Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 2 StR 268/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3778

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 268/11

vom
24. August
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes
-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 24. August
2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2011 werden mit der Maßgabe
als unbe-gründet verworfen, dass

die Angeklagten C.

S.

und A.

R.

jeweils wegen be-sonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung in drei tateinheitlichen Fällen
sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
der Angeklagte
A.

M.

wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen
verurteilt
sind.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Fischer Appl Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 268/11

24.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 2 StR 268/11 (REWIS RS 2011, 3778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3778

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