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Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Die Sache wird an das [X.] abgegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] und das [X.] streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das [X.] [X.]. Die beteiligten [X.] gehören zwar zu den Bezirken verschiedener [X.]e ([X.] und [X.]). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die [X.]e, wobei gemäß § 121 Abs. 3 [X.] ein Land, in dem mehrere [X.]e errichtet sind, die Entscheidung einem [X.] zuweisen kann.
Die [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 ([X.]. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller [X.]e dem [X.] [X.] zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden [X.] und somit für die Entscheidung des [X.] zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - [X.]n Verordnung vom 22. Januar 1998 - [X.]. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).“
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Berger
[X.]
Meta
21.05.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 14 StPO, § 19 Abs 4 JusGerZustV ND 2010, § 121 Abs 1 Nr 3 GVG, § 121 Abs 3 GVG, § 109 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 2 ARs 180/13 (REWIS RS 2013, 5656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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