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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
I.
Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei [X.] unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in [X.]. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das [X.], an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.
a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das [X.] ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 136, 141; Beschlussempfehlung zur [X.] 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).
b) Dass das [X.] über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das [X.] in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das [X.] als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - [X.], Rn. 6, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger |
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Schmidt-Räntsch |
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RiBGH Dr. Roth ist wegen |
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Der Vorsitzende |
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Krüger |
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Brückner |
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Weinland |
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Meta
10.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 31. August 2011, Az: 3 U 44/11, Urteil
§ 43 Nr 1 WoEigG, § 62 Abs 2 WoEigG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2012, Az. V ZR 228/11 (REWIS RS 2012, 6501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6501
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 228/11 (Bundesgerichtshof)
V ZR 313/16 (Bundesgerichtshof)
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V ZR 188/16 (Bundesgerichtshof)
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VII ZR 266/13 (Bundesgerichtshof)
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