Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Az. 4 AZR 494/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 6348

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Gegenstand

Überleitung in DRK-Reformtarifvertrag - tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] Landearbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 [X.] 1670/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.] in der für den Kläger maßgebenden [X.] der tariflichen Entgeltordnung sowie über daraus resultierende Entgeltdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014.

2

Der Kläger ist bei der [X.] aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5. Februar 1996 als Rettungsassistent beschäftigt. Bis zum 28. Februar 2013 orientierten sich die Arbeitsbedingungen vertraglich am [X.] ([X.]). Zum 1. März 2013 trat die Beklagte in die [X.] ein. Seit diesem Tag gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft jeweiliger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen die Tarifverträge der [X.] und der [X.] ([X.]). Am gleichen Tag vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 1   

        

Auf das Arbeitsverhältnis findet der ‚[X.] Reformtarifvertrag‘, abgeschlossen mit der [X.] [X.], in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, sowie diesen ersetzende Tarifverträge. Dieser Arbeitsvertrag ersetzt alle vorangegangenen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen.

        

§ 2     

        

Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Rettungsassistent.

        

§ 3     

        

Der Arbeitnehmer wird eingruppiert gemäß der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Lohngestaltung vom 01.03.2013 in die [X.] 8 Stufe 5.

        

§ 4     

        

Als Eintrittsdatum gilt der 05.02.1996.

        

…“    

3

Die in § 3 des Arbeitsvertrags genannte Betriebsvereinbarung vom 1. März 2013 ordnet in einer Anlage allen Mitarbeitern der [X.] eine [X.] und eine Stufe nach dem „[X.]-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende“ ([X.], in der Fassung vom 14. Juni 2013) zu. Für den Kläger lautet die Zuordnung: [X.] 8 Stufe 5. Seit dem 1. März 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger das entsprechende Entgelt.

4

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2014 machte der Kläger gegenüber der [X.] vergeblich [X.] nach der [X.] 8 Stufe 6 [X.] geltend.

5

Mit seiner Klage, in der er die Ansprüche weiterverfolgt, hat der Kläger ferner die Feststellung begehrt, dass er innerhalb der [X.] 8 der Stufe 6 [X.] zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus dem weit [X.] § 20 Abs. 3 [X.]. Danach seien bei seiner [X.] die Beschäftigungszeiten bei der [X.] in der Tätigkeit als Rettungsassistent so anzurechnen, als habe der [X.] bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des [X.] in die [X.]n des [X.]-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-[X.], in der Fassung vom 10. April 2013), aus dem sich eine andere [X.] ergebe, finde dagegen keine Anwendung. Er gelte nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen vor dem Überleitungsstichtag eine Tarifgebundenheit an das alte [X.]-Tarifsystem bestanden habe, was bei der [X.] nicht der Fall war.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,30 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2014 eine Vergütung nach der [X.] 8 Stufe 6 des [X.]-Reformtarifvertrags zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 3 [X.] begründet. Der [X.] enthalte keine Sonderregelung, die im Rahmen der [X.] eine Beschäftigungszeit bei dem bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber berücksichtige.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

I. Die Klage ist auch mit dem als üblichem Eingruppierungsfeststellungsantrag anzusehenden Antrag zu 2. zulässig (st. Rspr., vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN).

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und damit auch nicht auf die hierauf beruhenden [X.] für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014. Der Kläger ist nicht der Stufe 6 der [X.] 8 [X.] zuzuordnen.

1. Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, ihm ein Entgelt nach der [X.] 8 [X.] zu zahlen. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hat sich in § 3 des Arbeitsvertrags zur Zahlung nach der [X.] 8 [X.] verpflichtet. Auf die mögliche Unwirksamkeit der dort in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung kommt es dabei nicht an, weil die Parteien ausdrücklich sowohl die [X.] als auch die Stufe (hier: 5) in den Arbeitsvertrag aufgenommen haben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des [X.] auch die Anforderungen des [X.] der [X.] 8 [X.] beiderseitiger [X.] seit dem 1. März 2013 für das Arbeitsverhältnis geltenden [X.] erfüllt, in der Rettungsassistenten in qualifizierter Funktion, nämlich „als Disponent in einer Leitstelle“ (Fallgr. 2) oder „als Leiter von Rettungswachen mit mindestens zwei dienstplanmäßig eingesetzten Einsatzfahrzeugen“ (Fallgr. 3) aufgeführt sind.

2. Für die vom Kläger begehrte, vom Arbeitsvertrag abweichende [X.] ergibt sich aus dem [X.] keine Anspruchsgrundlage.

a) Die [X.] innerhalb einer [X.] ist im [X.] wie folgt geregelt:

        

„…    

        

§ 19 Tabellenentgelt

        

(1)     

Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

        

…       

        

§ 20 Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

Die [X.]n 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die [X.]n 2 bis 8 sechs Stufen. …

        

(2)     

Bei Einstellung in eine der [X.]n 2 bis 15 werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem [X.] an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der [X.] oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der [X.] angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen. …

        

(3)     

Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 21 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

                 

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

                 

…       

                 

Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 Satz 1:

                 

Die Verweildauer für den Aufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 wird für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2021 eingestellt werden, um zwei Jahre verlängert.

                 

…       

        

§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        

(4)     

Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 … so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden [X.] anstelle des [X.] einen Garantiebetrag. …“

b) Der Kläger hätte danach nur dann einen Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 6 seiner [X.], wenn er in der hierfür erforderlichen [X.] von - zuletzt - fünf Jahren in der Stufe 5 „innerhalb derselben [X.]“ bei seinem Arbeitgeber ununterbrochen tätig gewesen wäre (§ 20 Abs. 3 [X.]). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

aa) § 20 Abs. 3 [X.] regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den [X.]punkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einordnung gem. § 20 Abs. 2 [X.] bei der Einstellung. Die darauf „folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.]“ bestimmen den [X.]punkt des Aufstiegs in die nächste Stufe. Dies setzt die Geltung des Tarifvertrags für das betroffene Arbeitsverhältnis während der [X.] voraus.

(1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, [X.] usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr unspezifischen Anforderungen wie „[X.]en der Arbeitstätigkeit“ über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als solche (zB bezogen auf die Tätigkeit, etwa „Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit“, „… als Arzt“), noch eingegrenzter im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa „Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet“) bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die - wie vorliegend - die „Tätigkeit innerhalb derselben [X.]“ oder - noch spezieller - etwa die „Bewährung in dieser Fallgruppe“ fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche [X.]en welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (grdl. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 42, [X.]E 124, 240), auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen könnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 19/08 - Rn. 26; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] 862/07 - Rn. 27; 9. April 2008 -  4 [X.] 104/07  - Rn. 42 ; 17. Oktober 2007 -  4 [X.] 1005/06  - Rn. 44 , aaO; 14. April 1999 -  4 [X.] 189/98  - zu 6 b der Gründe, [X.]E 91, 163 ).

