Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 4 StR 287/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2987

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[X.] vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Ein-beziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener ge-fährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. [X.] dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit für jedes Delikt die dafür vorgesehene Verjährungsfrist läuft (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, [X.] eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden tat-einheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da auf die gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht (§ 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die Verjährung anknüpft (BGHSt 50, 138, 140). Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt. 2 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass das [X.] ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 3 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 287/07

10.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 4 StR 287/07 (REWIS RS 2007, 2987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2987

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