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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 287/07vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 30. April 2008 beschlossen: [X.] des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 500 •
Gründe: [X.] Das [X.] hat die gegen den Beklagten als [X.] erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 ver-storbenen Großmutter des [X.] und Mutter des Beklagten insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei. 1 - 3 -
2 Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, [X.] über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der [X.] zu erteilen.
Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen Nachlasswert auf 300.000 • festgesetzt. 3 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom [X.] zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der weiteren Stufen an das [X.] zurückverwiesen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der [X.] des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst dann, wenn das [X.] die Stufenklage ursprünglich insgesamt ab-gewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 3477 f.; [X.], Beschluss vom 23. März 1970 - [X.] - NJW 1970, 1083). 5 Das Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitslei-stung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist, den für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen mit der Auskunft ver-bundenen Aufwand mit 500 • bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass [X.] damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in 6 - 4 -
Wahrheit gar den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerde-wert von 20.000 • erreichen könnte.
II[X.] [X.] hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise über die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testa-mentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des [X.] durch seine Großmutter überzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzuset-zen, worauf die Zulassung der Revision gestützt werden könnte. Insoweit 7 - 5 -
kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeerwide-rung verwiesen werden.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 O 571/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 U 48/06 -
Meta
30.04.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. IV ZR 287/07 (REWIS RS 2008, 4163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4163
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