(2) Bezieht sich die Bezeichnung der zu berücksichtigenden [X.]en auf die tarifliche Bewertung bestimmter Tätigkeiten, ist in der Regel die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Voraussetzung für deren Berücksichtigung. Dies gilt für [X.] in einer bestimmten Fallgruppe einer [X.] (zB [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 290/10 - Rn. 53 ff.; 22. April 2009 - 4 [X.] 163/08 - Rn. 16) ebenso wie für [X.]en einer Tätigkeit, die der [X.] eines Tarifvertrags zugeordnet wird. „In dieser [X.]“ kann ein Arbeitnehmer nur tätig sein, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt und die betreffende Entgeltordnung für das Arbeitsverhältnis rechtliche Wirkung entfaltet, zB normativ gilt. Dagegen können Tätigkeiten, die in einem nicht diesem Tarifvertrag unterworfenen, insoweit ihm „fremden“ Arbeitsverhältnis verrichtet werden oder worden sind, nicht als solche „in dieser [X.]“ angesehen werden, auch wenn sie gleichartig sind oder im Falle einer [X.] und Erfassung des Arbeitsverhältnisses vom Geltungsbereich des Tarifvertrags geeignet wären, die Anforderungen des jeweiligen [X.] zu erfüllen. Die Tarifvertragsparteien knüpfen mit einer solchen Regelung nicht an die in einem anderen System erworbene Tätigkeitszeit an, sondern stellen auf Leistung und Erwerb von Berufserfahrung in den Tätigkeiten der neuen [X.]n ab ([X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 650/13 - Rn. 23). Dementsprechend hat das [X.] den Grundsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe „innerhalb derselben [X.]“ erforderliche [X.] nicht vor der Eingruppierung in diese [X.] zu laufen beginnt (vgl. zuletzt [X.] 12. März 2015 - 6 [X.] 879/13 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 357/09 - Rn. 15 ff. und 15. Dezember 2010 - 4 [X.] 170/09 - Rn. 43, jeweils zu § 19 Abs. 1 [X.]/[X.]; 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 62, zu § 16 Abs. 2 TV-L; 15. Januar 2015 - 6 [X.] 650/13 - Rn. 19, zu § 5 Abs. 2 TV Nahverkehrsbetriebe Hessen; vgl. auch schon 23. April 1980 - 4 [X.] 360/78 - [X.]E 33, 103, zu den - ansonsten vergleichbaren - Tätigkeitszeiten im Beamtenverhältnis).

[X.]) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die für eine Einstufung in Stufe 6 der [X.] 8 [X.] erforderliche [X.] nicht erfüllt. Auch § 20 Abs. 3 [X.] setzt für die Anerkennung einer Tätigkeitszeit bei der [X.] die Geltung des Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis voraus. Diese konnte daher frühestens am 1. März 2013 beginnen.

(1) Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben prinzipiell berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten außerhalb der unmittelbaren und zwingenden zeitlichen Geltung des Tarifvertrags in unterschiedlicher Weise geregelt.

(a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Fachbegriff, der in allgemeinen, den rechtlichen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. [X.] 22. Juni 2005 - 10 [X.] 631/04 - zu II 1 der Gründe mwN, für den Begriff „Arbeitnehmer“; grds. ebenso schon 14. November 1957 - 2 [X.] 481/55  - [X.]E 5, 338 ). Benutzen [X.] in einem Tarifvertrag für die Regelung ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte eine differenzierte Terminologie, vor allem bei Rechtsbegriffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dadurch auch unterschiedliche Sachverhalte erfassen wollten ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 44, [X.]E 124, 240).

(b) Dies gilt auch für den [X.] und die in ihm vereinbarte differenzierte Regelung unterschiedlicher Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitszeiten.

(aa) So richtet sich die Jubiläumszuwendung für Arbeitnehmer gem. § 27 [X.] nach einer „ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb des DRK“.

([X.]) Die für die Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubs ua. zugrunde gelegte Beschäftigungszeit ist nach § 36 Abs. 3 [X.] „die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis ununterbrochen zurückgelegte [X.]“.

([X.]) In der zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen neuen Entgeltordnung zum [X.] finden sich die rechtlich bedeutsamen bisherigen Tätigkeitszeiten an verschiedenen Stellen, insbesondere in der Anlage 6b zum [X.], die die Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen betrifft und - teilweise - der früheren, noch zum [X.] aF vereinbarten Vergütungsordnung entspricht, die entgegen der grundsätzlich neuen Konzeption immer noch Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege vorsieht. So setzt die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen einzelner (dort noch so genannter) Vergütungsgruppen eine dreijährige Bewährung „in dieser Fallgruppe“ voraus ([X.]K 2 Fallgr. 6), andere eine „zweijährige Tätigkeit“ in einer bestimmten Vergütungs-/Fallgruppe ([X.]K 3 Fallgr. 3, 4, 5; ähnlich [X.]K 5 Fallgr. 1, 20, 21), wieder andere eine „sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis“ ([X.][X.] Fallgr. 2; [X.][X.] Fallgr. 7).

