Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 4 StR 208/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6234

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I[X.] 1. Die gegen den Angeklagten verhängte [X.] hat keinen Bestand, weil das [X.] § 31 Abs. 2 und 3 [X.] nicht beachtet hat. 2 a) Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche [X.] zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz beson-derem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Straf-zumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. [X.]St 36, 37, 42 ff.; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, [X.], 394 m.w.N.). 3 b) Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 16. September 2009 rechtskräftig der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-heit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden (§ 27 [X.]). Dieses Urteil ist noch nicht erledigt im Sinne des § 31 Abs. 2 [X.], so dass das [X.] hät-te prüfen müssen, ob es in die neue Verurteilung einzubeziehen oder ob - aus-nahmsweise - aus erzieherischen Gründen nach § 31 Abs. 3 [X.] von einer Einbeziehung abzusehen war. Da diese Prüfung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, muss über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsju-gendstrafe neu entschieden werden. 4 - 4 - 2. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene [X.] des [X.]s auch zu prüfen haben wird, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 1. Sep-tember 2008 bereits erledigt ist. Anderenfalls wäre insoweit eine Entscheidung gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] zu treffen. Sollte die Verurteilung inzwischen erledigt sein, wäre zu prüfen, ob die Zahlung einer Geldstrafe nach der hier zu ahndenden Tat bei der nach erzieherischen Grün-den zu bemessenden Jugendstrafe zu berücksichtigen ist. 5 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

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4 StR 208/10

01.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 4 StR 208/10 (REWIS RS 2010, 6234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6234

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