(1)     

1Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden [X.]tufe.

        
        

(2)     

1Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Anlage A1. 2Abweichend hiervon erhalten … Mitarbeiter im [X.] Entgelt nach Anlage A3.

        
        

…       

        
        

§ 23 Jahressonderzahlung

        
        

(1)     

Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 1. Juni beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine [X.]onderzahlung.

        
        

(2)     

1Die Jahressonderzahlung beträgt,

        
                 

in den [X.]n 1 bis 8 …

90 v.H.

                 

…       

        
                 

des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und [X.]eptember durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (…), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der [X.] … am 01. [X.]eptember. …

        
                 

…       

        
                 

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        
                 

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; …

        
        

(3)     

…       

        
        

(4)     

Die [X.]onderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.

        
        

…“    

                 

4

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des [X.] in die [X.]n des [X.]-Reformtarifvertrags und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-[X.]) idF des 43. [X.] vom 27. Oktober 2016, sowie dem 8. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-[X.] vom 27. Oktober 2016 (iF TVÜ-[X.]) bestimmt ua.:

        

§ 1 Geltungsbereich

        
        

(1)     

1Dieser Tarifvertrag gilt für … Arbeitnehmer (im folgenden Mitarbeiter genannt) des [X.], seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden [X.] genannt), die Mitglieder der [X.], einer Landestarifgemeinschaft, die der [X.] angehört bzw. einer tarifschließenden [X.] sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des [X.]-Tarifvertrags i.d.F. des 27. ÄnderungsTV Teil A (im folgenden [X.]-Reformtarifvertrag) fallen, …

        
        

(2)     

…       

        
        

(3)     

Die Bestimmungen des [X.]-Reformtarifvertrags gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

        
        

§ 2 Überleitung in die [X.]n

        
        

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiter werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die [X.]n übergeleitet.

        
                          
                          
        

§ 3 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        
        

(1)     

1Für die Überleitung der Mitarbeiter wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe gemäß §§ 22 bzw. 33 [X.]-TV i.d.F. des 26. ÄnderungsTV … nach der Anlage 1 des 27. ÄnderungsTV Teil B … den [X.]n des 27. Änderungstarifvertrags ([X.]-Reformtarifvertrags) zugeordnet. …

        
        

…       

                 
        

Abschnitt III

        
        

Besondere Regelungen für Mitarbeiter im [X.]

        
        

§ 15 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage [X.] zum [X.]-Reformtarifvertrag und weitere Regelungen

        
        

(1)     

…       

        
        

(2)     

1Die unter den Anhang zur Anlage [X.] zum [X.]-Reformtarifvertrag fallenden Mitarbeiter (§§ 1 und 2 der [X.]onderregelung Anlage 8) werden am 1. Juni 2010 in die [X.], in der sie nach dem Anhang zur Anlage [X.] zum [X.]-Reformtarifvertrag eingruppiert sind, übergeleitet. … 3Das dem Mitarbeiter in der neuen [X.] und [X.]tufe zustehende Entgelt bestimmt sich nach den Absätzen 4 und 5. …

        
        

(3)     

…       

        
        

(4)     

1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Mai 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.]-Reformtarifvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags sowie einer am 31. Mai 2010 nach § 4 Abs. 3 [X.]atz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrag/Besitzstandszulage zusammensetzt. …

        
        

(5)     

1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt … 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden [X.]tufe, erhält der Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag. 3Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen [X.]tufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. 4§ 4 Abs. 3 [X.]atz 5 gilt entsprechend.

        
                                   
        

(6)     

Auf am 1. Januar 2007 aus dem [X.] TV a.F. in den [X.]-Reformtarifvertrag übergeleitete Mitarbeiter, die nach dem Anhang zu der Anlage [X.] zum [X.]-Reformtarifvertrag in der [X.] [X.] 8 oder [X.] 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 5 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Januar 2011 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage [X.] zum [X.]-Reformtarifvertrag schriftlich geltend machen.

