Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.01.2018, Az. 2 BvR 107/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 15317

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des [X.] bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 107/18

22.01.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.01.2018, Az. 2 BvR 107/18 (REWIS RS 2018, 15317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15317

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1368/23

2 BvR 1832/19

2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19

1 AR 285/20

2 Ws 96/21

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