Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. I ZR 18/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1249

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/03 Verkündet am: 20. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Oktober 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst be-treibt, wegen des Verlusts eines digitalen "[X.] (im Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch. 1 Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die [X.] im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 [X.] - erworbenen Geräts von ihrem Sitz in [X.] zu der in [X.] ansässigen "[X.]" (im Weiteren: Entleiherin) beauf- tragt, die ihrerseits die [X.] am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es [X.] sei. Nachdem ein von der [X.]n eingeschalteter Sachverständiger Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die [X.] übergeben, die den Transportschaden in [X.] habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die [X.] das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der [X.]n mit-geteilt, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen [X.]. Hierauf habe die [X.] erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadens-höhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach [X.] verbringen zu dürfen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die [X.] das Gerät bei der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich seither vergeblich darum bemüht, von der [X.]n Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der [X.]n in Verlust geratene Gerät zu erhalten. Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die [X.] wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie 4 - 4 - geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der [X.] erhoben. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von 31.145,86 • nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben. 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] das Gerät gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlos-senen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die [X.] wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabean-spruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.[X.]) [X.] zu leisten. Die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß § 195 BGB (a.[X.]) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weite-ren: [X.]) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag 7 - 5 - ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: [X.]). Der [X.] ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen Verjährung gemäß dem mit dem [X.]reformgesetz neu gefassten § 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer [X.] zustande gekommen ist. 9 Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision gel-tend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die [X.] des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die [X.] war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Abliefe-rung eines beschädigten [X.] selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. [X.] ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Un-tersuchung und Abholung des beschädigten [X.] habe nicht mehr zu dem [X.] aus dem mit der Ablieferung beendeten Trans-portauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten [X.] gefehlt habe. Mit Recht hat das 10 - 6 - Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die [X.] ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin ange-kündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gege-benheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht we-sentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprü-che nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die Annahme des [X.] auch körperlich verweigere und sich der Frachtfüh-rer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des [X.] bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entspre-chende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der [X.] vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwid-rig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der [X.]n vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Be-sichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der [X.]n die nicht unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die [X.] solle das Gerät abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch inso-weit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsge-richts nurmehr der [X.]n ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren. 11 - 7 - 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gemäß § 64 [X.] verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt nicht, dass die [X.], sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 2 [X.] allein auf [X.] und im Speditionsge-werbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. [X.].HGB/[X.], § 2 ADSp [X.]. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck [X.] darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten [X.] zu ermöglichen, nicht zu. 12 3. Der [X.] war im [X.]punkt der Klageerhebung auch nicht nach § 439 HGB a.[X.] oder § 414 HGB a.[X.] verjährt. Die zuerst genannte Be-stimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] aufgeführten, durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der [X.] von der Annahme bis zur [X.] oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Groß-komm.HGB/[X.], 4. Aufl., § 439 [X.]. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in § 414 HGB a.[X.] nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 [X.] ergeben (Großkomm.HGB/[X.] aaO § 414 [X.]. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft [X.] es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgeschäft. 13 4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.[X.] voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB [X.]. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-portrechtsreformgesetzes, [X.]. 368/97, [X.]). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden 14 - 8 - Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB [X.]. 12). Da es sich im Streitfall ent-sprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der [X.] des [X.] zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründe-ten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem [X.]punkt laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO § 439 HGB [X.]. 1 m.w.[X.]). 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom [X.]geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - kei-nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 15 - 9 - II[X.] Nach allem war die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 16 [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 577/00 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -

Meta

I ZR 18/03

20.10.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. I ZR 18/03 (REWIS RS 2005, 1249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1249

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