        
        

…       

                 
        

§ 15a Besondere Regelungen für am 31. Juli 2016 nach der Anlage 6c (ehemals Anhang zur Anlage [X.], [X.]onderregelung 8) zum [X.]-Reformtarifvertrag eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

        
        

(1)     

Beschäftigte, die nach der Anlage 6c zum [X.]-Reformtarifvertrag am 31. Juli 2016 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind und am 01. August 2016 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind:

        
                 

[X.] am 31. Juli 2016

[X.] am 01. August 2016

        
                 

…       

…       

        
                 

[X.] 6     

[X.] 8a   

        
                 

[X.] 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 + 5

[X.] 8b   

        
                 

[X.] 7, [X.] 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2

[X.] 9     

        
                 

…       

…       

        
                 

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer [X.]tufe zurückgelegten [X.]tufenlaufzeit in die am 01. August 2016 maßgebliche [X.] übergeleitet.

        

(2)     

1Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 01. August 2016 der Anlage 6c zum Reformtarifvertrag [X.] eine Eingruppierung in einer höheren [X.] als am 31. Juli 2016 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen [X.] eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Juli 2017 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. …“

5

Zum 1. Juni 2010 wurde der Kläger in die zu diesem Zeitpunkt neu geschaffene Entgeltordnung [X.] (iF [X.]) übergeleitet und dabei in die [X.] [X.] 8 eingruppiert. Bis einschließlich Juli 2016 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Tabellenentgelt nach der [X.] [X.] 8 [X.]tufe 4 iHv. zuletzt monatlich 3.185,75 Euro brutto [X.] eines individuellen Besitzstandsbetrags iHv. 281,72 Euro brutto. Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurden die allgemeinen Tarifentgelte der [X.]-Mitarbeiter um 2,4 % erhöht. Zugleich wurde die Entgeltordnung [X.] neu strukturiert. Dabei entfiel die bisherige [X.] [X.] 8; neu eingeführt wurden die [X.]n [X.] 8a und [X.] 8b. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde der Kläger von der bisherigen [X.] [X.] 8 in die neue [X.] [X.] 8b übergeleitet, die in [X.]tufe 4 ein Tabellenentgelt von 3.366,32 Euro brutto vorsieht.

6

[X.]eit August 2016 zahlt die Beklagte an den Kläger ein Bruttotabellenentgelt iHv. 3.366,32 Euro, kürzt jedoch den individuellen Besitzstandsbetrag um die Differenz zwischen dem neuen und dem bisherigen Tabellenentgelt des Klägers, mithin um 180,57 Euro brutto auf 101,15 Euro brutto.

7

Mit seiner Klage fordert der Kläger die Zahlung des ungekürzten individuellen Besitzstandsbetrags für die Zeit von August bis Dezember 2016 sowie eine Differenz auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2016. [X.]oweit für die Revision relevant, ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, den individuellen Besitzstandsbetrag seit 1. August 2016 um die Erhöhung des [X.] zu kürzen. Die Jahressonderzahlung sei unter Berücksichtigung eines ungekürzten individuellen Besitzstandsbetrags zu bemessen.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 902,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2017 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2017 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Überleitung des Klägers von der [X.] [X.] 8 in die [X.] [X.] 8b sei eine Höhergruppierung, weshalb sich der individuelle Besitzstandsbetrag verringert habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit in die Revision gelangt, stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der [X.] mit [X.] zugestellt worden. Dieser hat das [X.] unter dem Datum des 5. Oktober 2017 unterzeichnet. Die von der [X.] eingelegte Berufung ist am 2. November 2017 beim [X.] eingegangen. Der Kläger rügt die Berufung der [X.] als nicht fristgerecht eingelegt, weil ihm das erstinstanzliche Urteil bereits am 27. [X.]eptember 2017 zugestellt worden sei.

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anträge auf Zahlung der Differenz zu den ungekürzten individuellen Besitzstandsbeträgen und der höheren Jahressonderzahlung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung der Beklagten für zulässig gehalten und die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des [X.] auf Zahlung individueller [X.] für die Zeit von August bis Dezember 2016 und der Jahressonderzahlung für das [X.] wurden von der Beklagten erfüllt. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen im Streitzeitraum nicht.

