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PDF anzeigen [X.] vom 7. September 2005 in der [X.] gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 [X.]
Az.: 73/72 StVK 390/04 [X.] - 3. Strafvollstreckungskammer - Az.: 50 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. September 2005 beschlossen: Die Sache wird an das [X.] abgegeben.
Gründe: Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] streiten darüber, wer über den Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 [X.]) zu befinden hat. [X.] oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das [X.]. Die beteiligten [X.] gehören zwar zu den [X.] verschiedener Oberlandesgerichte ([X.] und [X.]). Als [X.] gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115 [X.]) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 [X.]) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 [X.] ein Land, in dem mehre-re Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesge-richt zuweisen kann. Die [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar 1998 ([X.]. [X.]Bl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 [X.], die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, dem [X.] zu. Dieses ist deshalb insoweit gemein-- 3 - schaftliches oberes Gericht für die streitenden [X.] und somit für die Entscheidung des [X.] zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1997 - 2 [X.] - zur damals gültigen - insoweit inhaltsglei-chen - [X.]n Verordnung vom 10. Februar 1977 - [X.]. GVBl. [X.]). [X.] Ernemann Fischer
Roggenbuck
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07.09.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. 2 ARs 313/05 (REWIS RS 2005, 1929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1929
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 180/13 (Bundesgerichtshof)
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Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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