Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. V ZR 228/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6527

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 228/11

vom

10. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2012
durch [X.] [X.], [X.]
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31.
August 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig [X.].

Der Wert

Gründe:
I.
Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser
Vertreter die Aufteilung seiner
Teileigentumseinheit
in zwei [X.] unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in [X.]. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteil-tes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem [X.] der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008
verklagt. Später
änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidri-ger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz
verlange. Das [X.], an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine
Unzu-1
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3
-

ständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß
§
62 Abs.
2 [X.] nicht statt-haft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach §
43 Nr. 1 [X.] entschieden hat.
a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern beste-henden Treue-
und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemein-schaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der [X.], dass der Kläger zwischenzeitlich aus der [X.] ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinan-dersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26.
September 2002 -
V
ZB 24/02, [X.], 136, 141; Beschlussempfehlung
zur [X.]-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).
b) Dass das [X.] über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das [X.] in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der [X.] zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht darauf bezogen, dass das [X.] als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz an-gewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1.
August 2011 -
V
ZR 259/10, Rn. 6, juris).
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3
4
-
4
-

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Schmidt-Räntsch
RiBGH Dr. [X.] ist wegen

Urlaubs verhindert zu

unterschreiben.

Der Vorsitzende

Krüger

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
23 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 31.08.2011 -
3 U 44/11 -

5

Meta

V ZR 228/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. V ZR 228/11 (REWIS RS 2012, 6527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6527

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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