Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2020, Az. XI R 26/19 (XI R 5/17), XI R 26/19, XI R 5/17

11. Senat | REWIS RS 2020, 3225

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Gegenstand

Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von Investitionsgütern im Bereich der Landwirtschaft Entgelt von dritter Seite


Leitsatz

Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202) .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25.11.2016 - 1 K 2068/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft (eG), ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der [X.].

2

Die [X.] war in den Jahren 2002 und 2003 (Streitjahre) als Großhändlerin für Obst, Gemüse und Kartoffeln tätig, indem sie die von ihren Mitgliedern produzierten und an sie gelieferten Produkte vermarktete. Die [X.] war außerdem eine anerkannte [X.] [X.] ([X.]) Nr. 2200/96 des Rates vom 28.10.1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (VO Nr. 2200/96).

3

Nach Art. 15 der VO Nr. 2200/96 können derartige [X.]en einen sog. [X.] einrichten. Dieser Fonds ist ein Zweckvermögen des privaten Rechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]), das sich je zur Hälfte aus Beiträgen der in der [X.] zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe i.S. des Art. 15 Abs. 1 der VO Nr. 2200/96 (finanzielle Beihilfe) finanziert. Mit den Mitteln des [X.] können sog. operationelle Programme, die den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von diesen genehmigt werden müssen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 der VO Nr. 2200/96), ausgeführt werden. Inhalt von operationellen Programmen können u.a. Investitionen in [X.] von Mitgliedern der [X.] sein (Art. 8 Abs. 2 Buchst. o der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2001 der [X.] vom 28.03.2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der [X.] und der finanziellen Beihilfe der [X.] sowie zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 411/97 --VO Nr. 609/2001--; Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Anhang I Ziffer 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 1433/2003 der [X.] vom 11.08.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der [X.], der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe --VO Nr. 1433/2003--). Die Beiträge der Erzeuger wurden in den Streitjahren in der Weise erbracht, dass alle Mitglieder der [X.] 3 % ihrer Umsatzerlöse in den [X.] einzahlten. Diesen Betrag behielt die [X.] bei jeder Anlieferung ein.

4

Für Investitionen in [X.] schloss die [X.] mit den jeweiligen Erzeugern Anschaffungs- und Nutzungsverträge (Vertrag). Diese lauten auszugsweise wie folgt:

5

"§ 2 Gegenstand

  

[Die [X.]] und [der] Erzeuger vereinbaren den gemeinsamen Erwerb des [X.] ... zu gleichen Teilen auf der Grundlage der VO ([X.]) 2200/96 ... im Rahmen des Projekts ...

  

Die Vertragspartner sind Miteigentümer zu gleichen Teilen.

    
  

§ 3 Zahlung

  

Die Investitionssumme beläuft sich auf ca. ... (excl. [X.]).

  

Der Erzeuger erbringt seinen vorläufigen, hälftigen Anteil an der Investitionssumme in Höhe von ... als Vorausleistung an [die [X.]] ...

  

Die Rechnungslegung des Lieferanten erfolgt an [die [X.]]. Die [[X.]] belastet nach erfolgter Lieferung und Rechnungslegung des Lieferanten den hälftigen Anteil des Erzeugers an diesen weiter. Danach erfolgt Restzahlung des Erzeugers unter Anrechnung der Vorausleistung ...

    
  

§ 9 Verpflichtungserklärung

  

Der Erzeuger verpflichtet sich, für die Dauer der Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Vertragsbeginn, seine Produkte als Mitglied [der [X.]] (oder deren Rechtsnachfolgerin) … anzudienen.

  

Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Erzeuger schadensersatzpflichtig hinsichtlich der für die Restlaufzeit entgangenen Erträge (Vermarktungsgebühr; Benutzungsgebühren etc.). Die Bemessungsgrundlage dafür errechnet sich aus den Umsätzen und Steigenbewegungen im Durchschnitt der letzten drei vollen Kalenderjahre vor Eintritt des Ereignisses.

    
  

§ 10 Zweckbindungsfrist

  

Die Zweckbindungsfrist zur Nutzung des Gegenstands beläuft sich auf 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter und Dauerkulturen und auf 12 Jahre für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude). Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Fertigstellung bzw. der ersten Nutzung.

    
  

§ 11 Eigentumsübergang

  

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist überträgt [die [X.]] ihren Miteigentumsanteil unentgeltlich auf den Erzeuger."

6

Die Bestellung des jeweiligen [X.] erfolgte durch die [X.]; ihr gegenüber stellten die Lieferanten der Vertragsgegenstände (Vorlieferanten) Rechnungen aus. Die [X.] stellte dem Erzeuger 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten [X.] Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % der Anschaffungskosten wurden vom [X.] gezahlt. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist übertrug die [X.] ihren Miteigentumsanteil an dem Vertragsgegenstand vertragsgemäß unentgeltlich auf den Erzeuger.

