Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. I ZR 221/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 224

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 221/00Verkündet am:12. Dezember 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 1Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es einegestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die [X.] von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine [X.] wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicherLeistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht [X.], wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat undvom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einembestimmten Unternehmen zugerechnet wird.[X.], [X.]. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 221/00 - [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Ullmann und die Richter [X.], Prof. [X.],Prof. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 18. August 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pflegebetten, die vorallem in Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern eingesetzt werden.Die Klägerin ist nach ihrer bestrittenen Behauptung Herstellerin des Hub-säulenbetts "[X.]", das seit 1991 zu ihrem Bettenprogramm gehört und in ver-schiedenen Ausführungen angeboten wird. Bei den "[X.]"-Pflegebetten [X.] 3 -nen die Liegehöhe sowie die Kopf- und Fußteile mithilfe von Elektromotoren aufden Benutzer und die Bedürfnisse der Pflege eingestellt werden. Der [X.] befindet sich in zwei quaderförmigen [X.]. Die verschiedenenAusführungsformen des Pflegebetts unterscheiden sich in den Kopf- und Fuß-teilen und in der Zahl von zwei oder drei Seitenstreben.Die mit der Klage beanstandeten Pflegebetten der [X.] nähern [X.] meisten der nachstehend abgebildeten Ausführungsform des "[X.]"-Pflegebetts (mit der Holzumrandung "Linie K") an:Außer den Parteien bietet derzeit kein anderes Unternehmen Pflegebet-ten mit vergleichbaren kastenförmigen [X.] -Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Geschmacksmuster:(1)Nr. [X.] (Kranken- oder Pflegebett), [X.]: 23. April 1991.(2)Nr. [X.] (Kranken- oder Pflegebett), [X.]: 8. Mai 1991.(3)Nr. M 9209318.3 (Pflegebetten), [X.]: 18. [X.] 1992.Die Beklagte stellte im März 1999 auf der Altenpflegemesse in [X.] nachstehend im Klageantrag wiedergegebenen Pflegebetten aus.Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen dieser Pflegebetten Ansprü-che aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz und aus [X.] sie eingetragenen [X.] geltend gemacht. Das [X.] derartige Ansprüche hinsichtlich eines - im ursprünglichen Unterlassungs-antrag zu a) wiedergegebenen - [X.] rechtskräftig zuerkannt. So-weit danach im Rechtsstreit noch von Bedeutung, hat die Klägerin vor [X.] - nach teilweiser Rücknahme der mit der Klage geltend [X.] - beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, [X.]betten wie nachfolgend abgebildet inder [X.] anzubieten und/oder in den [X.] zu bringen und diese Handlungen vornehmen zu lassen:a) ...- 5 -b)c)- 6 -Ferner hat die Klägerin bezogen auf die in den [X.] zu b)und c) wiedergegebenen Modelle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, [X.] zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie ihre Schadensersatzpflicht fest-zustellen.Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könnekeinen ergänzenden Leistungsschutz für die "[X.]"-Pflegebetten in Anspruchnehmen. Deren Merkmale seien im wesentlichen technisch bedingt oder ästhe-tisch banal. Vor Eintragung der Geschmacksmuster hätten bereits die [X.]und deren Rechtsnachfolgerin, die Firma [X.]. , ein fast gleich gestaltetesPflegebett unter dem Seriennamen "[X.]" vertrieben.Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.Gegen dieses [X.]eil hat die Beklagte, soweit sie nicht nach dem [X.] zu a) verurteilt worden ist, Berufung eingelegt.Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Klageanträge,soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, aus ergän-- 7 -zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt dervermeidbaren Herkunftstäuschung und der systematischen Behinderung [X.] seien. Ob und inwieweit auch Ansprüche aus Geschmacksmusterrechtbestünden, könne daher offenbleiben. Dazu hat das Berufungsgericht - auchdurch Bezugnahme auf das landgerichtliche [X.]eil - ausgeführt:Die Pflegebettserie "[X.]", die seit 1991 erfolgreich vermarktet werde,besitze wettbewerbliche Eigenart und eine hohe Verkehrsbekanntheit. Der [X.] Gesamteindruck werde jeweils vor allem durch das gleich hohe, ander Oberkante leicht geschwungene Kopf- und Fußteil geprägt, das an [X.] und der Oberkante [X.] eingefaßt sei. Die bei geöffnetem Bettwie "normale" Wangen wirkenden beweglichen Seitenstreben und die beidenquaderförmigen [X.] fügten sich harmonisch in das Gesamtbild ein.Die ansprechende Kombination von Form und Material gebe Kranken- [X.] der "[X.]"-Serie einen wohnlichen Charakter. Die markanten[X.], die das optische Gesamtbild prägten, hätten zwar eher einetechnisch-funktionale Bedeutung; technisch notwendig seien sie in dieser Formaber nicht. Dies gelte insbesondere für ihre konkrete Ausgestaltung als zweiineinander passende Quader, auf denen der am Kopf- und Fußende deutlichüber die Unterkonstruktion hinausragende [X.] gleichsam aufgesetzt sei.Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dürften solche funktionalen Gestal-tungsmerkmale grundsätzlich ohne Abstriche berücksichtigt werden.Der Verkehr schließe aus der konkreten Gestaltung der "[X.]"-Betten,insbesondere aus der Einkleidung der [X.], auf die Herkunft des Bettesaus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, zumal nicht dargetan sei, daß esschon vor dem Marktzutritt der [X.] Anbieter gegeben habe, die auf dem- 8 -deutschen Markt Pflegebetten mit vergleichbaren Hubfüßen in nennenswertemUmfang angeboten hätten.Bei den beanstandeten Pflegebetten seien fast alle Merkmale, aus denensich die wettbewerbliche Eigenart der "[X.]"-Betten ergebe, nahezu identischübernommen. Der [X.]fuß unterscheide sich lediglich durch die leichteAbrundung der Schmalseite, die ihm jedoch nicht sein kastenartiges Geprägenehme und - insbesondere bei hochgestelltem Fuß - selbst einem aufmerksa-men Betrachter nicht auffallen werde. Die Beklagte wiederhole zudem bei [X.], das Gegenstand des Unterlassungsantrags zu b) sei, ohne techni-sche Notwendigkeit und trotz zahlreicher abweichender [X.] nachschaffend die ästhetisch ansprechende Gestaltung der [X.] des entsprechenden "[X.]"-Betts mit der leicht geschwungenenOberkante und der darunter befindlichen Öffnung. Die Beklagte habe keine derihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ihre Betten optischvon denen der Klägerin abzusetzen. Der angesprochene Verkehr, namentlichdie fachkundigen Kunden der Parteien, könnten die von der [X.] Betten ohne weiteres für neue Varianten im "[X.]"-Programm derKlägerin halten. Auch wer aufgrund seiner Marktkenntnisse wisse, daß [X.] von verschiedenen Herstellern stammten, werde wegen ihrer Ähnlichkeitauf organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den [X.] schließen.Selbst wenn der von den Parteien angesprochene Kundenkreis nicht [X.] solchen Herkunftstäuschung unterliegen sollte, wäre das Verhalten der [X.] unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie systematisch und zielbewußtdie in dieser Form bisher allein von der Klägerin vertriebenen Pflegebettennachahme, um so die Klägerin - auch durch Preisunterbietung - zu [X.] 9 -Die Klägerin sei Herstellerin der "[X.]"-Betten, was durch zahlreicheUnterlagen belegt und von der [X.] jedenfalls zugestanden worden sei.Als solche sei sie befugt, die Ansprüche aus § 1 UWG geltend zu machen. [X.] schuldhaft gehandelt habe, sei sie nicht nur zur Unterlassung,sondern auch zur Leistung von Schadensersatz sowie zur [X.] Rechnungslegung verpflichtet.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Die Klageanträge können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht mit Erfolg auf § 1 UWG gestützt werden.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG) gegendie Verwertung eines fremden [X.] unabhängig vom [X.] eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wennbesondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des [X.] liegen (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, [X.] 2002,629, 631 = [X.], 1058 - Blendsegel, m.w.[X.]) Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbe-werbsrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen [X.] gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig,wenn dadurch die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft [X.] wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art [X.] und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli-- 10 -chen Umständen besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbe-werbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringersind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die [X.] begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, [X.], 251,253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; [X.] [X.] 2002, 629, 631- Blendsegel, jeweils m.w.[X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Pflege-bett "[X.]" in der Ausgestaltung, wie sie vorstehend im Tatbestand abgebildetist, wettbewerbliche Eigenart zukommt.Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkreteAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, dieinteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,[X.] 2002, 275, 276 = [X.], 207 - Noppenbahnen; [X.] [X.] 2002,629, 631 - Blendsegel, jeweils m.w.[X.] Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart des Pflegebettsin der besonderen Kombination seiner Gestaltungselemente gesehen. Diesetatrichterliche Beurteilung ist rechtsfehlerfrei, weil die äußere Gestaltung [X.] auch durch zahlreiche nicht technisch bedingte [X.] ist, die das Pflegebett insgesamt zu einer individuellen Gestaltungmachen, an die im Verkehr Vorstellungen über die Herkunft und die Besonder-heiten des Erzeugnisses anknüpfen können.Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht überdie Frage der wettbewerblichen Eigenart ohne Einholung eines [X.] -gengutachtens entschieden hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daßdie Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Fall ausnahms-weise eine besondere Sachkunde voraussetzen würde. Die Revision wendetsich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurtei-lung der wettbewerblichen Eigenart Merkmale berücksichtigt hat, die sich ausdem [X.] der Pflegebetten ergeben oder durch ihn nahegelegtwerden. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch [X.] ergeben, die durch den [X.] nicht zwingend vorgege-ben sind, sondern - wenngleich durch diesen bedingt - willkürlich wählbar undaustauschbar sind. Dies ist bei den von der Revision angesprochenen [X.] der Fall. Dies gilt auch für die [X.]verkleidungen, die zwar u.a.dem praktischen Zweck dienen, die Einrichtung zur Höhenverstellung vor [X.] Feuchtigkeit zu schützen, aber für den [X.] eines Pflegebettsnicht zwingend sind.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,daß die wettbewerbliche Eigenart von Betten der "[X.]"-Serie durch [X.] und eine dadurch erreichte hohe Bekanntheit gesteigert worden ist.Angesichts der sonst sehr wenig charakteristischen Merkmale der"[X.]"-Pflegebetten kann dies jedoch nur darauf beruhen, daß diese Serie vorallem durch ihre markante, teleskopartig ineinander verschiebbare Einkleidungdes [X.]fußes bekannt geworden ist, die nach dem eigenen Vorbringender Klägerin vor dem Marktzutritt der [X.] jedenfalls nicht in nennens-wertem Umfang bei den Erzeugnissen anderer Anbieter auf dem [X.] zu finden [X.] -(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der [X.] Pflegebetten unter den gegebenen Umständen nicht wettbe-werbswidrig. Die Beklagte hat die besonderen Merkmale des Pflegebetts"[X.]" auch in deren Ausführungsform, die den beanstandeten Pflegebetten inder Gestaltung am nächsten kommt, noch nicht in einer Weise übernommen,daß eine wettbewerbsrechtlich unlautere Herkunftstäuschung gegenüber denangesprochenen Verkehrskreisen, die auch nach dem Klagevorbringen im [X.] Fachleute sind, anzunehmen ist.Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung weitge-hend auf Merkmale abgestellt, deren Benutzung jedem Wettbewerber bei [X.] eines Erzeugnisses der vorliegenden Art freistehen muß. Die fastdurchgängige Verwendung von Holz für die sichtbaren Teile, der Einsatz gleichhoher Kopf- und Fußteile, die an den Seiten [X.] eingefaßt sind und [X.] der Seitenstreben in der Art "normaler" Wangen sind freizuhal-tende Gestaltungsmittel. Ebensowenig kann der [X.] entgegengehaltenwerden, daß sie von den "[X.]"