I. Die beschränkt eingelegte Revision ist zulässig, insbesondere genügt die Revisionsbegründung zum Streitgegenstand der Jahressonderzahlung noch den gesetzlichen Anforderungen.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des [X.]s so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.]., vgl. nur [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich beider Streitgegenstände. Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um einen vom Zahlungsbegehren bzgl. des individuellen [X.] unabhängigen, selbständigen Streitgegenstand (vgl. zum [X.] [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 165, 205). Die Revisionsbegründung hierzu ist - noch - geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Das prozessuale Gebot einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil reicht nicht weiter als von dessen Gründen vorgegeben. Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 126, 237). Danach musste sich der Kläger mit der Abweisung des Antrags auf weitere Jahressonderzahlung nicht ausführlicher als geschehen auseinandersetzen. Das [X.] begründete die Abweisung dieses [X.] knapp mit einer Berechnung auf Basis des § 23 Abs. 2 [X.]-Reform-TV, die - konsequent - im Wesentlichen aus dem Ergebnis der Tarifauslegung zum individuellen Besitzstandsbetrag folgt. Mit dieser Tarifauslegung setzt sich die Revision in ausreichender Weise auseinander. Sie verdeutlicht den von ihr angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs hinreichend erkennen lässt.

II. Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten unzulässig war. Die Frist zur Berufungseinlegung wurde von ihr gewahrt.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen ([X.]., vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN). War die Berufung der Beklagten unzulässig, ist auf die Revision des [X.] eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen ([X.]., vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 13).

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufung fristgerecht von der Beklagten eingelegt wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Frist zur Einlegung beginnt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat diese Frist gewahrt.

a) Nach den Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist das erstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit [X.] (§ 174 Abs. 4 ZPO) zugestellt worden. Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen [X.] an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die [X.]. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. [X.] ist deshalb der Tag, an dem der [X.] vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Unterzeichnung des [X.]ses beurkundet ([X.]., vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14 - Rn. 9; 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6 mwN).

b) Danach ist das [X.] rechtsfehlerfrei von einer Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5. Oktober 2017 ausgegangen. Die am 2. November 2017 beim [X.] eingegangene Berufungsschrift hat daher die Frist des § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG gewahrt. Entsprechendes gilt sodann für die Frist zur Berufungsbegründung; diese ist fristwahrend am 4. Dezember 2017 beim [X.] eingegangen.

aa) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat das [X.] unterschrieben und es mit dem Datum des 5. Oktober 2017 versehen. Das [X.] erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für den Zeitpunkt der Zustellung. Jedoch steht dem Prozessgegner der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im [X.] angegebenen Datums offen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des [X.]ses richtig sein können ([X.] 12. September 2012 - XII ZB 642/11 - Rn. 13). Der Gegenbeweis ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. [X.] 19. Juni 2002 - IV ZR 147/01 - zu II 1 der Gründe, zu § 212a ZPO aF).

bb) Der Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass das handschriftlich auf dem [X.] angegebene Datum falsch sei. Damit hat er die Beweiswirkung des [X.]ses nicht widerlegt (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14 - Rn. 10). Denn für das Datum der Zustellung ist nur entscheidend, ab wann der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Urteil als zugestellt gelten lassen wollte. Insoweit ist nicht dargetan, dass dies, anders als er es niedergeschrieben hat, schon vor dem 5. Oktober 2017 der Fall war. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren lediglich auf eine lebensnahe Betrachtung der Postlaufzeiten berufen. Das [X.] musste vor diesem Hintergrund den Gegenbeweis nicht als geführt betrachten.

III. [X.] ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch des [X.] auf die geforderten - höheren - individuellen [X.] für die Zeit von August bis Dezember 2016 folgt nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich nach § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] aufgrund der mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung verbundenen Entgeltsteigerung. Die Beklagte schuldet auch keine Differenz zur geleisteten Jahressonderzahlung für das [X.]. Die Höhe der Jahressonderzahlung hat sie zutreffend nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Reform-TV berechnet.