7

Die [X.] machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für das [X.] vom 22.10.2003 und für das [X.] vom [X.] aus den Lieferungen der Vorlieferanten den vollen Vorsteuerabzug geltend. Die vom [X.] gezahlten Beträge sah sie nicht als Entgelt für Lieferungen an die Erzeuger an.

8

Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) in den [X.] für die Streitjahre vom 01.02.2013 die Auffassung, die [X.] habe den jeweiligen Erzeugern von vornherein die Verfügungsmacht an dem gesamten Vertragsgegenstand (und nicht nur hinsichtlich des hälftigen Anteils) verschafft und damit eine Lieferung ausgeführt; denn die Lieferung und Inbetriebnahme des [X.] erfolge unmittelbar an bzw. durch den Erzeuger. Es handele sich zwar bei den finanziellen Beihilfen an den [X.] um einen nicht steuerbaren Zuschuss. Auf die Ausgangsumsätze der [X.] an die jeweiligen Erzeuger sei jedoch die [X.] des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzuwenden. Einkaufspreis der [X.] seien die an die Vorlieferanten gezahlten ([X.]. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 14.05.2013).

9

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 517 veröffentlichten Urteil vom 25.11.2016 - 1 K 2068/13 U ab. Es nahm an, das [X.] sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme ausgeführten Lieferungen an die Erzeuger nicht nur das von jenen gezahlte Entgelt umfasse. Dies ergebe sich allerdings nicht aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG ([X.]), sondern aus § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Die Zahlungen aus dem [X.] in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten des jeweiligen [X.] seien Entgelte von dritter Seite.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Die von der [X.] ([X.]) an die [X.] gezahlten Zuschüsse dienten nach den VO Nr. 2200/96, VO Nr. 609/2001 und VO Nr. 1433/2003 strukturpolitischen und umweltpolitischen Zielen. Auch Investitionen in Einzelbetriebe seien Teil der "nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der [X.] Gemüse".

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.05.2013 aufzuheben, sowie die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 01.02.2013 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das [X.] um ... € und die Umsatzsteuer für das [X.] um ... € niedriger festgesetzt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13.06.2018 - XI R 5/17 ([X.], 233) den Gerichtshof der [X.] ([X.]) um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht:

"1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine [X.] im Sinne des Art. 11 Abs. 1, Art. 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (VO Nr. 2200/96) an die ihr angeschlossenen Erzeuger Gegenstände liefert und hierfür von den Erzeugern eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält,

  
  

a) vom Vorliegen eines Tauschs mit [X.] auszugehen, weil sich die Erzeuger im Gegenzug für den Umsatz gegenüber der [X.] vertraglich verpflichtet haben, die [X.] für die Dauer der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern, so dass Besteuerungsgrundlage des Umsatzes der von der [X.] an die Vorlieferanten gezahlte Einkaufspreis für die Investitionsgüter ist?

  
  

b) der Betrag, den tatsächlich der [X.] für den Umsatz an die [X.] zahlt, in voller Höhe eine 'unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention' im Sinne des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]), so dass die Besteuerungsgrundlage auch die finanzielle Beihilfe im Sinne des Art. 15 der VO Nr. 2200/96 umfasst, die dem [X.] aufgrund eines operationellen Programms von den zuständigen Behörden gewährt worden ist?

  
  

2. Falls nach der Antwort auf Frage 1 als Besteuerungsgrundlage nur die von den Erzeugern geleisteten Zahlungen, nicht aber die Lieferverpflichtung und die finanzielle Beihilfe anzusetzen sind: Steht unter den in Frage 1 genannten Umständen Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.] einer auf Art. 27 Abs. 1 der [X.]/[X.] gestützten nationalen Sondermaßnahme wie § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes entgegen, nach der die Besteuerungsgrundlage der Umsätze an die Erzeuger der von der [X.] an die Vorlieferanten gezahlte Einkaufspreis für die Investitionsgüter ist, weil die Erzeuger nahestehende Personen sind?

  
  

3. Falls die Frage 2 verneint wird: Gilt dies auch dann, wenn die Erzeuger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil die Investitionsgüter der Berichtigung der Vorsteuerabzüge (Art. 20 der [X.]/[X.]) unterliegen?"

Der [X.] hat mit [X.] vom 09.10.2019 - C-573/18 und [X.]/18 ([X.]:[X.], [X.] --DStR-- 2019, 2202) Folgendes geantwortet:

   

"Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.] … ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen eine '[X.]' im Sinne von Art. 11 der [VO] Nr. 2200/96/[X.] … bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder liefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein [X.], wie er in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehen ist, an diese [X.] für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt und als von einem Dritten gezahlte, unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention anzusehen ist."

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Betrag, den der Betriebsfonds an die [X.] für die Lieferung der Gegenstände an die Erzeuger gezahlt hat, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt.