-Pflegebetten den Gedanken übernommen hat,die [X.] ihrer Betten mit Holz zu verkleiden. Eine solche [X.] und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich wäre,kann auch nicht auf dem Weg über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichenLeistungsschutz für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Dies gilt auchdann, wenn ein Erzeugnis, das dementsprechend gestaltet ist, und - wie [X.] - eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat, vom Verkehr aufgrundder tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unter-nehmen zugerechnet wird (vgl. dazu auch [X.] [X.] 2002, 629, 633- Blendsegel). Wird der Gedanke übernommen, die höhenverstellbaren [X.] mit Holz zu verkleiden, bietet sich die Verkleidung mit zwei ineinan-der passenden Quadern ohne weiteres - insbesondere unter dem [X.] 13 -punkt der einfachen Fertigung, des [X.]s und der Verkäuflichkeitder Ware - als eine angemessene Lösung an. Ohne Bestehen eines Sonder-rechtsschutzes dürfen andere Unternehmen von solchen Gestaltungslösungennicht ausgeschlossen werden.Die sonstigen Übereinstimmungen zwischen den sich gegenüberstehen-den Modellen betreffen Merkmale ohne besondere Eigenart. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei ihren Pflegebetten auchdiese Merkmale nicht nahezu identisch übernommen. Die Form der Fußteileunterscheidet sich bei beiden angegriffenen Modellen in den einzigen individu-ellen Merkmalen, der Form des "Fensters" unter der Griffleiste und derenSpannungsbogen, deutlich von der Gestaltung der Ausführungsform des"[X.]"-Pflegebetts, die den Modellen der [X.] am nächsten kommt. [X.] Verkleidung der [X.] weist bei den beanstandeten [X.] auf, wenn diese auch wenig auffallend sind. Sie ist bei [X.] der Vorderseite vorgewölbt, während sie bei den "[X.]"-Pflegebetten nur anden Kanten leicht gerundet ist. Bei den Modellen der [X.] ist die Verklei-dung der [X.] zudem breiter als bei den "[X.]"-Pflegebetten.Mit dem Berufungsgericht kann angenommen werden, daß auch die an-gesprochenen Verkehrskreise - wie dargelegt jedenfalls im wesentlichen Fach-leute - wegen der Ähnlichkeit der beanstandeten Pflegebetten mit Betten [X.] "[X.]" (insbesondere in dessen Ausführungsform "Linie K") undder hohen Verkehrsbekanntheit dieser Pflegebettserie noch einer Herkunftstäu-schung unterliegen können, wenn sie dem beanstandeten Modell begegnen.Das Berufungsgericht hat jedoch nicht eine Gefahr der Verwechslung der bean-standeten Pflegebetten mit einem bestimmten Modell der Klägerin angenom-men. Es hat vielmehr nur eine Gefahr festgestellt, die Pflegebetten der Beklag-- 14 -ten könnten für neue Varianten der Pflegebettserie "[X.]" gehalten werden,sowie die Gefahr, daß der Verkehr zwar wisse, daß die Betten von verschiede-nen Herstellern stammten, aber organisatorische und/oder wirtschaftliche [X.] zwischen diesen annehme. Es muß hier nicht erörtert werden, unterwelchen Voraussetzungen bei einer Ähnlichkeit von Produkten eine Her-kunftstäuschung dieser Art angenommen werden kann (vgl. dazu [X.], [X.]. v.26.10.1962 - I ZR 21/61, [X.] 1963, 152, 156 = WRP 1963, 87 - Rotaprint;[X.] [X.], 251, 254 - Messerkennzeichnung; [X.], [X.]. v. 19.10.2000- I ZR 225/98, [X.], 443, 445 = WRP 2001, 534 - [X.], jeweilsm.w.[X.]). Auch soweit danach eine Herkunftstäuschung eintreten kann, beruhtdiese allein auf der Übernahme von Gestaltungselementen der Pflegebettserie"[X.]", die freizuhalten sind und nicht für einen Wettbewerber monopolisiertwerden dürfen, wie insbesondere der quaderförmigen Verkleidung der [X.] und der fast durchgängigen Verwendung von Holz als Material dersichtbaren Teile. Unter diesen Umständen muß - auch bei Berücksichtigung [X.] der Übernahmen - eine verbleibende, auch durch die [X.] Marke der [X.] möglicherweise nicht ausgeräumte Herkunftstäu-schung im weiteren Sinn hingenommen werden (vgl. dazu auch [X.] [X.]2002, 275, 277 - Noppenbahnen; [X.] [X.] 2002, 629, 633 - Blendsegel).b) Angebot und Vertrieb der beanstandeten Pflegebetten der [X.]behindern die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch nicht in unlaute-rer Weise (§ 1 UWG). Die Klägerin hat dazu neben der Nachahmung, die - wiedargelegt - unter den gegebenen Umständen nicht die Unlauterkeit des Ver-haltens der [X.] begründen kann, keine zusätzlichen [X.] aufzeigen können. [X.] sind als solche [X.] 15 -2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerinihre Klage mit Erfolg auf Rechte aus den im Tatbestand aufgeführten [X.] stützen kann.II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammSchaffert

Meta

I ZR 221/00

12.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. I ZR 221/00 (REWIS RS 2002, 224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 224

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