1. [X.] ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt für den Streitzeitraum von August bis Dezember 2016 die ungekürzten individuellen [X.] [X.]. insgesamt 902,85 [X.] brutto sowie eine Differenz auf die Jahressonderzahlung für das [X.] [X.]. 114,29 [X.] brutto. Im streitgegenständlichen Umfang ist das Begehren als abschließende Gesamtklage auf konkret bezifferte Zahlungsansprüche für den streitbefangenen Zeitraum gerichtet (vgl. [X.] 26. Juni 2019 - 5 [X.] - Rn. 12).

2. [X.] ist unbegründet.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geforderten ungekürzten und damit monatlich um einen Betrag von 180,57 [X.] höheren individuellen [X.] für die Zeit von August bis Dezember 2016.

aa) Der Anspruch des [X.] auf individuelle [X.] aufgrund der Überleitung in die neu geschaffene Entgeltordnung [X.] zum 1. Juni 2010 folgt aus § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.].

(1) Nach den Feststellungen des [X.]s finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Regelungen der Tarifverträge für die Mitarbeiter des [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung. Dies umfasst nach § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Satz 1 Buchst. g [X.]-Reform-TV diesen Tarifvertrag selbst nebst den Sonderregelungen in dessen Anlage 8 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch die Regelungen des [X.], weil das Arbeitsverhältnis des [X.] über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestanden hat und er am 1. Januar 2007 unter den Geltungsbereich des [X.]-Reform-TV fiel.

(2) Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in die neu geschaffene Entgeltordnung [X.] übergeleitet und dabei in die [X.] eingruppiert wurde. Die Überleitung folgt für den Kläger als Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst aus § 15 [X.]. Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund der Überleitung nach § 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 iVm. Abs. 3 und Abs. 4 [X.] unstreitig bis einschließlich Juli 2016 ein Tabellenentgelt der [X.] Stufe 4 von monatlich 3.185,75 [X.] brutto sowie einen individuellen Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] von monatlich 281,72 [X.] brutto gezahlt.

bb) Im Zuge der Neustrukturierung der Entgeltordnung [X.] mit Wirkung zum 1. August 2016 ist die Beklagte berechtigt, den individuellen Besitzstandsbetrag um die aus der Überleitung des [X.] in die neue [X.]b resultierende Erhöhung des [X.] zu kürzen.

(1) Die Überleitung des [X.] in die neue [X.]b beruht auf dem mit dem 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] vom 27. Oktober 2016 eingefügten § 15a [X.]. Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 15a Abs. 1 [X.], der nach Anlage 6c zum [X.]-Reform-TV, ehemals Anhang zur Anlage [X.], Sonderregelung 8, am 31. Juli 2016 in [X.] eingruppiert war. Unstreitig wurde der Kläger sodann am 1. August 2016 in die [X.]b eingruppiert. Das monatliche Tabellenentgelt des [X.] beträgt daher ab 1. August 2016 nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Anlage 8 zum [X.] iVm. Anlage [X.] zu § 19 [X.]-Reform-TV in [X.]b Stufe 4 3.366,32 [X.] brutto.

(2) Die Beklagte ist berechtigt, den individuellen Besitzstandsbetrag um die Differenz zwischen dem Bruttotabellenentgelt ab August 2016 (3.366,32 [X.]) und dem Bruttotabellenentgelt vor August 2016 (3.185,75 [X.]), mithin um 180,57 [X.] brutto zu kürzen. Dies folgt aus § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Danach verringert sich der individuelle Besitzstandsbetrag entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei [X.]. Ein Stufenaufstieg des [X.] ist unstreitig nicht erfolgt. Doch hat das [X.] zutreffend angenommen, dass die Überleitung des [X.] von der [X.] in die neu geschaffene [X.]b eine Höhergruppierung im Sinne dieser Tarifregelung darstellt. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Tarifverträgen zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Bei der Auslegung ist somit nicht allein der Wortlaut der Tarifbestimmung heranzuziehen (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 27; zum Verhältnis von Wortlaut und [X.] vgl. auch [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 30).