1. Die Beteiligten und das [X.] gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die [X.] die jeweiligen Vertragsgegenstände bereits in den Streitjahren an die betreffenden Erzeuger geliefert (und diesen nicht nur einen hälftigen Miteigentumsanteil übertragen) hat (vgl. allgemein Urteile des [X.] --BFH-- vom 16.04.2008 - XI R 56/06, [X.], 475, BStBl II 2008, 909; vom 24.10.2013 - V R 17/13, [X.], 456, BStBl II 2015, 513; [X.]-Urteil [X.] vom 04.10.2017 - [X.]/16, [X.]:[X.], [X.], 2215, Rz 33 und 34). Diese Lieferungen erfolgten --was zwischen den Beteiligten unstreitig [X.] gegen Entgelt (vgl. [X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - 6 K 1193/10, [X.]Entscheidungsdienst 2013, 1047; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2015 - 14 K 975/13, juris, jeweils zu Fällen der Nutzungsüberlassung).

2. Zu Recht hat das [X.] auch angenommen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 46/14, [X.], 421, Rz 20 f.; vom 10. August 2016 XI R 41/14, [X.], 300, BStBl II 2017, 590, Rz 50, m.w.N.) zum Entgelt für diese Lieferungen nicht nur die den Erzeugern in Rechnung gestellten Beträge, sondern auch die Zahlungen aus dem Betriebsfonds gehören (gl.[X.] in Reiß/[X.]/[X.], UStG § 10 Rz 158 "[X.]-Zuschüsse").

Bei den Zahlungen des Betriebsfonds an die [X.] handelte es sich um Zahlungen eines [X.] und nicht um die Umschichtung eigener Finanzmittel, da der Betriebsfonds nach nationalem Recht (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 2 UStG) als Zweckvermögen körperschaftsteuerpflichtig ist und auch umsatzsteuerrechtlich rechtsfähig sein kann (vgl. dazu auch Schreiben des [X.] vom 13.06.1997, Der Betrieb 1997, 1952, unter [X.]; in den Streitjahren: Verfügung der [X.] --OFD-- Hannover vom 24.01.2001, [X.] --UR-- 2001, 221; jetzt: Verfügung der [X.] vom 12.04.2016, [X.], 726). Es handelt sich um ein zweckgebundenes Vermögen, über das die [X.] nicht frei verfügen konnte, sondern das nur zu den in Art. 15 Abs. 2 der [X.] 2200/96, Art. 3 der [X.] 609/2001, Art. 5 der [X.] 1433/2003 genannten Zwecken eingesetzt werden durfte. Dass die Zahlungen der [X.] an den Betriebsfonds (nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des [X.]) der Förderung der Allgemeinheit dienen, ändert --entgegen der in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Ansicht der [X.] an der unmittelbaren Verknüpfung der Zahlung aus dem Betriebsfonds, die das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Vertrag der [X.] mit den jeweiligen Erzeugern abgeleitet hat, nichts.

3. Unionsrechtliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen nach dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.]:2019:847, [X.] 2019, 2202, Rz 36 ff.) nicht. Der [X.] hat angenommen, dass die Zahlungen aus den Betriebsfonds an die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugerorganisationen für die Lieferung von Investitionsgütern geleistet wurden und den betroffenen Erzeugern zugutekamen (Rz 36). Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung dieser Gegenstände und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Rz 37). Die Zahlungen aus den Betriebsfonds seien "Subventionen" von "einem [X.]" i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/[X.], denn die Betriebsfonds seien rechtsfähig und die betreffende Erzeugerorganisation dürfe das Vermögen dieser Fonds nicht zu persönlichen Zwecken nutzen (Rz 38). Diese Auslegung gewährleiste außerdem die Wahrung der steuerlichen Neutralität (Rz 39).

4. Nachdem der [X.] die ihm dazu gestellte Vorlagefrage zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes nicht beantwortet hat, kann der Senat angesichts des im finanzprozessualen Verfahren aus § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O folgenden Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.03.2019 - I R 20/17, [X.], 44, Rz 19; vom 03.04.2019 - VI R 15/17, [X.], 24, BStBl II 2019, 446, Rz 25; vom [X.], [X.], 529, Rz 49) offen lassen, ob der Umstand, dass die Erzeuger für die Lieferung neben der Pflicht zur Zahlung ihres Anteils in § 9 des Vertrages die Verpflichtung eingegangen sind, die [X.] während des [X.], mindestens aber für zehn Jahre, mit Obst und Gemüse zu beliefern, dazu führt, dass ein Tausch mit [X.] vorliegt (vgl. dazu [X.] in [X.], 233, unter II.2.).

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 26/19 (XI R 5/17), XI R 26/19, XI R 5/17

22.01.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 25. November 2016, Az: 1 K 2068/13 U, Urteil

Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 20 EWGRL 388/77, Art 27 EWGRL 388/77, Art 11 EGV 2200/96, Art 15 EGV 2200/96, § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 12 UStG 1999, § 10 Abs 1 S 3 UStG 1999, § 10 Abs 2 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 5 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2020, Az. XI R 26/19 (XI R 5/17), XI R 26/19, XI R 5/17 (REWIS RS 2020, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3225

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