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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 31/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die [X.] der Kläger gegen den [X.]uss des Senats vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine Begründung dieses [X.]usses war nicht erforderlich (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Nichts anderes gilt für den eine [X.] nach § 321a ZPO zurückweisenden [X.]uss (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juli 2005, [X.], NJW-RR 2006, 63, 64). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 2 O 495/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 85/05 -
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28.09.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. V ZR 31/06 (REWIS RS 2006, 1571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1571
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