(2) Aus dem Wortlaut der hier streitigen [X.]regelung in § 20 Abs. 3 [X.] folgt, dass für den Stufenaufstieg nur Tätigkeiten „innerhalb derselben [X.]“ herangezogen werden können. „Innerhalb derselben [X.]“ kann - wie dargelegt - ein Arbeitnehmer Tätigkeiten nur verrichten, wenn er in dieser tariflichen [X.] eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit des [X.] für das Arbeitsverhältnis voraus. Soweit auch Tatbestände aus der [X.] vor der Tarifgeltung herangezogen werden sollen, erfordert dies eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung. Eine solche liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich darauf auch nicht.

[X.]) Demgegenüber weist die Revision vergeblich darauf hin, dass „Sinn und Zweck“ der tariflichen [X.]en eine Auslegung von § 20 Abs. 3 [X.] bedingten, die sich nicht an dem Wortlaut orientiert.

(1) Die Regelung über [X.]en trage dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmender [X.] an ununterbrochener Tätigkeit in einem beruflichen Aufgabenfeld die Erfahrung und Fachkompetenz steige. Damit steige auch der Marktwert bzw. Preis des Mitarbeiters, so dass er eine höhere Vergütung verdient habe. Dies führe bei einer erst nachträglich herbeigeführten [X.] dazu, dass der [X.] so angewandt werden müsse, als ob er von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten hätte.

(2) Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sie ignoriert den eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung. Die von dem Kläger genannten Aspekte sind den Tarifvertragsparteien sicherlich bewusst gewesen. Gleichwohl haben sie eine andere Regelung getroffen. Wenn der in dieser Weise bestimmte „Marktwert“ des Arbeitnehmers unmittelbar in der tariflichen [X.] seine Berücksichtigung hätte finden sollen, hätten die Tarifvertragsparteien die Berufserfahrung (zB bei § 16 Abs. 2 TV-L) oder „dieselbe Tätigkeit“ bei demselben Arbeitgeber, alternativ bei früheren tarifgebundenen Arbeitgebern (vgl. dazu zB § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 4 [X.]) oder bei früheren nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, unmittelbar zum Anlass einer [X.] machen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; vielmehr ist lediglich die Tätigkeit „innerhalb derselben [X.]“ zum Kriterium gewählt worden. Aus den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die [X.] sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die [X.] gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer tariflichen Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem [X.] eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien demnach nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Im Übrigen würde die Auslegung des [X.] dazu führen, dass die konkreten Umstände seiner früheren Tätigkeiten bei der nicht tarifgebundenen Beklagten so zu berücksichtigen wären, als hätte der [X.] seit dem Anfang des Beschäftigungsverhältnisses normativ gegolten, also auch bereits für [X.]räume, in denen es den [X.] noch nicht gegeben hat. Dies wäre nicht einmal bei Arbeitsverhältnissen der Fall, für die der [X.] unmittelbar mit seinem Inkrafttreten gegolten hätte.

3. Für die Entscheidung über den Anspruch des [X.] ist der [X.] ohne Bedeutung. Es gibt in ihm bereits keine Rechtsnorm, bei deren Anwendung die vom Kläger begehrte Rechtsfolge angeordnet wäre. Überdies wird, wie auch der Kläger zutreffend und entgegen der Auffassung des [X.]s meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin nicht von seinem Geltungsbereich erfasst. Insoweit bedarf das klageabweisende Urteil des [X.]s bei der Entscheidung über die Revision keiner näheren Prüfung.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sie erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 494/15

24.08.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 212/14, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Az. 4 AZR 494/15 (REWIS RS 2016, 6348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6348

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