Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 192/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2504

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[X.]/01vom3. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.] und [X.], die [X.] und [X.] [X.] 3. Juli 2002beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 255,65 DM)festgesetzt.[X.] Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe sei-nes Pflichtteils im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das [X.] hat die Stufenklage wegen Verjährung des Leistungsanspruchs ins-gesamt abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.], weil es den Anspruch nicht für verjährt hält, das Urteil des Land-gerichts aufgehoben, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand [X.] verurteilt und die Sache wegen der Anträge auf eidesstattli-che Versicherung und Zahlung an das [X.] zurückverwiesen. [X.] des Beklagten hat das [X.] auf 63.750 DM fest-gesetzt, d.h. den Betrag, den der Kläger als Ergebnis seiner in [X.] angekündigten Zahlungsklage erwartet. Der Beklagte hat [X.] und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach sei-nen Schlußanträgen zweiter Instanz zu entscheiden, d.h. die [X.] [X.] gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. In [X.] verteidigt der Beklagte das Urteil des [X.]s. Der Senat [X.] Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grund-sätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolghat.2. Nach Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteienkommt es für den gemäß §§ 14, 18 GKG zu bestimmenden Streitwert [X.] nicht nur darauf an, daß der Beklagte vom Oberlan-desgericht zur Auskunft verurteilt worden ist. Vielmehr trete hier die Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] wegen der beidenweiteren, vom [X.] zunächst abgewiesenen Stufen hinzu. [X.] sei der Beklagte durch das in vollem Umfang angegriffene Be-rufungsurteil beschwert. Der in letzter Stufe angekündigte Zahlungsan-spruch sei hier auch in zweiter und dritter Instanz Prozeßgegenstandgewesen.3. Dem ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Zurückverweisung indie untere Instanz im allgemeinen eine Beschwer für eine Partei, die einendgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei der [X.] aber eine besondere Rechtslage gegeben: Wenn das Verfahren ohneGrundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird,hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiterenStufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. [X.] nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer [X.] -weisung abgesehen (§ 540 ZPO a.F.) und durch Teilurteil über den in er-ster Linie gestellten Auskunftsanspruch entschieden hätte ([X.], [X.] vom 23. März 1970 - [X.] - NJW 1970, 1083; Schnei-der/[X.], [X.], 11. Aufl. 1996, Rdn. 4289).Diese Rechtsprechung hat der [X.] der Sache nachin einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. [X.] - [X.] - NJW 2000, 1724 unter [X.]). In jenem Fall war [X.] erst in zweiter Instanz erhoben worden; das Berufungsge-richt hatte nur zur Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen [X.] zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten rich-tet sich allein nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-sen, also seinem mit der Auskunft verbundenen Aufwand. Seine Verur-teilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Zahlungsanspruch. [X.] können auch nach dieser Entscheidung die im allgemeinenfür die Beschwer durch Zurückverweisung geltenden Regeln nicht auf [X.] übertragen werden, für die besondere Gesichtspunkte [X.].Es wäre nicht gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Fall, in [X.] Berufungsgericht ebenfalls nur zur Auskunft verurteilt und im übrigenzurückverwiesen hat, deshalb anders zu behandeln, weil das [X.]die Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Dadurch war [X.] zwar in Höhe ihres vollen Streitwerts beschwert worden (vgl.[X.], Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 - NJW-RR 1992, 1021;Beschluß vom 1. Oktober 2001 - [X.] - NJW 2002, 71). Für [X.] des Revisionsverfahrens kommt es indessen auf die [X.] Beklagten durch das Berufungsurteil an ([X.], Beschluß vom- 5 -23. März 1970 aaO). Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der [X.] Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den [X.] Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und mußdaher hier außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einerVerurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu ([X.]Z128, 85, 89 ff.).4. Der Senat hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, daß erden Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft durch [X.] von ihm anzufertigenden Nachlaßverzeichnisses auf 500 DM, [X.] Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch

Meta

IV ZR 192/01

03.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 192/01 (REWIS RS 2002, 2504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2504

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