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Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des [X.] bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.01.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.01.2018, Az. 2 BvR 107/18 (REWIS RS 2018, 15317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15317
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm …
6 AuslA 90/09 (Oberlandesgericht Köln)
8 L 608/24 (Verwaltungsgericht Köln)
(2) 4 Ausl. 275/02 (Oberlandesgericht Hamm)
6 L 1523/22 (Verwaltungsgericht Köln)
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