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Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle und das Landgericht Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann.
Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).“
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott
Meta
21.05.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 14 StPO, § 19 Abs 4 JusGerZustV ND 2010, § 121 Abs 1 Nr 3 GVG, § 121 Abs 3 GVG, § 109 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 2 ARs 180/13 (REWIS RS 2013, 5656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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