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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
180/13
2 AR 137/13
vom
21.
Mai
2013
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz,
Antragsteller:
[X.].: 50 [X.] 256/13 [X.]
[X.].: 17a [X.] 74/13 [X.] mit Sitz in [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 21.
Mai
2013
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] [X.] abgegeben.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] und das [X.] streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§
109 StVollzG) zu befinden hat.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des §
14 StPO ist hier das [X.] [X.]. Die beteiligten [X.] gehören zwar zu den Bezirken verschiedener [X.]e ([X.] und [X.]). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der [X.] (§
110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§
116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach §
121 Abs. 1 Nr.
3 [X.] ent-scheiden über diese Rechtsbeschwerden die [X.]e, wobei gemäß §
121 Abs.
3 [X.] ein Land, in dem mehrere
[X.]e errichtet sind, die Entscheidung einem [X.] zuweisen kann.
Die [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18.
Dezember 2009 ([X.]. GVBl. 2009,
506) weist (aber) in §
19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr.
3 [X.] bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller [X.]e dem Ober-
1
2
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3
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landesgericht [X.] zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden [X.] und somit für die Ent-scheidung des [X.] zuständig (vgl. auch Senatsbe-schluss vom 7.
September 2005 -
2 ARs 313/05 -
zur damals gültigen -
insoweit inhaltsgleichen -
[X.]n Verordnung vom 22. Januar 1998 -
[X.]. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
3
Meta
21.05.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 2 ARs 180/13 (REWIS RS 2013, 5657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 313/05 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 180/13 (Bundesgerichtshof)
Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1 Vollz (Ws) 721/18 (Oberlandesgericht Hamm)
2 ARs 300/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 285/12 (Bundesgerichtshof)
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