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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Jugendstrafrecht: Absehen von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung bei Verhängung einer Jugendstrafe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
1. Die gegen den Angeklagten verhängte [X.] hat keinen Bestand, weil das [X.] § 31 Abs. 2 und 3 [X.] nicht beachtet hat.
a) Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. [X.]St 36, 37, 42 ff.; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, [X.], 394 m.w.N.).
b) Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.]s Rostock vom 16. September 2009 rechtskräftig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden (§ 27 [X.]). Dieses Urteil ist noch nicht erledigt im Sinne des § 31 Abs. 2 [X.], so dass das [X.] hätte prüfen müssen, ob es in die neue Verurteilung einzubeziehen oder ob - ausnahmsweise - aus erzieherischen Gründen nach § 31 Abs. 3 [X.] von einer Einbeziehung abzusehen war. Da diese Prüfung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, muss über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer [X.] neu entschieden werden.
2. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene [X.] des [X.]s auch zu prüfen haben wird, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 1. September 2008 bereits erledigt ist. Anderenfalls wäre insoweit eine Entscheidung gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] zu treffen. Sollte die Verurteilung inzwischen erledigt sein, wäre zu prüfen, ob die Zahlung einer Geldstrafe nach der hier zu ahndenden Tat bei der nach erzieherischen Gründen zu bemessenden Jugendstrafe zu berücksichtigen ist.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
[X.]
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Rostock, 18. Dezember 2009, Az: 12 KLs 21/09 - 422 Js 27194/08, Urteil
§ 31 Abs 2 JGG, § 31 Abs 3 S 1 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2010, Az. 4 StR 208/10 (REWIS RS 2010, 6223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 208/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 189/18 (Bundesgerichtshof)
Einheitliche Jugendstrafe bei nicht erledigter anderweitiger Verurteilung
3 StR 85/22 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafsache: Absehen von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe
2 StR 150/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 274/15 (Bundesgerichtshof)
Bemessung einer Einheitsjugendstrafe
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