Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 2 StR 242/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3640

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/11

vom
31. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August
2011 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Aachen vom 6.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] Bonn
vom 8.
Februar 2011 (23 [X.]) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §
460 [X.] zu prüfen sein.
Fischer Appl Schmitt

Berger Eschelbach

Meta

2 StR 242/11

31.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 2 StR 242/11 (REWIS RS 2011, 3640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3640

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.