(b) Danach ist nicht allein auf den [X.] abzustellen, der von [X.], aber nicht von Überleitungen spricht. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht vielmehr für den Willen der Tarifvertragsparteien, mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] auch die Erhöhung des [X.] aufgrund einer Änderung der Eingruppierungsregelungen zu erfassen.

(aa) § 15 [X.] regelt bezogen auf die Vergütung der vom Regelungsbereich erfassten Mitarbeiter umfassend deren Überleitung in die neue Entgeltordnung [X.]. Dabei waren sich die Tarifvertragsparteien bewusst, dass die Vergütung nach den neuen Entgeltregelungen niedriger als die bisherige Vergütung sein kann. Sie haben deshalb mit § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine Besitzstandsregelung geschaffen, welche das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte [X.] durch Gewährung eines individuellen [X.] als [X.] sichert (zur Einkommenssicherung nach § 23 [X.] vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.; vgl. auch [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 18).

(bb) Die Tarifvertragsparteien haben jedoch einen verminderten Bedarf der Einkommenssicherung bei [X.] im neuen Vergütungssystem angenommen. Dies entspricht Sinn und Zweck einer überleitungsbezogenen Einkommenssicherung (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 22; vgl. zu § 23 [X.] [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 12 ff.). Sie haben deshalb mit § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] eine Anrechnungsregelung getroffen, welche bei näher bezeichneten Entgelterhöhungen zu einer Verringerung des individuellen [X.] führt. Dies betrifft Fälle des [X.] und der Höhergruppierung. Dabei soll entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei [X.] der individuelle Besitzstandsbetrag verringert, mithin auf diesen angerechnet werden. Die Verwendung des Plurals macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mehrfache [X.] in Betracht gezogen haben und bei jeder Steigerung eine Anrechnung wollten. Dies kann bei mehreren Stufenaufstiegen bzw. [X.] im Ergebnis zu einem vollständigen Wegfall des individuellen [X.] führen (vgl. [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 15). Er hat dann seinen Sicherungszweck erfüllt (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 22).

(cc) Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine Erhöhung des [X.] nicht auf eine Änderung, sondern auf eine bloße Höherbewertung der Tätigkeit zurückzuführen ist. Zwar wird der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen vor allem des öffentlichen Dienstes, an denen sich der [X.] orientiert, entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] verwendet (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 12; 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). Dies schließt aber nicht aus, dass Tarifvertragsparteien bei Überleitungen in neue [X.] eine daraus folgende Einordnung in eine höhere [X.] ebenfalls als Höhergruppierung ansehen (vgl. zu § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 17). Auch die bloße Änderung einer bestehenden Eingruppierungsordnung kann zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Einordnung in eine höhere [X.] führen, denn den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn neu zu bewerten (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 24).

Für die Anrechnungsregelung in § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] ist es ohne Belang, ob die Höhergruppierung auf eine Änderung der Tätigkeit oder deren Bewertung zurückzuführen ist. Entscheidend ist nicht der Anlass für die Höhergruppierung, sondern die damit verbundene Entgeltsteigerung. Diese bedingt das Abschmelzen des individuellen [X.] als überleitungsbezogene Besitzstandssicherung. Umgekehrt würde eine Höhergruppierung in einem neuen Entgeltsystem, die keine Erhöhung des [X.] bewirkt, zu keiner Reduzierung des individuellen [X.] führen, weil kein Steigerungsbetrag angerechnet werden könnte. Letztlich kommt es nur auf die im Rahmen eines [X.] oder einer Höhergruppierung erzielte Entgelterhöhung an (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 25).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Reform-TV ein Verständnis vom Begriff der Höhergruppierung zum Ausdruck kommt, das dem einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] entspricht. Zwar ist, jedenfalls wenn die Tarifverträge ein einheitliches Regelungswerk bilden und keine besonderen Hinweise auf ein anderes Begriffsverständnis vorliegen, davon auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien gleiche Begriffe in verschiedenen Tarifverträgen auch grundsätzlich mit gleichem Bedeutungsgehalt verwenden ([X.]., vgl. nur [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 13 mwN). Doch ist aus dem Bedeutungsgehalt des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Reform-TV nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] lediglich [X.] im Sinne einer Änderung der Tätigkeit berücksichtigen wollten. Sinn und Zweck einer überleitungsbezogenen Einkommenssicherung in Form eines [X.] sprechen vielmehr dafür, auch eine tarifliche Höherbewertung der Tätigkeit einzubeziehen.

