Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 2 StR 274/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3840

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Gegenstand

Bemessung einer Einheitsjugendstrafe


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B.    und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2015 jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung vorangegangener Urteile zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie gegen den Angeklagten [X.] in Form eines Freizeitarrestes verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B.    beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die von dem Angeklagten B.    erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 9. Juli 2015 keinen Erfolg.

3

2. Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der jeweilige Rechtsfolgenausspruch hält indes sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Die [X.] hat eine Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 8. Oktober 2013, durch das der Angeklagte B.    wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt und mit einer Geldzahlung in Höhe von 1.000 € sowie der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training beauftragt worden war, nicht erörtert. § 31 Abs. 2 [X.] sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob die Auflagen aus dem Urteil des [X.] bereits erledigt sind, hat das [X.] indes nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob von der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]) abgesehen werden kann. Diese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1 mwN).

5

b) Die Darlegungen des [X.]s zur Höhe der Jugendstrafe hinsichtlich des Angeklagten [X.]begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu einer [X.] von einem Jahr und acht Monaten durch das [X.] "maßvoll [...] zu erhöhen”. Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 [X.] verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene [X.] hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berücksichtigung des [X.] zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die [X.] nicht - wie das [X.] offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 [X.], BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1).

6

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolgenausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

Appl                          Eschelbach                        Ott

               Bartel                                 Zeng

Meta

2 StR 274/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 9. Januar 2015, Az: 28 KLs - 781 Js 232/13 - 8/14

§ 31 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 2 StR 274/15 (REWIS RS 2015, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 220/23

3 StR 385/23

3 StR 4/17

2 StR 274/15

4 StR 228/20

4 StR 184/22

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