Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. V ZR 110/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 389

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[X.]:[X.]:BGH:2016:201216BVZR110.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 110/15
vom
20.
Dezember 2016
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.
Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
[X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Das Versäumnisurteil vom 23. September 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319
ZPO dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des
Tenors
lautet:

und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2014
hinsichtlich der Herausgabe der [X.] .

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2014 -
9 O 8/14 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.04.2015 -
16 [X.] -

Meta

V ZR 110/15

20.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. V ZR 110/15 (REWIS RS 2016, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 389

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