([X.]) Danach erfasst § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] mit dem Begriff der Höhergruppierung auch [X.] aufgrund einer Überleitung in eine neue Entgeltordnung. Die anlässlich der Überleitung in die neu geschaffene Entgeltordnung [X.] mit Wirkung zum 1. Juni 2010 vorgenommene Einkommenssicherung verliert - entsprechend ihrem Zweck - ihre Berechtigung mit jeder zu einer Entgeltsteigerung führenden Höhergruppierung, auch wenn sie anlässlich der Einführung einer neuen Entgeltordnung erfolgt. Eine solche Höhergruppierung stellt auch die Überleitung des [X.] von [X.] in [X.]b mit der damit einhergehenden Steigerung des [X.] von 3.185,75 [X.] brutto auf 3.366,32 [X.] brutto dar. Dabei hat die allgemeine Tariferhöhung von 2,4 % zum 1. August 2016 unberücksichtigt zu bleiben. Die Überleitung stellt entgegen der Revision keine bloße Umbenennung der [X.]n dar. Denn mit der Überleitung ist eine Entgeltsteigerung verbunden, die eine Aufwertung der Tätigkeiten zum Ausdruck bringen sollte. Die unverminderte Weiterzahlung des individuellen [X.] trotz dieser Entgeltsteigerung aufgrund der neuen Entgeltordnung würde die in § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] zum Ausdruck kommende Zielsetzung gleichsam konterkarieren (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 33). Die Beklagte war daher in Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.] berechtigt, die Differenz von 180,57 [X.] brutto auf den individuellen Besitzstandsbetrag anzurechnen.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung von 114,29 [X.] brutto für das [X.] nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Reform-TV.

aa) Nach § 23 Abs. 1 [X.]-Reform-TV haben Mitarbeiter, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. Juni beschäftigt sind, einen Anspruch auf Sonderzahlung. Unstreitig erfüllt der Kläger beide Voraussetzungen für das streitgegenständliche [X.].

bb) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Reform-TV beträgt die Jahressonderzahlung in der für den Kläger maßgeblichen [X.] 90 % des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts, wobei nach Halbsatz 2 das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien unberücksichtigt bleiben. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass neben dem Tabellenentgelt auch der individuelle Besitzstandsbetrag in das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt einzubeziehen ist. Bei der Berechnung dieses Entgelts werden nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 23 Abs. 2 [X.]-Reform-TV die gezahlten Entgelte der drei Monate a[X.]iert und durch drei geteilt. Die Protokollerklärung ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] - Rn. 37; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 33 mwN). Sie gestaltet die Modalitäten der Berechnung der Jahressonderzahlung eigenständig aus.

cc) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das [X.] basierend auf einem Tabellenentgelt [X.]. 3.366,32 [X.] brutto und einem individuellen Besitzstandsbetrag [X.]. 101,15 [X.] brutto. Die Höhe des [X.] folgt aus der von der Beklagten zulässigerweise vorgenommenen Kürzung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Es ergibt sich ein Berechnungsbetrag von 3.467,47 [X.], aus dem die Jahressonderzahlung [X.]. 90 %, mithin ein Betrag von 3.120,72 [X.] brutto folgt. Den Anspruch des Kläger hierauf hat die Beklagte mit der Zahlung für November 2016 unstreitig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

        

        

    E. Schad    

        

    Jens M. Schubert    

                 

Meta

5 AZR 21/19

20.11.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 13. September 2017, Az: 5 Ca 503/17, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, Az. 5 AZR 21/19 (REWIS RS 2019, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1353

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